504 4. Verwertung der Rohstosse usw. XXXV. Druckpapler und Druckfarbe usw.
ungegeigten Beständen keine Beränderung vornehmen dürfen. Das gleiche gilst bon rechte
geschäftlichen Verfügungen wie von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckun O„
oder Arrestvollziehung erfolgen. *r
Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Sie muß binnen zebn Tagen nach
Eingang der Anzeige getroffen werden. Die Reichsstelle für Papierholz hat bei solchen
Anordnungen auf Anträge des Papiermacher-Kriegsausschusses die im Heeresinteresse.
erforderliche Rücksicht zu nehmen.
Die Heranschaffung von Papierholz von einem anderen Lagerungsorte nach der Ver.
arbeitungsstätte ist zulässig.
§7. Besitzer von Zellstoffabriken, Holzschleifereien und Druckpapierfabriken haben
das ihnen von der Reichsstelle für Papierholz zugewiesene Papierholz an der von ihr
bestimmten Stelle abzunehmen und ihr binnen vier Wochen zu bezahlen. Sie haben da:
zugewiesene sowie das in ihren Beständen befindliche Papierholz auf Verlangen der Reichs.
stelle für Papierholz nach deren Weisung für die Herstellung von Zeilungsdruckpapier
binnen angemessener Frist zu verarbeiten. Sie haben das Papierholz wie die gewonnenen
Erzeugnisse bis zum Abruf sorgsam zu verwahren, handelsüblich zu versichern und pfleg.
lich zu behandeln.
Weigert sich der Besitzer eines derartigen Betriebs, so kann die Reichsstelle für Papier-
holz die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten mit den Mitteln seines Betriebs dürch
Dritte vornehmen lassen. n
Für die Lagerung von Papierholz, dessen Berarbeitung nicht binnen sechs Monaren
nach der Abnahme (Abs. 1) oder nach der Stellung des Verlangens (5 8) angeordnet wird.
und von Erzeugnissen, die nicht binnen zwei Monaten nach der Anzeige ihrer Fertigstellung
abgerufen werden, ist vom Beginne des folgenden Monats ab eine angemessene Vergütung
zu zahlen.
Streitigkeiten, die aus der Abnahme, Bezahlung, Lagerung und Verarbeitung
entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung und Verfahren der
Reichskanzler bestimmt. « · ·
8 10. Die Reichsstelle für Papierholz hat dem Besitzer eines Betriebs (§ 7), der auf
ihr Verlangen Papierholz aus seinen Beständen verarbeitet, bei Ablieferung der Erzeug-
nisse den Betrag zu erstatten, der dem Unterschiede zwischen dem Übernahmepreise & 4
Abs. 1) und dem Einstandspreise des verarbeiteten Papierholzes entspricht. Dabei darf
der Einstandspreis höchstens zu dem nach # 5 festgesetzten durchschnittlichen Einstandspreis
angesetzt werden.
g 11. Erzeugnisse, die aus Papierholz nach & 9 hergestellt sind, müssen nach An-
ordnung der Reichsstelle für Papierholz an die von ihr bezeichnelen Stellen gegen Bar-
zahlung geliefert werden. Streitigkeiten aus der Lieferung entscheidet das Schiedsgericht
nach § 9 Abs. 4.
* 12. Der Reichskanzler kann nach Anhörung der Reichsstelle für Papierhol;
1. die Preise für Zellstoff und für Holzschliff zur Druckpapierherstellung sowic für
Zeilungsdruckpapier festsetzen; die Preise sind Höchslpreise im Sinne des Gesehes,
betrefsend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember
1914 in Verbindung mit den Verordnungen vom 21. Januar 1915 und vom
13. März 1916 (RGBl. 1914 339, 516; 1915 25; 1916 183);
2. die Lagerungsvergütung nach § 9 Abs. 3 bestimmen.
§ 13. Die Reichsstelle für Papierholz kann die Befugnisse nach zF. 7 bis 11 auch
gegenüber Vereinigungen von Betrieben derselben Art anwenden, wenn sie binreichende
Gewähr für die erforderlichen Leistungen bieten.
5 14. Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Berordnung
treffen.
Der Reichskanzler kann in Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse für Fllaß Lots-
ringen besondere Vorschriften erlassen.