Vek. der Reichsfaßstelle. 481
sehbaren künftigen Bedarf übersteigen, haben den mutmaßlichen oder wirklichen greif-
baren Mehrbestand der KWA. zu melden.
In gleicher Weise ist ein eiwaiger vorsichtig zu berechnender Fehlbedarf der KW#.
zu melden.
Der Ausgleich zwischen mehreren Verteilungsstellen erfolgt durch die KWA.
6. Lagerbuch.
Die Vorstände der Verteilungsstellen haben ein Lagerbuch zu führen, aus dem
jederzeit der Faßbestand ihres Arbeitsgebietes zu erschen ist.
7. Rechnungskopien.
Über jede auszuführende Bedarfsbelieferung haben die Beauftragten der Kriegs-
dereinigung Deutscher Faßhändler den Vorständen der Verteilungsstellen den Durchschlag
der vorläufigen Rechnung zu behändigen.
Die Vorstände der Verteilungsstellen haben die Ordnungsmäßigleit der vorläufigen
Rechnung zu prüfen und etwaige Erinnerungen der KW#. mitzuteilen. Nach erfolgter
Lieserung erhält der Vorstand der Verteilungsstelle von der Kriegsvereinigung Deutscher
Faßhändler einen Durchschlag der endgültigen Rechnung.
Die Vorslände der Verteilungsstellen haben ferner in einem besonderen Buche jede
einzelne bei ihnen eingehende endgültige Rechnung einzutragen, dieses Buch am letzten
Tage eines jeden Kalendermonats abzuschließen und einen gelreuen Buchauszug des
abgeschlossenen Monats an die K8A#. einzusenden.
8. Geldverkehr.
Die für die von der Verteilungsstelle aufgegebenen Bedarfsbelieferungen der KW.
zufallenden Vermittlungsgebühren werden von der Kriegsvereinigung Deutscher Faß-
händler ausschließlich an die KWWA. bezahll.
Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben und Unkosten wird den Verteilungsstellen
dei der Bank ihres Sitzes ein Konto eröffnet. Der Vorstand hat ein ordnungsgemäßes
Nassabuch zu führen. Dir Belege sind geordnet zu sammeln; der Kassaabschluß ist am
letzten Tage jedes Kalendermonats der KWA. zu übersenden.
9. Neuc Jässer.
Die bei dem Vorstand der Verteilungsstellen etwa eingehenden Anforderungen neuer
Fässer sind von ihm unverzüglich an die KW##. in Verlin zur Erledigung weiter-
zuleiten.
10. Proper-Geschäfte und anderweitige geschäftliche Betätigung der Vor-
stände der Verteilungsstellen.
Jässer unmittelbar für Rechnung der KWW# einzukaufen und zu verkaufen, ist den
Vorständen der Verteilungsstellen uur auf Grund einer ihnen besonders erteilten Er-
mächtigung der KWAG. gestattel. Bei Verläufen dieser Art darf die Zahlung des Kauf-
preises nur an die RWAG. in Berlin, die Ubergabe an den Käufer nur gegen Vorlegung
einer Bescheinigung über die Einzahlung des Kaufpreises bei einer am Platz befindlichen
Bank ersolgen.
Sich geschäfllich anderweit neben ihrer Tätigkeit für die Verteilungsstellen zu be-
lätigen, ist den Vorständen der Vertcilungsstellen nur mit ausdrücklicher Genchmigung
des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung gestattet.
11. Formblätter.
Alle Formblätter, Lager., Verkaufs- und Kassenbücher werden den Verteilungs-
üellen von der KWAG. geliefett.
Die Formblätter müssen in allen hierzu geeigneten Fällen verwendet werden.
Kriegsbuch. Vd. S. 31