Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Überführung der Kriegs= in die Friedenswirtschaft (Reichstagsbericht). 545, 
fürsorge sind beim Reichskommissariat für Übergangswirtschaft zu hinterlegen. Die Durch- 
führung dieser Vereinbarungen ist zu fördern. 
11. Für die Heimarbeitsberufe sind sofort nach Friedensschluß Fachausschüsse ein- 
usetzen, die die Lohn- und Arbeitsverhältnisse rechtsverbindlich regeln. 
12. Soweit Aufträge vom Reich, Staat oder Gemeinden in die Heimarbeit vergeben 
werden, haben die Auftraggeber nach Verständigung mit den Berufsorganisationen der 
Unternehmer und der Arbeiter die Löhne dergestalt festzusetzen, daß der Anteil der Arbeiter 
sowie der Zwischenmeister erkennbar ist und durch anderweitige Abmachungen nicht ge- 
schmäler" werden darf. " · 
Das Reichslommissariat für Übergangswirtschaft erhält die Befugnis, diesen Lohn- 
sestsezungen für die Heimarbeiter rechtsverbindliche Kraft zu verleihen. Über Streitig- 
teiten entscheiden, sofern keine besonderen Tarif= oder Schlichtungsinstanzen bestehen, 
die Schlichtungsstellen für den betreffenden Stadt= oder Landkreis. 6 
VIII. Hilfeleistungen für Kriegsteilnehmer und deren Angebörige. 
1. Gewerkschaftliche Forderungen. 
(Drucks. Nr. 805 S. 7.) 
1. Zur Unterstützung in wirtschaftlichen Verfall geratener Kriegsteilnehmer sind 
öffentliche Darlehnskassen zu errichten, die Darlehen zu mäßigem Zinssuß und billigen 
Rückzahlungsbedingungen gewähren. Diec erforderlichen Mittel sind vom Reiche zur Ver- 
jügung zu slellen. 
2. Der während der Kriegszeit geschaffene Schuldnerschutz ist auch für die Zeit der 
Übergangswirtschaft aufrechtzuerhalten. Das Reichskommissariat für libergangswirt- 
schaft regell die Grundsätze, nach denen die getroffenen Vergünstigungen abgelöst werden. 
3. Die Mieteinigungsämter bleiben bestehen. Sie sollen bei Streitigkeiten über die 
Abtragung aufsgehäufter Mietzinsrückstände zwischen den streitenden Parteien auf einen 
Vergleich hinwirken und bei Nichtzustandekommen eines solchen einen rechtsverbindlichen 
Schiedsspruch fällen, wobei die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners 
zu berücksichtigen sind. Der Schiedsspruch soll alle möglichen Erleichlerungen der Be- 
gleichung der Schuld durch Vermittlung der Darlehnskasse, Teilzahlung, Stundung und 
Erlaß eines Teils der Schuld durch den Vermieter, oder Übernahme auf Gemeinde, Staat 
ader Reich in Rücksicht ziehen. 
2. Unterstaatsfekretär im Reichsamt des Innern. 
(Drucks. Nr. 749 S. 6.) 
Einen weileren Punkt des Arbeitsprogramms bildet die Frage der Berhütung wirt- 
schaftlicher Notstände, die Fortsetzung der Kriegswohlfahrtspflege, insbesondere der Er- 
werbslosenunterstützung. Ich habe schon vorhin gesagt, daß wir mit einer großen Zahl 
von Erwerbslosen wohl kaum zu rechnen haben werden. Immerhin müssen alle elwa 
erforderlichen Vorkehrungen in die Wege geleitet werden. In dieser Beziehung wird 
besonders die Beschaffung von Arbeit durch Staats- und Kommunalverbände ins Auge 
zu fassen sein. Besondere Schwierigkeiten dürften sich auch hierbei nicht bieten. Alle 
Bauten, die die Kommunen schon im Frieden vorgesehen hatten, sind ja zurückgestellt 
worden; sic haben zurückgestellt werden müssen aus Mangel an Arbeitskräften, zum Teil 
sind sie auch verboten worden, damit die infolge des Verbots freiwerdenden Kräfte in den 
Heeresdienst oder in die Munitionsbetriebe eingestellt werden konnten. Es wird also den 
Kommunen für den Fall, daß wirklich irgendwo ernstere Arbeitslosigkeit eintreten sollte, 
nicht an Gelegenheit fehlen, derartige Arbeiten ausführen zu lassen. 
Es besteht nun die Absicht — im R##. diese Fragen der Reihe nach vorbereitend 
zu bearbeiten und sie dann einem Beirat aus Interessentenkreisen vorzulegen, in dem 
der Städtetag, die Landwirtschaft, die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, unter letzteren 
Kriegsbuch. Bd 6. 36
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.