Organisation des Faßhaudels und der Fabrikation. 493
Bonichen und ähnlichen Gebinden nicht berechtigt. Zuwiderhaundlungen werden gemäß
is der Bek über die Cinrichtung einer Reichsstelle für Faßbewirtschaftung (Reichsfaßstelle)
vom 28. Juni 1917 (R#l. 575) mit Gesängnis bis zu einem Jahrc und mit Geldstrafe
bis zu 10000 M. oder mit ciner dieser Strafen bestraft. Neben der Slrase kann auf Ein-
zichung der JFässer erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhaudlungen bezichl, ohne Unter-
schied, ob sie dem Täter gehören oder nichf.
d) Bek., betr. Organksation des Faßhaudels und der Faßsabrikation.
Vom 18. August 1917. (Mitt. d. Reichsfaßst. 17 130.)
Nach § 4 Abs. 2 der Bek. vom 28. Juni 1917 über die Beschlagnahme von Fässern
sind rechtsgeschäftliche Versügungen über beschlagnahmite Fässer, Kübel, Bottiche und
ähnliche Gebinde nichtig. Ausnahmen sind nur in den in Ziffer IV 2 Abs. 23b und in Ziff.
V 23 Abs. 2 Schlußsatz der Bek. vom 1. August 1917 erwähnten Fällen zugelassen. Im
übrigen erfolgt die Bewirtschaftung der beschlagnahmten Fässer usw. ausschließlich durch dic
Geschäflsabteilung der Reichsfaßstelle d. i. der Kricgswirtschafts-Aktiengesellschaft, Ge-
schäftsabteilung der Reichsbekleidungsstelle.
1. Die Bewirtschaftung der neuen Fässer usw. bemißt sich nach einem Vertrage,
der von der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft mit dem Kriegsverbande der
Faß- und Faßholzfabrikanten Deutschlands abgeschlossen und nach Veendigung
der Verhandlungen veröfsentlicht werden wird.
2. Die Bewirtschaftung dar gebrauchten beschlagnahmten Fässer usw. erfolgt nach
Maßgabc des von der Kriegswirtschafts-Altiengesellschaft mit der Vereinigung
Deutscher Faßhändler G. m. b. H. in Verlin abgeschlossenen, unten nebst den
Verkaufsbedingungen abgedruckten Vertrages.
Zum Aufkauf der beschlagnahmten gebrauchten Fässer usw. find ausschließlich jenc
Faßhäudler und Unterbevollmächtigte berechtigt, die mit Answeislarlen und bzw. Berech-
tigungsausweisen im Sinne der Bek. vom 9. Juli 1917 derschen sind. Die zugelassenen
Faßhändter und Unterbevollmächtigten dürfen beschlagnahmte Fässer usw. nur für Rech-
nung der Vereinigung Deutscher Faßhändler aufkanfen. Zu einem Weiterverkauf sind
sie überhaupt nicht berechtigt. Auf ecigene Rechnung abgeschlossenc beschlagnahmte Fässer
usw. betressende Geschäfte der Faßhändler und Unterbevollmächtigen sind nichtig. Faß-
händler und Unterbevollmächtigle, welche gegen die Anordnungen verstoßen, haben un-
nachsichtlich Strafanzeige und gegebenensalls dic sofortige Eutziehung der Ausweiskarten
und Berechligungsausweise zu gewärtigen.
e) Preuß. Auordnung. Bom 286. August 1917. (DOmßl. 268.)
[Hand M., Md F., Lundw M. S 7 Beschl B., Zif f. 1I 6 AusfB#.I. Die gemäß den beiden
Vek. zu erstattende Aumeldung hat bei den Landräten, in den Stadtkreisen bei dem Ge-
meindevorstande zu erfolgon. Bei der Aumeldung sind Vordrucke zu verwenden, die von
der Reichssaßsielle in Verlin zu beziehen sind. Die Handelsvertretungen und Landwirt-
schaftslammern sind ersucht worden, den Anmeldepflichtigen bei der Bestandsaufnahme
und Ausfüllung der Anmeldebogen tunlichst an die Hand zu gehen. Die bis zum 20. Sep-
tembder 1917 abzugebenden Anmeldebogen sind zu sammeln und gemeindeweise geordnet
bis spätestens den 29. September 1917 an die Volkswirtschaftliche Abteilung der RBk##t.
und Reichsfaßstelle in Berlin W 50, Nürnberger Platz 1 einzusenden.
Die Handwerkskammern sind von ihren Aufsichtsbehörden mit entsprechender Wei-
sung zu versehen.
II. Zur Entscheidung in den Fällen des & 7 der Bek. vom 28. Juni 1917 (vgl. I,
Zifs. 1c, IV Ziff. 3a, V Ziff. 2 à und 3 der Bek. des Reichskommissars vom 1. August 1917),
sind die Regicrungspräsidenten, in Verlin der Polizeipräsident, besugt. Die Regierungs-
präsidenten und der Polizeipräsident in Berlin sind ermächtigt, die ihnen hiernach zustchen.
den Befugnisse auf die ihnen unlerstellten Behörden oder Beamten zu übertragen.