Papier, Karton und Pappe. 507
§5 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Anordnungen über Herstellung, Lieferung,
Bezug und Verbrauch von Papier, Karton und Pappe zu treffen.
6 8. Zur Deckung der entstehenden Verwaltungskosten kann der Reichslanzler
den an dem Verkehre mit Gegenständen der genannten Art Beteiligten Beiträge auf-
erlegen.
* 4. Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen die von
ihm auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen be-
straft werden sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden
kann, auf dic sich die strasbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge-
bören oder nicht.
§ 5. Die Verordnung kritt mit dem Tage der Verkündung (15. 9.) in Kraft. Der
Kcichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
Bek. über Papier, Karton und Pappe. Vom 20. September 1917.
(RGBl. 841.)
1K. Papier SO. 15. v. 17, Aus!SD. 12. 7. 17.) § 1. Wer mit Beginn des 8. Oltober
1917 Papier, Karton oder Pappe in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen
Mengen nach Maßgabe des anliegenden Fragebogens 1½ anzuzeigen.
Anzeigen nach Abs. 1 über Mengen, die sich mit Beginn des 8. Oktober 1917 unter-
wegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange zu erstatten.
Die Anzeigen haben getrennt nach Eigentümern und Lagerungsorten zu erfolgen.
§ 2. Wer Papier, Karton oder Pappe verbraucht, ist verpflichtet, den Verbrauch
im letzten Geschäftsjahr nach Maßgabe des anliegenden Fragebogens 1½) anzuzeigen.
Schätzungsweise Augabe des Verbrauchs ist nur zulässig, wenn die genaue Ermittlung
mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist.
§5 3. Kommunalbehörden sowie diejenigen Kriegsorganisationen, die von Reichs-
oder Staatsbehörden mit der Durchführung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen beauf-
tragt sind, haben ihre Bezüge und Beslände von Papier, Karton oder Pappe nach Maßgabe
des anliegenden Fragebogens 21) anzuzeigen.
§ 4. Die Durchführung der Erhebungen wird der Kriegswirtschaftsstelle für das
deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin übertragen. Die Fragebogen sind von dieser Stelle
schriftlich unter Angabe der benötigten Exemplare anzufordern, und zwar unter Bei-
fügung eines mit der Auschrift des Anzeigepflichtigen versehenen Aktenbriefumschlags
und unter Beifügung von Freimarken im Werte von dreißig Pfeunig für je drei Frage-
dogen und fünfundzwanzig Pfennig für deren Ubersendung.
8 5. Die Fragebogen sind von dem Anzeigepflichtigen auszufüllen, zu unterschreiben
und der Kriegswirtschaftsstelle bis zum 22. Oktober 1917 einschließlich einzusenden.
Von jedem ausgefüllien Fragebogen hat der Anzeigepflichtige eine Abschrift zurück-
behalten und bis auf weitere Anordnung auszubewahren.
3 6. Alle Anzeigepflichtigen haben vom 8. Oktober 1917 ab über ihren Bezug und
Verbrauch von Papier, Karton und Pappe nach Maßgabe der Bestimmungen der Kriegs-
wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe Buch zu führen.
Bis zum zehnten Tage eines jeden Monats (erstmalig bis zum 10. November 1917
für die Zeit vom 3. Oktober 1917 bis zum 31. Oktober 1917) ist außerdem der Kriegs-
wirtschaftsstelle nach Maßgabe des anliegenden Meldebogens 3 1 die gesamte im voran-
gegangenen Monat bezogene und verbrauchte Gewichtsmenge an Papier, Karton und
Pappe in Kilogramm anzuzeigen.
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1) Die Fragebogen sind hier nicht mit abgedruckt.