Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Vek. der Reichsfaßstelle. 481 
sehbaren künftigen Bedarf übersteigen, haben den mutmaßlichen oder wirklichen greif- 
baren Mehrbestand der KWA. zu melden. 
In gleicher Weise ist ein eiwaiger vorsichtig zu berechnender Fehlbedarf der KW#. 
zu melden. 
Der Ausgleich zwischen mehreren Verteilungsstellen erfolgt durch die KWA. 
6. Lagerbuch. 
Die Vorstände der Verteilungsstellen haben ein Lagerbuch zu führen, aus dem 
jederzeit der Faßbestand ihres Arbeitsgebietes zu erschen ist. 
7. Rechnungskopien. 
Über jede auszuführende Bedarfsbelieferung haben die Beauftragten der Kriegs- 
dereinigung Deutscher Faßhändler den Vorständen der Verteilungsstellen den Durchschlag 
der vorläufigen Rechnung zu behändigen. 
Die Vorstände der Verteilungsstellen haben die Ordnungsmäßigleit der vorläufigen 
Rechnung zu prüfen und etwaige Erinnerungen der KW#. mitzuteilen. Nach erfolgter 
Lieserung erhält der Vorstand der Verteilungsstelle von der Kriegsvereinigung Deutscher 
Faßhändler einen Durchschlag der endgültigen Rechnung. 
Die Vorslände der Verteilungsstellen haben ferner in einem besonderen Buche jede 
einzelne bei ihnen eingehende endgültige Rechnung einzutragen, dieses Buch am letzten 
Tage eines jeden Kalendermonats abzuschließen und einen gelreuen Buchauszug des 
abgeschlossenen Monats an die K8A#. einzusenden. 
8. Geldverkehr. 
Die für die von der Verteilungsstelle aufgegebenen Bedarfsbelieferungen der KW. 
zufallenden Vermittlungsgebühren werden von der Kriegsvereinigung Deutscher Faß- 
händler ausschließlich an die KWWA. bezahll. 
Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben und Unkosten wird den Verteilungsstellen 
dei der Bank ihres Sitzes ein Konto eröffnet. Der Vorstand hat ein ordnungsgemäßes 
Nassabuch zu führen. Dir Belege sind geordnet zu sammeln; der Kassaabschluß ist am 
letzten Tage jedes Kalendermonats der KWA. zu übersenden. 
9. Neuc Jässer. 
Die bei dem Vorstand der Verteilungsstellen etwa eingehenden Anforderungen neuer 
Fässer sind von ihm unverzüglich an die KW##. in Verlin zur Erledigung weiter- 
zuleiten. 
10. Proper-Geschäfte und anderweitige geschäftliche Betätigung der Vor- 
stände der Verteilungsstellen. 
Jässer unmittelbar für Rechnung der KWW# einzukaufen und zu verkaufen, ist den 
Vorständen der Verteilungsstellen uur auf Grund einer ihnen besonders erteilten Er- 
mächtigung der KWAG. gestattel. Bei Verläufen dieser Art darf die Zahlung des Kauf- 
preises nur an die RWAG. in Berlin, die Ubergabe an den Käufer nur gegen Vorlegung 
einer Bescheinigung über die Einzahlung des Kaufpreises bei einer am Platz befindlichen 
Bank ersolgen. 
Sich geschäfllich anderweit neben ihrer Tätigkeit für die Verteilungsstellen zu be- 
lätigen, ist den Vorständen der Vertcilungsstellen nur mit ausdrücklicher Genchmigung 
des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung gestattet. 
11. Formblätter. 
Alle Formblätter, Lager., Verkaufs- und Kassenbücher werden den Verteilungs- 
üellen von der KWAG. geliefett. 
Die Formblätter müssen in allen hierzu geeigneten Fällen verwendet werden. 
Kriegsbuch. Vd. S. 31
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.