Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier. 503 
eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens zu einem bestimmten Termin enispricht oder 
zu früheren Zeitpunkten als umgelegt ist, abnehmen, wenn ihr die Mengen vier Wochen 
vorher mitgeteilt sind und dadurch die gesamte lieferungspflichtige Menge des Bundes- 
Rocts ober Elsaß-Lothringens nicht überschritten wird. 
s4. Die Reichsstelle für Papierholz hat für die von ihr abgenommenen Holzmengen, 
nach deren Lage, Güte und Aufbereitungsart einen entsprechenden Übernahmepreis zu 
ahlen. Dieser Preis darf einschließlich der Beförderungskosten bis zum Abnahmeorte 
(63 Abl. 1) zwölf Mark für das Raummeter geschälten Holzes und zehn Mark vierzig Pfen- 
nig für das Raummeter ungeschälten Holzes nicht überschreiten. 
Ist die Landesbehörde mit dem von der Reichsstelle gebotenen Preise nicht ein- 
verstanden, so setzt das Schiedsgericht (5 3 Abs. 4) den Preis innerhalb der im Abs. 1 fest- 
gesetzten Preisgrenzen endgültig sest. Ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des 
lbernahmepreises hat die Landesbehörde das Holz zu übergeben und die Reichsstelle das 
Holz abzunehmen und den vorläufig von ihr gebotenen Preis zu zahlen. 
Die Zahlung ist spätestens sechs Wochen nach der Abnahme des Holzes zu leisten, 
für streitige Restbeträge binnen vier Wochen von dem Tage ab, an welchem die Entschei- 
dung des Schiedsgerichts der Reichsstelle für Papierholz zugeht. Erfolgt die Bezahlung 
nicht innerhalb dieser Frist oder im Falle des § 3 Abs. 5 nicht innerhalb sechs Wochen nach 
der Anzeige, so ist der Kaufpreis mit 2 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbank- 
diskontsaß zu verzinsen. Z 
§ 5. Ein Ausschuß von neun Mitgliedern, der vom Reichskanzler aus Forstsach- 
nerständigen ernannt wird, stellt vor dem 5. November 1917 und vor dem 1. Mai 1918 
auf Grund der Holzverkaufsergebnisse im letzten vollendeten Kalenderhalbjahre die von 
den Forstverwaltungen der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens am Abnahmeort im 
Walde erzielten Holzpreise sest. Er veranschlagt auf Grund dieser Feststellungen den durch- 
schnittlichen Preis des Papierholzes am Abnahmeort im Walde für den genannten Zeit- 
raum. 
Von dieser Veranschlagung ausgehend setzt der Reichskanzler nach Anhörung des 
Aussichtsrats der Reichsstelle für Papierholz einen durchschnittlichen Einstandspreis des 
Papierholzes der Betriebe (5/7) für die dem Zeitpunkt der Beranschlagung folgende Preis- 
periode für Zeitungsdruclpapier fest. 
§ 6. Die Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen lönnen statt der Holzlieferung cine 
entsprechende Zahlung an die Reichsstelle für Papierholz leisten. Das Reich leistct die 
entsprechende Zahlung für eine Gesamtholzmenge von 300000 Raummeter. Die Zahlung 
der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens erfolgt jeweils für die abgelaufene Frist des 
2 bis zum 25. des folgenden Monats und wird von der Reichsstelle für Papierholz bis 
zum 10. des Monats ausgegeben. 
Sie berechnet sich aus der Menge des für diese Frist umgelegten Holzes und dem 
Unterschiede zwischen dem Übernahmepreise (&4 Abs. 1) und dem durchschnittlichen Ein- 
standspreise (& 5) des Papierholzes. 
Durch die Zahlung vermindert sich die zu liefernde Holzmenge (5 2) entsprechend. 
Der Reichskanzler kann im Einverständnis mit der in Betracht kommenden Landes- 
regierung und nach Anhörung des Aussichtsrats der Reichsstelle für Papierholz bestimmen, 
daß und wieweit Holz geliefert oder statt der Holzlieferung Zahlung geleistet werden muß. 
§ 7. Die von der Reichsstelle für Papierholz aufgeforderten Besitzer von Zellstoff- 
labriken, Holzschleifereien und Druckpapiersabriken haben ihre Papierholzbestände am 1. 
jedes Monats, ferner die im abgelaufenen Monat hiervon verarbeiteten Holzmengen und 
die daraus gewonnenen Mengen an Zellstoff und Holzschliff, ferner die gesamten in ihren 
Betrieben hergestellten und abgelieserten Mengen an Papier, darunter gesondert an 
Zeitungsdruckpapier, bis zum 10. jedes Monats der Reichsstelle für Papierholz nach deren 
näherer Bestimmung anzuzeigen. 
& 8. Die Reichsstelle für Papierholz kann anordnen, daß ohne ihre Genehmigung 
Besitzer von Zellstoffabriken, Holz chleisereien und Druckpapierfabriken an ihren nach #7
	        
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