Ausjührungsbekanntmachung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern. 487
Unter Herstellern im Sinne dieser Vorschrift sind Faßfabrikanten, Böttcher,
Küser, Schäffler zu verstehen, die zum Zwecke des Absatzes oder des Berleihens
auf eigene Rechnung Fässer usw. herstellen. Die in Nebenbetrieben anderer
Betriebe hergestellten Fässer usw. werden von der Bek. betroffen, sind anzu-
melden und unterliegen an sich im Rahmen der ## 2 und 5 der Bek, der Beschlag-
nahme. Auf Grund des § 8 der Bek. wird jedoch angeordnet, daß die Wirkung
der Beschlagnahme der in solchen Nebenbetrieben hergestellten Fässer usw.
vorläufig ruht.
v) Gebrauchte und ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde,
die von den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung, den Reichs= oder
Staatsbehörden für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind. Hierunter fallen
dielenigen Fässer usw., die die genannten Verwaltungen und Behörden in ihrem
Gewahrsam haben oder in sonstiger Weise beanspruchen. Die Inanspruchnahme
muß jedoch eine unmittelbare sein, d. h. es muß nachweisbar seststehen, daß die
Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichs-- oder Staatsbehörden
für ihrc Zwecke über die Fässer usw. selbst ein Verfügungsrecht erlangen
wollen.
Gemeinden und Kom Verb. genießen diese Ausnahmestellung nicht.
S) Gebrauchte und ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche oder ähnliche Gebinde,
die in Haushaltungen benötigt werden. Hier handelt es sich um den normalen
Haushaltungsbedarf einschließlich der unentbehrlichen Ersatz-(Reserve)-Stücke.
Zum Haushaltungsbedarse gehören nicht nur die im täglichen Gebrauche stehen-
den, sondern auch die zur Aufbewahrung der üblichen Haushaltungsvorräte be-
nötigten Gebinde. Das Einlagern fremder Fässer usw. lediglich zum Zwecke der
Umgehung der Bek. ist unstatthaft. Im Zweifel haben die nach § 7 zuständigen
Landesbehörden zu entscheiden, ob Fässer in den Haushaltungen benötigt
werden.
Die unter à bis c erwähnten Fässer usw. unterliegen jedoch im Rahmen
der 3§5 2 und 5 der Beschlagnahme von dem Zeitpunkt ab, in dem die die Ausnahme
b#gründende Voraussetzung wegfällt.
Wenn daher z. B. Fässer usw. aus dem Gewahrsam der Faßfabrikanten,
Böttcher, Küfer, Schäffler ausscheiden, so verfallen sie im Rahmen der § 2 und 5
der Beschlagnahme. Es können hiernach Faßfabrikanten, Böttcher, Küfer, Schäff-
ler solche — unbeschadet des 95 — ohne Genehmigung des Reichskommissars
weder veräußern noch verleihen.
2. Auf Grund Anordnung des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung gemäß § 8:
4) Fässer usw., welche eingemauert, mit den Betriebsräumen fest verbunden oder
in die Erde eingelassen sind, soweit sie nicht ohnehin schon nach § 6 von der Bek.
überhaupt ausgenommen sind;
b) Fässer usw., welche zu öffentlichen Zwecken, z. B. zum Besprengen der Straßen,
zu Feuerpolizei= oder Feuerlöschzwecken verwendet werden;
c) Fässer usw., welche für die allgemeine Bewirtschaftung ohne Bedeutung sind,
wie Haushaltungsgerältc, Tragbütten, kleine Schöpfgefäße, im Gebrauche be-
findliche Jauche--, Pfuhl-, Latrinen., Abtritt-Fässer, Tonnen und Kübel sowie
die notwendigen Ersatzstücke, soweit sie nicht ohnehin in den Haushaltungen be-
nötigt sind;
4) Fässer usw., welche zur Aufbewahrung, Zubereitung und Versendung giftiger
Stoffe gedient haben. Welche Stoffe als gistige im Sinne dieser Vorschrift zu
crachten sind, bestimmt der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung!).
1) Bek. v. 17. Sept. 1917 (Mitt. d. Reichsfaßst. 17 151.)