28 2. Beschaffung u. Erhallung d. Rohsiosie usw. V. Regelung d. Ein= u. Durchfuhr.
— Durch § 34 der Zucker BO. v. 17. Oktober 1917 (RG#l. 909) find in der Ziff. 11
der Liste die Worte: „Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, Rohzucker, Nachprodukte der
Zuckerfabrikation“ gestrichen. —
Hierzu:
(Bek. a in Bd. 4, 39.)
d) Bek. über Auesdehnung der V0., betr. die Einfuhr von Futter-
mMitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, v. W. Januar 1916 (Röl. 67)
und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen v. 31. Januar
1916 (Röl. 71).
(a bis e in Bd. 4, 41.)
4) Vom 14. April 1917. (R#l. 557.)
IN ## 4 InttermEinf##. 28. 1. 16.]) Die Bestimmungen der Berordnung, betreffend
die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfssioffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916.
(R#l 67) und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 31. Januar 1916
(RG#BlI.# 71) werden ausgedehnt auf:
Seegras und Seetang in frischem, lufttrockenen, gedarrten und gemahlenen
Zustand.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verlündung (19. 4.1, die Ausdehnung.
der Strafbestimmungen mit dem 20. April 1917 in Kraft.
(Bek. Nr. 7 bis 13 in Bd. 4, 41ff.)
14. Bek. über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Olen und
Fetten sowie Seifen, v. A. März 1916 (RGl. 148) mit der Anderung
v. 7. September 1916 (E#Bl. 1006, i. Kr. seit 8. September 1915).
Wortlaut in Bd. 4, 47.
Kuhnt, DJ3z. 17 422. Als Einführender ist anzusehen, wer die Waren ins Inland
einbringt. Die gegenteilige Aussassung von Menne, DJ3. 16 721, daß jeder, der im In-
land ein Verfügungsrecht über die Ware erhält, als Einführender anzusehen sei, wird
zwar häufig zu annehmbaren Ergebnissen führen; denn sie räumt die stereotype und nur
selten widerlegbare Einlassung des Beschuldigten aus, er habe die Ware nicht eingeführt,
sondern aus dritter oder vierter Hand erhalten. Das darf jedoch nicht irre führen. Die
Straftat des Einführenden besteht darin, daß er es unterläßt, die Waren der 8E. anzu-
zeigen und zu liefern und in einzelnen VO. auch darin, doß er sic ohne die 8E. in Ver-
kehr bringt. Der strafrechtliche Erfolg ist in allen diesen Fällen der, daß die Waren der
ZE G. hinterzogen werden, indem sie verbraucht oder in Verkehr gebracht werden. In dem
Augenblick, wo dieser Erfolg eingetreten ist, kann eine neue Zuwiderhandlung gegen jene
BRVO. nicht mehr begangen werden. Man käme sonst ins Uferlose; denn auch der
Verbraucher, der die Ware zu dem ihren Schmuggel kennzeichnenden PVhantasiepreie
kauft, wäre dann als Einführender zu bestrafen; bei derselben Ware gäbe es häufig eine
ganze Schar von Einführenden. Es wird daher als Einführender nur zu gelten haben,
wer als erster nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie berechtigt ist.
Der erste Abnehmer kaun in denjenigen Fällen, in denen nur ein Unterlassungsdelikt des
Einführenden durch Nichtanzeige und -Verkauf an die ZE. vorliegt, als dessen Gehilfe,
wenn dagegen auch das Inverkehrbringen unter Strasandrohung gestellt ist, als Mittäter
in Frage kommen. Denn im ersteren Falle besteht ein Sonderdelikt des Einführenden,
dessen Erfolg der erste Abnehmer durch den Erwerb der Waren fördert (daher keine Be-
günstigung). Im zweiten Fall richtet sich die Strafandrohung nicht schlechthin an den