498 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXXV. Druckpopier und Druckfarbe usw.e
Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegensber dem -KNm
1913 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung «
1. bis zu 300 Quadratmeter beträgt, 4 vom Hundert F 2 2
2. von 301 bis 450 Quadratmeter beträgt, 5 vom Hundert * 5 l
3. von 451 bis 500 Quadratmeter beträgt, 6 vom Hundert
4. über 500 Quadratmeter beträgt, 7 vom Hundert *—
Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem Jahr
1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung
1. bis zu 50 Quadratmeter beträgt, 4 vom Hundert 5
2. von 51 bis 75 Quadratmeter beträgt, 6 vom Hundert X 58
3. von 76 bis 100 Quadratmeter beträgt, 3 vom Hundert FtaN:
4. von 101 bis 125 Quadratmeter beträgt, 10 vom Hundert.
5. über 125 Quadratmeter beträgt, 12,5 vom Hundert 5#ssbs
2. Alle übrigen Bezieher von unbedrucktem maschinenglatten, holzhaltigen Druc-
papier, abgesehen von Verlegern und Druckern von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke,
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch er.
scheinenden Druckschriften dürfen für die Zeit vom 1. Juli 1917 bis zum 30. September
1917 nur 70 vom Hundert derjenigen Menge von solchem Papier beziehen und verbraucher,
die sie im Jahre 1915, berechnet auf einen Zeitraum von drei Monaten, bezogen haben.
3. Bei Festsetzung der Menge, die nach Zisser 1 und 2 bezogen werden darf, werden
Bestände an unbedrucktem maschinenglatten, holzhaltigen Druckpapier, die sich auf Grund
der Bestimmungen der §#8 1 bis 3 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 31. März
1917 (Ro#l. 295) und der des 5 2 der Belanntmachung vom 29. Mai 1917 (RBl. 439)
am 30. Juni 1917 ergeben, angerechnet.
5 2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, holzhaltigen Druckvapier
gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als 7 Bogen zu je 4
Seiten umfassen und die nicht öfter als einmal täglich erscheinen, unterliegen, soweit sie
vor dem 20. Juni 1917 erschienen sind, kleiner Einschränlung im Verbrauche von Druck
papier der genannten Art, sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Juli 1917 bis zum 30. Sep-
tember 1917 nicht mehr maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der vier-
fachen Menge des Verbrauchs im Monat Juni 1917 entspricht.
Die Verleger dieser Zeilungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche
Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch die Post regel-
mäßig bestellgeldfrei zu überweisen.
§ 3. Die Bestimmungen der 5 3 bis 14 der Bekanntmachung über Druckpapier
vom 20. Juni 1910 (Rßl. 534) bleiben unverändert in Geltung.
§s 4. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrase bis zu zebntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird besteaft, wer Druckpapier in größeren Mengen
verbraucht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerb-
festgesetzt wird.
§ 5. Die Bestimmungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft.
0) Bek. über HDruckpapier. Vom 18. Juni 1917. (REsl. 300.)
IR&K. Druckp VD. 18. 4. 16.] § 1. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammel-
werke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonfligen peric-
disch erscheinenden Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom i.
Juli 1917 bis 30. September 1917 75 vom Hundert derjenigen Menge Druckpapier be-
ziehen, die — errechnet auf einen Zeitraum von drei Monaten — im Jahre 1916 zu deren
Herstellung verwendet worden ist.
Bei Feslsetzung der Menge, die nach Abs. 1 bezogen werden darf, werden sich auf
Grund der Bestimmungen des ## 1 Abs. 3 und 4 der Bekanntmachung über Druckpahier