536 6. Üübergangswirkschaft.
Die gleiche Vergünstigung muß den im Ausland Internieten be Lihrer Racktehr
werden. ½%
8. Betriebsunternehmern, die in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäfti
ist die Pflicht aufzuerlegen, auf je 20 Arbeiter wenigstens einen Kriegsbeschädigten in anne
für ihn geeignete Beschäftigung zu nehmen. Ausnahmen hiervon sind nur durch Enischer
F der paritätischen Schlichtungslommissionen oder der zuständigen Tarifinstanzer
zulässig. ·««
.9.DicvorihrcrEinberufungzumHeeresdienstinStaatsimthemeindebe
beschäftigt gewesenen Kriegsbeschädigten sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
und Angestellten wieder einzustellen.
10. Die Entlohnung der Kriegsbeschädigten, sowohl in privaten Unternehmungen
als auch in Staats- und Gemeindebetrieben, soll unter Berücksichtigung ihrer tatsächlicher
Leistungen erfolgen; insbesondere müssen ihnen die gleichen Akkordsätze gewährt werden
wie gesunden Arbeitern. Die Aufrechnung der Rente bei der Entlohnung ist unter allen
Umständen zu untersagen.
11. Die auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst herbeigeführlen
Beschäftigungsverhältnisse sind alsbald nach Kriegsabschluß in dem Maße, als e3 die Zu-
rückführung der Betriebe zum früheren Stand erfordert, rückgängig zu machen. Den
solcherart Entlassenen steht, sofern sie vor ihrem Eintritt in den Hilfsdienst schon als Arbeiter
oder Angestellter tälig waren, bis zur Wiedererlangung einer Beschäftigung das Anrecht
auf Arbeitslosenunterslützung zu.
12. Arbeiter und Angestellte (männliche und weibliche), die entlassen werden mussen,
um die Wiedereinstellung von Kriegsteilnehmern zu ermöglichen, erhalten, sofern ihner
nicht anderweitige Beschäftigung zugewiesen wird, ebenfalls Arbeitslosenunterstützung.
trieben
Arbeiter
5. Beschluß des Ausschusses.
(Drucks. Nr. 875 S. 44.)
Der Reichstag wolle beschließen:
solgende Resolutionen anzunehmen:
den Herrn Reichskanzler zu ersuchen:
1. dahin zu wirken, daß bei der erfolgenden Demobilisation die einderufener
Wehrpflichtigen gegen ihren Willen nicht länger im Dienste zurückbehallern,
werden, als dies im Heeresinteresse unbedingt erforderlich ist:
2. dahin zu wirken, daß bei der erfolgenden Demobilisation folgende Grund-
sätze durchgeführt werden:
a) Die Entlassung der Kriegsteilnehmer aus dem Heeresdienst ist dergestant
zu regeln, daß die für die Wiederaufnahme des normalen Wirtschafls-
lebens und für die Instandsehung unentbehrlicher Betriebe benötigter.
Gewerbetreibenden, Techniker, Werkmeister, Facharbeiter und Verwal-
tungsbeamte sofort entlassen werden. Ferner sind die Berufsangehörigen
solcher Gewerbe vorzugsweise zu berücksichtigen, in denen sich cine starke
Nachsrage nach Arbeitskräften geltend macht. Im übrigen soll jede Ver-
zögerung der Entlassung vermieden werden. Die Rücksichtnahme auf Ar-
beitsmangel darf kein Grund sein, die Kriegsteilnehmer länger, als milt-
tärisch notwendig, im Dienste zu behalten.
db) Die Entlassung soll nach dem Wohnort der Familic oder, dei Nachwei-
erlangter Beschäftigung, nach dem Arbeitsort erfolgen.
c) Die Heeresbehörden sollen die Mannschaften zur Erlangung geeigneter
Beschäftigung tunlichst unterstützen, insbesondere durch Hinweisung auf
die zuständigen Arbeitsnachweise, Auslunftserteilung und Ertleichterung
des sehriftlichen Verlehr.