Vorschriften über Einziehung und Veräußerung beschlagnahmter Gegenstände. 523
79 Abs. 4, VO. über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni
1917 — RG#l. 569 — 5. 17 Abs. 3).
3. Bek., betr. einige Kriegsverordnungen ergänzende Vorschriften
über Einziehung und über Veräußerung beschlagnahmter Gegen-
stände. Vom 22. März 1917. (RE#l. 255.)
1K.) Art. I. Ist in Strafvorschriften, die auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(R#l. 327) ergangen sind oder ergehen werden, die Einziehung oder die Verfallerklärung
von Gegenständen zugelassen, so kann in Fällen, in denen die Verfolgung oder die Ber-
urteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist, auf die Einziehung oder die Ver-
fallerllärung selbständig erkannt werden.
Art. II. 1. Gegenstände, die auf Grund der im Art. 1 bezcichneten Strafvorschriften
zur Sicherung einer Einziehung sichergestellt oder beschlagnahmt werden, können vor
der Entscheidung über die Einziehung veräußert werden, wenn sie dem Verderben aus-
gesetzt sind oder wenn die Veräußerung aus Gründen der Volksversorgung notwendig
erscheint. Der Erlös tritt an die Stelle der Gegenstände.
2. Die Anordnung der Veräußerung steht dem Richter zu.
Im Ermittlungsverfahren können die Staatsanwaltschaft und die Hilfsbeamten
der Staatsanwaltschaft die Veräußerung anordnen, soweit sie die Sicherstellung oder die
Beschlagnahme angcordnet haben. Hat der Betroffenc gegen die Beschlagnahme die
richterliche Entscheidung nachgesucht, so kann der Richter anordnen, daß die Veräußerung
auszusetzen sei.
Die Anordnung der Veräußerung ist dem Betroffenen bekanntzumachen. Die Be-
kanntmachung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
3. Soweit die Gegenstände nicht nach bestehenden Vorschriften einer bestimmten
Stelle anzubieten oder zu überlassen sind, können sie nach Anhörung eines Sachverstän-
digen freihändig zu angemessenen Preise verkauft werden. Der Verkauf zum Höchstpreis
ist ohne Anhörung cines Sachverständigen zulässig.
Art. III. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (23. 3.] in Kraft.
Begründung.
(Nordd Allg Zeg. v. 25. März 1917 Nr. 83 1. Ausg.)
Die V., betreffend cinige die Kriegs DO. ergänzende Dorschriften über die
Einziehung und über die Deränßerung beschlagnahmter Gegenstände, die der Bundes-
rat am 22. d. M. erlassen hat, ist von großer praktischer Bedeutung, so daß wir auf sie
nochmals besonders aufmerksam machen wollen.
Die Einziehung oder Verfallerklärung von Gegenständen oder Vorräten, auf
die sich die strafbare Bandlung bezicht, ist in den Strafbestimmungen zahblreicher
Nriegs DO. zugelassen. Diese Maßnahme hat sich als besonders wirksam zur Bekämpfung
don Mißständen, insbesondere auf dem Gebiete der Dolksversorgung, erwiesen. Sie
kann jedoch in den meisten Fällen nur im Susammenhange mit der Bestrafung einer
bestimmien Herson, nicht für sich allein angeordnet werden. Das hat sich in der Hraxis
als ein Mißstand herausgestellt. Es kommt häufig vor, daß Gegenstände, auf die sich
die sirafbare Handlung bezieht, z. B. Host= und Bahnsendungen, in die Hände der
Strafverfolgungsbehörden gelangen, während der Cäter sich der Verfolgung entzogen
hat oder nicht ermittelt werden kann. Bier bildet die Einziehung oft das einzige Mittel,
um den Schuldigen wirksam zu treffen oder weiteren Juwiderka#dlungen vorzubeugen.
beshalb wird angeordnet, daß die Einziehung oder Derfallerklärung auch dann zulässig
ist, wenn die Herfolgung oder die Perurteilung einer bestimmten Herson nicht aus-
führbar ist. Damit ist das sog. objektive Derfahren bei allen auf Grund des §& 3 des
Srmäöchtigch. crlassenen Strafvorschriften, die eine Einziehung oder Derfallerklärung vor-