Beschaffung von Papierholz sür Zeitungsdruckpapier. 500
Es hat jedoch
1. in den Fällen, in denen Lieferung frei Haus des Empfängers erfolgt, der Emp-
sänger dem Lieferer den Unterschied zwischen dem Rollgeldsatze, der im zweiten
Vierteljahr 1915 von dem Liefjerer zu bezahlen war, und demjenigen, den er für
Lieferungen in der Zeit vom 1. November 1917 bis zum 31. März 1916 bezahlen
muß, zu erstatten;
der Empfänger ist jedoch berechtigt, die Abfuhr des Druckpapiers selbst
vorzunehmen lassen. In diesem Falle hat der Lieferer dem Empfänger den
Rollgeldsatz, der im zweiten Vierteljahr 1915 zu bezahlen war, zu vergüten;
2. in den Fällen, in denen Lieferung auf dem Wasserwege vereinbart war, der
Empfänger dem Lieferer den Unterschied zwischen dem für Wasserversendung
im zweiten Vierteljahr 1915 geltenden und dem für Wasserversendung in der
Zeit vom 1. November 1917 bis zum 31. März 1918 zu bezahlenden Frachtsatz
zu erstatten.
§u 3. Erfolgt die Lieserung vom Lager eincs Papierhändlers, so kann der Händler
auf den auf Grund des & 1 zu zahlenden Betrag einen weiteren Aufschlag von 10 v. H.
berechnen.
8 4. Bei allen Liefcrungen von Druckpapier vom Lager eines Papierhändlers hat
der Händler auf den Rechnungsbetrag (abzüglich Fracht, Verpackung und etwaiger Zu-
schläge nach § 2 Abs. 2) einen Rabatt von 2 v. H. zu gewähren, wenn die Bezahlung der
Kechnung durch den Verleger bis zum 30. Tagc nach Eingang der Rechnung erfolgt.
Wird die Rechnung an den Händler bis zum 60. Tage bezahlt, so kann der Händler
die Bezahlung ohne Abzug von Rabatt verlangen.
Erfolgt die Bezahlung nach dem 60. Tage, so ist der Händler berechtigt, auf den
Rechnungsbetrag (einschließlich Fracht, Verpackung und etwaiger Zuschläge nach § 2 Abs. 2)
2 b. H. aufzuschlagen.
Weiterc als die in den §# 1 bis 4 zugelassenen Aufschläge für Lieferungen vom Lager
darf der Händler auf die nach § 1 zu zahlenden Preise nicht sordern.
§* 5. Hatte die Lieferung vertragsmäßig vor dem 1. November 1917 zu erfolgen,
so gelten die Bestimmungen dieser Bekf. nur insoweit, als die Kriegswirtschaftsstelle für
das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin bescheinigt, daß die Lieferung bis zum 31. Ol-
kober 1917 nicht möglich war. Andernfalls gelten die Bestimmungen der Bel. der Reichs-
stelle für Druckpapier v. 31. Mai 1917.
5. Dapierholz.
Wortlaut der Bek. a und b in BVd. 4, 640, 726.
Begründung. (D. N. X 109.)
Die Suschußleistung des Reichs zugunsten der Derleger von Tageszeitungen,
dle zur Derhütung des Erliegens eines größeren Teils der Tagespresse erfolgt ist, war
von vornherein eine vorübergehende Motstandsmaßnahme und ist durch die BZek. v.
5. Mov. 16 (RGGBl. 1305) binfällig geworden. Die Weuregelung bezweckt im wesent-
lichen die für das Fortbestehen der Tagespresse unbedingt erforderlichen Hapierholz=
mengen durch Bereitstellung bei den bundesstaatlichen Fachverwaltungen zu ange-
messenen Hreisen zu sichern und dafür zu sorgen, daß die bei den Betrieben vorhandenen
Dapierholzbestände verarbeitet werden, und zwar derart, daß trotz der höheren Einstands-
preise das hergestellte Hapier den Seitungen zu erschwinglichen Hreisen zugeführt
werden kann. Die Durchführung der Maßnahmen ist einer besonderen Bolzbewirt=
schaftungsstelle, der Reichsstelle für Hapierholz, übertragen worden.
Für Elsaß-Lothringen ist mit Rücksicht auf die Kriegsverhältnisse auf Grund
des 5 14 VO. eine besondere Regelung getroffen worden (Zek. v. 8. Febr. 12: RGBl.
122). Abgesehen hiervon ist die Reichsleitung im Benehmen mit der Heeresverwaltung