Ausführungsbestimmungen der Reichsfaßstelle. 483
haben auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten auch hinsichtlich etwa durch
die Zuziehung von Sachverständigen entstandener Kosten hinzuwirken. Sachverständige
sind nur beizuziehen, wenn über den Preis Meinungsverschiedenheiten bestehen, eine
Sachverständigenschätzung unvermeidlich ist und dic durch die Beiziehung von Sachver-
sändigen entstehenden Kosten zum mutmaßlichen ungefähren Werte der Fässer im Ver-
höltnisse stehen.
Findetl die Verhandlung an Ort und Stelle statt, so ist eine Niederschrift aufzunehmen,
welche von den erschienenen Personen zu unterschreiben ist.
3. Kommt ein Ausgleich nicht zustande oder bestehen gegen die Veräußerung oder
den Erwerb der Fässer usw. Bedenken, so haben die Vorstände der Verteilungsstellen die
erlaufenen Verhandlungen der Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle mit eingehendem
Berichte vorzulegen.
4. Letztere leitet die Verhandlungen der Kriegsvereinigung Deutscher Faßhändler
zur Außerung und Erklärung zu, ob sie Antrag auf Enteignung stellt. In gleicher Weise
wird verfahren, wenn die Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle selbst die Ausgleichs-
verhandlungen geführt hat (siehe Ziff. 2).
5. Der Antrag auf Enteignung hat zu enthalten:
a) die genaue Bezeichnung des Namens, Standes und Wohnortes des Besitzers
bzw. Gewahrsamsinhaobers;
b) die genaue Angabe der Zahl, Art, Größe (Fassungsvermögen), Bauart, des
letzten Verwendungszweckes und Lagerortes;
xßc) die Erklärung, daß die Enteignung zugunsten der Kriegsvereinigung Deutscher
Faßhändler erfolgen soll;
d) die Angabe, an wen und wohin die Fässer usw. abgeliefert werden sollen.
6. Die Verbindung mehrerer gegen verschiedene Personen gerichteter Enteignungs-
anträge in einem gemeinsamen Antrag ist unzulässig.
7. Stellt die Kriegsvereinigung Deutscher Faßhändler Antrag auf Enteignung, so
hat die Geschäftsableilung der Reichsfaßstelle die Verhandlungen der Berwaltungsab-
teilung mit gutachtlicher Kußerung mitzuteilen.
8. Der Geschäftsablteilung der Reichsfaßstelle steht es in jedem Falle frei, Antrag
auf Enteignung sei es zu ihren, sei es zugunsten einer anderen iuristischen oder einer natür-
lichen Person zu stellen.
9. Vor Erlaß der Enteignungsanordnung wird der Besitzer oder Gewahrsams-
inhaber der Fässer usw. unter Mitteilung des Antrages auf Enteiguung aufgefordert,
etwaige Einwendungen gegen die Enteignung binnen 14 Tagen ausschließender Frist,
vom Tage der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, bei der Verwaltungsabteilung
der Reichsfaoßstelle, Berlin W 50, Spichernstr. 23 schriftlich oder mündlich anzubringen.
10 Werden rechtzeitig Einwendungen auf Grund der §& 5c und d, 6c der Bek.
über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 — RGBl. 577 — erhoben, so
hat die Verwaltungsabteilung der Reichsfaßstelle unverzüglich die Entscheidung der zu-
ständigen Landeszentralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde (6 7 a. a. O.)
herbeizuführen.
11. Die Enteignungsanordnung wird, wenn nicht öffentliche Belanntmachung
ersolgt, nach Anlage 2 erlassen und den Beteiligten nachweislich zugestlellt.
Im lepteren Falle wird in der Regel in der Enteignungsanordnung der Übernahme-
preis festgesetzt und über die Kosten des Verfahrens entschieden.
12. Binnen 14 Tagen ausschließender Frist vom Tage der Zustellung der Anord-
nung an gerechnet, kann die Festsetzung des Übernahmepreises durch das Reichsschieds-
gericht für Kriegswirtschaft beantragt werden. Der Antrag ist bei der Verwaltungsab-
teilung der Reichsfaßstelle, Berlin W 50, Spichernstr. 23 oder beim Reichsschiedsgerichte
für Kriegswirtschaft in Berlin schriftlich zu stellen.
13. Kommt es in einem Verfahren, in welchem Kosten entstanden sind, weder zu
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