Verjolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften üb. wirtschaftliche Maßnahmen. 519
dung finden kann, insofern diese lediglich zu prüfen hat, ob das ergangene Urteil auf einer
Verletzung von Rechtsnormen beruht, die zur Zeit der Aburteilung bereits gelten. Urteil
des erk. Senats v. 15. 2. 92, R#t. 22, 347, des III. Str S. v. 1. 2. 00 D. 5082/99 und
des IV. Sti S. v. 2. 3. 00 227/00 (Goltd A. 47, 159 und 165). Daran ist auch festzuhalten.
Nach §s 376 St PO. kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer
Gesetzesverletzung beruht, und sie muß versagen, wenn das Geset richtig angewendet
worden ist. Ob das der Fall ist, kann aber in der Tat nur auf Grund des Rechts entschieden
werden, das bei Erlaß des nachzuprüfenden Urteils gegolten hat, und deshalb haben es
die die Revision des Angekl. verwersenden oben angeführten Urteile des III. und IV.
Str S. mit Recht abgelehnt, die ihnen vorliegenden Urteile daraufhin nachzuprüfen, ob
sie mit Gesetzen im Einklang standen, die erst nach ihrer Verkündung in Kraft getreten
waren. Dagegen können die in dem Urteil des erk. Senats v. 15. 2. 92 enthaltenen Sätze,
daß die Bestimmung des 52 Abs. 2 StGB. in der Revisionsinstanz keinen Einfluß ausüben
könnc, und daß deshalb die Revisionsinstanz das nach dem ersten Urteil in Kraft getretene
Gesetz außer acht lassen müsse, nicht ganz ohne Vorbehalt aufrecht erhalten werden, wenig-
stens nicht für den hier vorliegenden ganz besonderen Fall, daß das erste freisprechende
Urteil gerade auf der Rechtsansicht beruht, die bei seiner Fällung noch mit dem geltenden
Recht im Widerspruch stand, dann aber ausdrücklich gesetzliche Anerkennung gefunden hat.
Vei rein formaler Betrachtung muß freilich zugegeben werden, daß auch daun, weil das
Urieil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, nach § 393 St PO. die Revision begründet,
das Urleil aufzuheben und die weitere Verhdl. und Entsch, der Vorinstanz zu überlassen
wärc, die dann, wenn nicht auch die dem Urteil zugrundc liegenden Feststellungen ausge
hoben werden, denselben Sachverhalt, wie früher aburteilen und aus Grund des nunmehr
geltenden und unbedenklich nach §J2 Abs. 2 des SteB. anzuwendenden Rechts notwendig
wieder zu demselben Ergebnis kommen müßte, wie früher, also den Angeklagten, der früher
aus Rechtsirrtum freigesprochen worden ist, wicderum aus denselben Gründen, aber
diesmal mit Recht, freisprechen müßte. Stehtl aber schon in der Revisionsinstanz fest,
wie in der Sache selbst entschieden werden muß, so wäre es eine ganz zwecklose Weiterung,
die Sache zur anderweiten Verhdl. und Entsch, an die Vorinstanz zurückzuverweisen,
nur überflüssige Bemühungen und Kosten und eine unerwünschte Verzögerung der Ent-
scheidung würden dadurch herbeigeführt werden. Das will das Gesetz nicht, wic 5 394
S1 O. mit Sicherheit erkennen läßt, vielmehr hat in solchen Fällen das Revisionsgericht
in der Sache selbst zu entscheiden. Das erscheint in wenn auch nicht unmittelbarer, so doch
i##uosnngemäßer Anwendung dieser Bestimmung auch im vorliegenden Falle als das Ge-
botene. Auch hier steht fest, daß der Angekl. nach § 2 der VO. v. 18. Jan. 17, die im Falle
der Aufhebung des Urteils anzuwenden wäre, freigesprochen werden muß, wenn die Fest-
sellungen des angesochtenen Urteils zugrundc gelegt werden, und das müssen sie, sofern
sie durch die Gesetzesverletzung, auf der das Urteil beruht, nicht getroffen werden. Nun
ist zwar nicht zu verkennen, daß diese Feststellungen insofern durch den Rechtsirrtum der
Strafk. deeinflußt worden sind, als wegen der (irrigen) Verneinung des inneren Tatbe-
standcs, dic schon für sich allein zur Freispr. führen mußte, die Feststellung des äußeren
Tatbestandes nicht für erforderlich erachtet worden ist. Doch kommt cs auf die fehlende
Feststellung nach dem jetzt geltenden und im Falle der Aufhebung des Urteils anzuwenden-
den Rechte nicht mehr an, jetzt genügen die getroffenen Feststellungen, es ist danach, wie
* 394 Sl PO. verlangt, ohne weitere talsächlichen Erörterungen nur auf Freisprechung
dcSs Angekl. zu erkennen. Es wäre offenbar unbillig, die rechtsirrtümliche Unterlassung
der Feststellung des äußeren Tatbestandes nach §J 393 Abs. 2 St PO. als Handhabe zur Auf-
hebung der tatsächlich getroffenen Feststellungen zu benutzen und so die Möglichkeit zu
eröffnen, daß bei anderweiter Verhandlung der Sache sowohl nach der inneren, wie nach
der äußeren Tatseite andere, dem Angekl. ungünstigere Feststellungen getroffen werden.
Denn diese Möglichkeit wäre nicht gegeben, die Feststellungen des Urteils müßten auf-
eecht erhalten und der Angekl. müßte daraufhin freigesprochen werden, wenn die fehlende
Festaellung einwandsfrei zu ungung#en des Angekl. getroffen worden wärc, und er kann