564 Nachtrag. 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemüse, Obst usw. — Weln.
VIII. Gemüse, Obst und Südfrüchte — Wein.
1. Gemeinsames.
Zu b)
VO. über Gemüse, Obst und Südfrüchte v. . April 1917 (Rc#l. 307)
mit der Anderung v. 19. August 1917 (0 Bl. 723, i. Kr. seit
26. August 1917).
Wortlaut in Vd. 6, 183.
Begründung. (D. N. XI 41.)
Obwohl die Ernte lolé an Gem. u. G. in Deutschland sehr reichlich war, sind
diese Erzeugnisse schnell von dem Markte verschwunden und nur zu übermäßig hohen
Dreisen für die Derbraucher zu erreichen gewesen. Die Maßnahmen, die ergriffen
wurden, um die Hreise auf erschwinglicher Höhe zu halten, haben versagt, vornehmlich
deshalb, weil eine Überwach. der Hreisgestaltung für Gem. u. G. und die Verfolgung von
Machenschaften, welche die unliebsamen Justände im Verkehr mit diesen Lebensmitteln
herbeigeführt haben, sich als mit den damaligen gesetzl. Mitteln nicht durchführbar
herausgestellt hatten. Wenn man sich auch vereinzelt bereits zu einem Vorgehen auf
Grund der BRD0. v. 25. Sept. 1915 (N6Bl. 602) u. c. Nov. 1015 (RGBl. 728) ent-
schlossen hatte, hat doch dadurch die Lage im ganzen nicht beeinflußt werden können.
Es bestand im Gegenteil die Gefahr, daß infolge solcher Regelungen in einzelnen Be-
zirken die Dorräte an O. u. Gem, ans Gebieten mit Vorschr., die den Verkehr not-
wendigerweise erschwerten, in andere Gebiete geleitet wurden, in denen Vorschr. dieser
Art nicht bestanden. Eine Überwach. der Hreisbildung, die Verfolgung von Auswüchsen
und ein Einfluß auf die Hreisgestaltung ist in wirks. Weise nur durch einheitl. Vorschr.
für das ganze Reich möglich. Diese wurden gegeben durch die D0#. v. 3. April i917
(RO#l. 302). Die D. hat die gesetzl. Grundlage für den Derkehr und den Verbrauch
von Gem. u. O. im Wirtschaftsjahre 1917 geschaffen. Von einer zentralen Bewirt-
schaftung mit Beschlagnahme und Rationierung ist darin grundsätzlich abgesehen und
der Derk. mit Gem. u. G., wenn auch unter gewissen Beschränkungen, dem freien Handel
überlassen. Als solche Beschränkungen stellen sich bar die Hreisregelung, das Schluß-
scheinspstem und die Genehmigung von Derträgen und des Großhandelsbetriebs mit
Gem. u. U. Der RötfcHu#. ist die Uöglichkeit gegeben, Erzeugerhöchstpreise fest-
zusetzen, während die Best. von D Hr. für den Groß= und Kleinhandel den Kom Derb.
überlassen ist, die allein in der Tage sind, den örtlichen Bedürfnissen in ausreichendem
Maße Rechnung zu tragen. Das Schlußscheinspstem bezweckt eine eingehende Kon-
trolle des Ganges der Ware vom Erzeuger bis zum Verbraucher. Schlußscheine sind
bei jeder Deräußerung an Groß= und Mleinbändler auszustellen und s bzw. 8 Monate
aufzubewahren und auf Derlangen den Behörden vorzulegen. Ferner bedürfen Der-
träge, durch die sich der Erzenger zur entgeltlichen Deräußerung von Gem. u. O. vor der
Aberntung verpflichtet, der schriftl. Form und Genehmigung durch die RStschu##.
Diese ist hierdurch in die Lage versetzt worden, Verträge, die sich von dem ausgestellten
Muster entfernen und eine ungesunde Hreisentwicklung bedingen, zu vereiteln. Schließ-
lich ist für jeden, der Großhandel mit Gem. u. GO. betreiben will, eine widerrufl. Ge-
nehmigung ourch die R St. vorgeschrieben. Durch diese Mahnahmen ist der mit der
Durchführung der v. beauftr. R Stfchucb., die Möglichkeit belassen, die von ihr im
Laufe der Entwicklung gesammelten Erfahrungen zur Ausgestaltung der ihr über-
tragenen Befugnisse zu verwerten. Durch die §§ 11 und 12 der v0). ist sie sogar er-
mächtigt worden, gegebenenfalls den freien Handel auszuschalten. Die v. fand eine
Ergänzung durch die D0. v. 19. August 1917 (RGBl. 723). Da nämlich die Sicher-
stellung der Ernährung der Bevölkerung in den Großstädten und Industricbezirken