568 Nachtrag. 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemũse, Obst usw. —.Wei
Für rein herben und gefüßten Birnenwein des Jahrganges 1917 ermäßigen sicr
sämtliche Preise um 10 Pf., für Mischungen von Apfel- und Birnenwein aller Art de-
Jahrganges 1917 tritt eine Ermäßigung obiger Preise um 5 Pf. ein. #
§ 2. Für rein herben und für gesüßten oder füß vergorenen Apfel= oder Birnen#
wein früherer Jahrgänge, die nicht mindestens 9 Volumenprozent Alkohol entbalten
bleiben, auch wenn die letzteren gesüßt sind, die in der Bekanntmachung vom 3. April 1917
festgesetzten Preise zuzüglich 10 Pf. für Zuschlag beslehen, ebenso für ausländische Apfe!.
und Birnenweine früherer Jahrgänge und Arlen, soweit nicht die Reichsstelle für Gemüse
und Obst, Berwaltungsabteilung, Berlin, gemäß §5 7 der angezogenen Verordnung Aus.
nahmen zulassen wird.
Die Preise für ausländische Apfel- und Birnenweine des Jahrganges 1917 be
stimmt die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, Berlin.
§J 3. Suß vergorene Apfel- und Birnenweine aller Jahrgänge, die 9 Vommen.
prozente oder mehr Alkohol enthalten, dürfen, auch wenn sie gesüßt sind, von Herstellern
und Händlern nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und
Verteilung, G. m. b. H., Berlin, abgesetzt werden. Hersteller und Händler, die sich im,
Besitze solcher Obstweine befinden, haben ihre gesamten Bestände daran bei der Kriege.
gesellschaft für Weinobst-Einkauf und Verteilung, G. m. b. H., Berlin SW 68, Koch-
straße 6 III, bis zum 28. Dezember dieses Jahres anzumelden.
3 4. Für die folgenden Beerenweine und für Rhabarberwein des Jahrganges 1911
werden nachslehende Höchslpreise festgesetzt:
Brom-
Johannio-- be#erwein,
Nhabarber, bdeerwein, Him-. rore#
wein Stachei: beerwein, reint
deerwein Kirsch. -
, weln
I. Beim Verkauf durch den Hersteller an den M. M. M. M.
Handel:
1. in Fässern oder offenen Gefäßen von 10 I
Inhalt und darüber für 11 0,80 1,70 1,80 ?
2. in offenen Gefäßen unter 10 1 Inhalt und
im Ausschaoannnnn .... für 11 0,90 1,85 1,95 2,13
3. in Flaschen zu mindestens 0,7 1 Inhalt
(Flasche ist frachtfrei zurückzugeben, andern-
falls zum Einstandspreise zu vergüten)
für 1 Fl. 0,90 1,85 1,95 2,16.
II. Beim Verkause durch den Hersteller an
den Verbraucher und beim Weiterverkauf im
Groß-= und Zwischenhandel:
1. in Fässern und offenen Gefäßen von 10 I -
Jvhaltunddatüber...... für 11 1 2 2,10 2,30
2. in ofsenen Gesäßen unter 101 Inhalt für 11 1,10“ 2,10 2,20 2,40
3. in Flaschen zu mindestens 0,7 I Inhall
(Flasche ist frachtfrei zurückzugeben, andern-
falls zum Einstandspreise zu vergüten)
1 für 1 Fl. 1,10 2,10 2,20 2, 40
III. Bei der Abgabe an den Verbraucher
durch den Groß-, Zwischen- und Kleinhandel:
1. in Fässern und offenen Gefäßen von 10 I
Inhalt und darübdber für 11 1005 2,10 2,20 2,40
2. in offenen Gefäßen unter 101 Inhalt für 11 1,10 2,15 2,25 2,45
3. im Ausschak für 11 1,30 2,50 2,75 3
4. in Flaschen zu mindestens 0,7 1 Inhalt
(Flasche ist frachtfrei zurückzugeben, andern-
falls zum Einstandspreise zu vergüten)
für 1 Fl. 1,30 2,50
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