558 Nachtrag. 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl.
I. Brotgetreide und Mehl.
3. Die Ernte 1917.
a) Neichsgetreideordnung für die Ernte 1917. Vom 21. Juni 1917.
(REl. 507.)
Wortlaut in Bd. 6, 79.
1. Begründung. (D. N. XI 25.)
Die Erfahrungen der vergangenen Erntejahre machten für die bevorstehende nenc
Ernte den Erlaß einer D. für das Erntejahr 19## erforderlich, auf Grund deren außer
dem Brotgetreide auch Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte, Zuchweizen und Hirse restlos
beschlagnahmt und durch eine gemeinsame Grganisation, die R e#t#t., bewirtschaftet
werden konnten. Dom BR. wurde daher die R etr G. für die Ernte 1917 v. 21. Juni
1912 (Rel. öor) erlassen. In dieser D. ist an dem bisherigen Spstem der Erfassung
des Brotgetreides, das anch auf die genannten anderen Früchte ansgedehnt wurde
grundsätzlich festgehalten worden. Die Lieferung der Früchte erfolgt auch nach der
RGett. wie bisher, also entweder durch den Kom Perb. als Selbstlieferer oder durch die
Kommissionäre der RGet#r St., bei deren Bestellung der Uom Derb. mitzuwirken hat.
Dabei ist die Selbstwirtschaft der Mom Derb. jedoch auf diejenigen Kom Derb. beschränkt
worden, die mit ihrer Getreideernte nach den Erfahrungen der Erntejahre lo##5 und
1016 voraussichtlich zur Versorgung ihrer Bevölkerung bis zum 15. Mai to#s, also
5 Monate, ausreichen. Die Lieferung beschlagnahmter Früchte durch den Kom Verb.
an die RGet## St. als Eigenhändler (Selbstlieferung) ist nur den selbstwirtsch. Nom Verb.
und auch diesen nur dann gestattet, wenn sie bestimmte, die ordnungsmäßige Abwicklung
der Geschäfte gewährleistende Zestimmungen erfüllen. Selbstwirtschaft gibt es nach
der RGet#r#. übrigens nur bei Zrotgetreide und in gewissen Umfang, zwecks Zewirkung
des Futterausgleichs, bei Futtergetreide. Der Aufkauf von Hafer und Gerste zur Nähr-
mittel= und Bierherstellung auf Grund besonderer Zezugsscheine findet nicht mehr statt,
die Guweisung geeigneter Qualitäten für dlesen Sweck ist jetzt vielmehr ausschließlich
Sache der RG##e#t St. Dem Handel wird durch die RGetrO. eine größere Betätigungs-=
möglichkeit als bisher gegeben.
Um die Kom Verb. in den Stand zu setzen, den ihnen obliegenden OÖflichten zu
genügen und für die Aberntung, den Ausdrusch und die Ablieferung der Früchte Sorge
zu tragen, wurden ihnen gegenüber dem bisherigen Rechte wesentlich erweitere Macht-
befugnisse eingeräumt, entsprechend den schon für den Frühdrusch vorgesehenen Maß-
nahmen; namentlich wurde ihnen das Zecht eingeräumt, zur Erfüllung ihrer verpflich-
tungen erforderlichenfalle alle in ihrem Bezirke vorhandenen landwirtschaftl. Geräte
und Betriebsmittel jeder art, also auch, soweit nicht die besonderen Anordnungen des
Kohlenkommissars entgegenstehen, Kohlen, in Anspruch zu nehmen. Die Hflicht des
Nom Derb., für die Ablieferung der in seinem Bezirk angebauten Früchte zu sorgen,
ist durch die RetrO zu einer Haftung für ole Ablieferung in der Art verdichtet worden,
daß der Kom Derb. eine Kürzung der für seine versorgungsberechtigte Zevölkerung
und seine Selbstversorger festgesetzten verbrauchsmengen an Brotgetreide, Mehl und
Nährmitteln zu gewärtigen hat, wenn er es etwa schuldhaft anterlassen sollte, seinen
Lieferpflichten rechtzeitig zu genügen. Die Feststellung der Lieferfcisten erfolgt nach
der RGetro auf Grund der im Sommeer stattfindenden Ernteschätzung und der später
vorzunehmenden Nachschätzungen. Dabei sind die festgesetzten Mengen innerdalb der
bestimmten Fristen, die darüber hinaus verfügbaren, also die sonst schon ausgedroschenen
oder durch die Festsetzung nicht erfaßten Mengen, jeweils sofort, nachdem sie lieferbar
geworden sind, der RGetr St. zur Verfügung zu stellen. Dieser Haftung des Kom Perb.
mit ihren Folgen entspricht eine Baftung der Gemeinde gegenüber dem Kom Derb.
und eine Haftung der einzelnen Erzeuger gegenüber der Gemeinde oder, wo die Um-