562 Nachtrag. 4. Verwertung der Rohstoffe usw. III. Branntwein.
besseren Uberblicks und einer genaueren Aonttolle über die Höhe und den Derbleib
der Dorräte der einzelnen KartErzeuger werden den Kom Verb. die Führung sog. wirt
schaftskarten für jeden landwirtschaftl. Zetrieb und deren Dorlegung an die Beouftragten
der KKart St. zur Hflicht gemacht. Um einen Druck auf die rechtzeitige Erfüllung der
Lieferungspflicht auszuüben, führt die VO. hierfür eine besondere Haftung der Kom..
Verb. und der Gemeinden ein. Die Nichterfüllung der Cieferungspflicht ist für di.
Säumigen mit wirtschaftl. Nachteilen verbunden, vor allem mit der Gefahr einer herab.
setzung der Kart Derbrmengen, unter Umftänden sogar mit einer Einschränkung oder
Einstellung der Lieferungen der von der RGetir St. bewirtschafteten Erzeugnisse. #
Die Verpflichtung der Mart Erzeuger zu sachgemäßem Abernten der Nart. und zu
ihrer pfleglichen Behandlung ist besonders hervorgehoben. Das Enteignungsverfahren
ist weiter ausgestaltet worden; die Enteignung zieht für den Zetroffenen eine Kürzung
des Übernahmepreises um 3 M. (bisher 1,50 M.) für den Sentner l#art. nach sich. Fur
Beseitigung hervorgetretener Mibstände ist eine Dereinigung benachb. Kom Verb. und.
Gem. zu einer einheitlichen Dersorgungsregelung vorgesehen.
Die Strafbest. baben in einigen Hunkten eine Derschärfung erfahren, insbes.
durch Einführung einer Mindestgelostrafe für eine Reihe vorsätzlicher Zuwiderhand.
lungen gegen die Vorschr. der VO.
õur Ausführung der VO. v. 26. Juni 1917 hat der Präjident des ArEA. die VM
v. 16. August 1917 (RGBl. 713) erlassen. Sie hat einen Verbrauchshöchstsatz von vor-
läufig : Hfd. für die Woche und den lopf der versorgungsberechtigten Bevölkerung
eingeführt und die Sicherstellung der Kart. nach neuen Gesichtspunkten geregelt. Die
Sicherstellung erfaßt in dem Wirtschaftsjahre 1017/18 grundsätzlich alle Mart. der Hart.,
Erzeuger mit einer KartAnbaufläche von mehr als 200 0m — die kleineren Anbanflächen
sind freigelassen — wobei die Feststellung der geernteten Mengen auf Grund eines nach
Anordnung der Rkart St. vorläufig zu schätzenden Ernteertrags zu erfolgen hat. Je-
doch sind der Eigenbedarf des KarteErzeugers und seiner Wirtschngeb., der Saatgut-
bedarf sowie ein Bruchteil zur Deckung der zum Derfüttern freigegebenen Mar“. und die
Verluste durch Schwund in festgesetzten Grenzen von dem Ertrage vorweg in Abzug
zu bringen; auch bleiben die Landwirte trotz der Sicherstellung in einem noch zu be-
stimmenden Umfang zur Derarb. von lart. in eigenen Betrieben und zu zulässigen
Saatgu verkäufen berechtigt.
Gesunde und wenicstens 1 Soll große Kart., Kart Stärke, Kart Stärkemehl und die
Erzeugnisse der Kar#Trocknerei unterliegen wiederrm dem Derfütterungsverbot, und
zwar jetzt auch dem Derbot einer Derarb. zu Futterzwecken.
III. Branntwein.
Zu 25)
Bek. über .Essigverbrauchsabgabe. Vom 18. Oktober 1917.
(RGBl. 934.)
Wortlaut in Bd. 6, 169.
Begründung. (D. N. XI 110.)
Infolge der Unterbindung der Einfuhr von essigsaurcm Halk aus Amerika, die
192 727 dz im Jahre 1912 und 203645 dz im Jahre 1913 betragen hat, war das Gew.
gezwungen, für die Herst. von Essigsäure zu anderen Rohstoffen zu greifen. Es gelang
nämlich, aus Uzetaldebvd Essigsäure herzustellen. Diese Essigsäure, die zunächst nur
für gewerbl. Swecke Derw. fand, wird neuerdings besonders gereinigt und zur Bereitung
von Speiseessig in den Verkehr gebracht. Da nach § lio des Branntw 510. die dort
vorgesebene Essigsäureverbrauchsabg. von o, 50 M. für das kg wasserfreier Säure nut
von der Essigsäure zu erheben ist, die im Inland aus Holzessig oder efsigsauren Salzen