Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Beschlagnahme von Fässern. 485 
Der Ausschuß des Bundesrats für Handel und Verkehr ist jeweils einzuladen. 
## 7. Soweit der Reichskommissar, sein Stellvertreter, die Vorstandsmitglieder 
und die übrigen Arbeikslräste nicht in einem zur Amtsverschwiegenheit verpflichtenden 
Reichs- oder Stoatsdienstverhältnisse siehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer 
Obliegenheiten, insbesondere zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten. 
#8. Wer einer von dem Reichskanzler oder dem Reichskommissar für Faßbewirt- 
schaftung auf Grund des §#2 der Verordnung des Bundesrats über den Vertehr mit Fässern 
vom 6. Juni 1917 erlassenen Bestimmung zuwiderhandelt, wird mit Gesängnis bis zu 
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit ciner dieser Strafen 
bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Fässer erkannt werden, auf die sich 
die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 9. Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juni 1917 in Kraft. 
3. Bek. über die Beschlagnahme von Fässern. Vom 28. Juni 1917 
El. 577) mit der Anderung v. 12. Oktober 1917 (REl. 899, 
i. Kr. seit dem 15. Oktober 1917). 
K. Faß SD 6. 6. 17.] 8 1. Wer innerhalb des Deutschen Reichs Fässer, Kübel, Bottiche 
oder ähnliche Gebinde in Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dieselben anzumelden. 
Die näheren Anordnungen erläßt der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung. 
§ 2. Beschlagnahmt werden alle inrerhalb des Deutschen Reichs vorhandenen 
Fäsler, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die zur Aufnahme von 
Fischen und Schaltieren, 
Wein, Obst- und Beerenwein (auch Most), 
Spirituosen und Essig, 
Schweineschmalz (Tierces), 
Fleisch, 
Därmen, 
Kohl, Gurken und Gemnse, 
Obst, 
Syrup, 
Ol (weißes und dunkies Ol), 
Petroleum, 
Teer und Gerbstoffen, 
Firnis, Lacken und Farben, 
Trockenwaren aller Art 
dienen, gleichviel, ob sie gebraucht oder ungebraucht sind. 
Dafür, ob die Beschlagnahme Plagtz greift, ist einerseits die Bauart und anderseits 
die letzte Verwendung maßgebend. 
§ 3. Wer beschlagnahmte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde in Ge- 
wahrsam hat, ist verpflichtet, sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer 
Erhaltung ersorderlichen Maßnahmen vorzunehmen. 
54. An den beschlagnahmten Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden 
dürfen, unbeschadet der Bestimmungen im §s 3, Veränderungen, insbesondere Ortsverände- 
rungen, nicht vorgenommen werden. 
Rechtsgeschäftliche Verfügungen über beschlagnahmte Fässer, Kübel, Bottiche und 
üähnliche Gebinde sind nichtig, den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen 
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Der Gebrauch der beschlagnahmten Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde 
durch den Verfsügungsberechtigten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, ins- 
besondere das Füllen und die Versendung mit Ware sowie die Zurücklieferung der ent- 
leerten Fässer an den Versender der Ware ist zulässig.
	        
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