Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

570 Nachtrag. 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XII. Sũßigleiten usw. 
1917 (RGBl. ⁊5) enthält ein Verbot für Weinversteigerungen, soweit es sich nicht um 
eigenes Gewächs handelt. Hierdurch sollen die wilden Versteigerungen durch solche 
Hersonen unmöglich gemacht werden, die im Frieden mit dem Weinhandel nichts zu 
tun gehabt hatten und im Kriege Verst. zu dem Zwecke veranstalteten, um sich überm 
Gewinne zu verschaffen. Daneben ist den Landesreg. die Befugnis gegeben, auch äber 
die Derst. von Wein eigenen Gewächses nähere Zest. zu erlassen; doch ist nicht beab. 
sichtigt, Derst. dieser Art, wie sie im Frieden üblich waren, auszuschließen. Den von 
vielen Seiten gemeldeten Spekulationskäufen in Erzeugnissen der neuen Ernte, die zu 
überm. Hreisen abgeschlossen sind und den Ausgang für weitere Uberforderungen ab- 
geben, wird der Rechtsboden entzogen, indem die vor Erlaß der o##. abgeschl. vor- 
verkäufe für nichtig erklärt worden sind. Naufoerträge über Weintrauben am Stodc 
Tranubenmaische und Traubenmost sowie Wein aus der Ernte 19|17 sind erst von einem 
bestimmten Seitpunkt ab zulässig, der von den zust. Beh. für die einzelnen Gemarkbungen 
bestimmt wird. Durch weitere Dorschr. wird der Weinhandel einer besonderen vom 
20. Sept. ab geltenden Erlaubnispflicht unterworfen. Dom 1o. Sept. ab hat ferner 
für jede Veräußerung von Wein, Traubenmaische, Tranbenmost und von Trauben 
zur Weinbereitung an Hersonen, die damit Handel treiben oder die Erzeugnisse gew.= 
mäßig weiterverarbeiten wollen, einschließlich der Inhaber von Gast-, Schank, und 
Speisewirtschaften, der Deräußerer dem Erwerber eine Bescheinigung zu erteilen, aus 
der unter anderem Art, Herkunft, Menge und Hreis der veräußerten Ware ersichtlich sind. 
XII. Süßigkeiten, Schokolade, Kunsthonig. 
Verordnung über Kunsthonig. Vom 7. ezember 1917. (KGl. 1096.) 
(Staatssekr. KrE# A. Bolfsern V. 22. 5. 16; 18. 8. 17.) 5 1. Kunsthonig darf nur in fester 
Form hergestellt werden. Er darf nur in fester Form und nur unter der Bezeichnung al 
Kunsthonig unter Ausschluß von Bezeichnungen, die den Eindruck echten Honigs erwecken 
können, in den Verkehr gebracht werden. 
Kunsthonig darf zur gewerbsmäßigen Herstellung anderer Nahrungsmittel nicht 
verwendet werden. 
§ 2. Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkaufe durch den Hersteller, soweit 
nicht unmittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher verkauft wird (* 3), einschließlich 
Verpackung für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen: 
bei Lieserung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 1 Kilo- 
IImMI—2-cGS.0—..„-.-.·.UG1ä 58,25 Mark, 
bei Lieserung in Behältuissen mit einem Inhalt von mehr als 1 Kilo- 
gramm.. g - 53,75 „ 
Die Preise schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung und der Versen- 
dung bis zur Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers ein. 
§ 3. Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Kleinhändler (& 4) sowie beim 
Verkaufe durch den Hersleller an Verbraucher einschließlich Berpackung für je 50 Kilo- 
Jramm Reingewicht nicht übersteigen: 
bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 1 Kilo- 
gann:: 63,00 Mart, 
bei Lieserung in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 1 Kilo- 
gramm.. - I . 58,75 „ 
Diese Preise gelten frei Lager, Laden oder Wohnung des Empfängers und schließen 
die Kosten der bandelsüblichen Verpackung ein. 
§ 4. Der Preis für Kunsthonig darf beim Berkauf an Verbraucher (Kleinhandel), 
abgesehen vom Falle des Verkaufs durch den Hersteller (s 3), für 1 Pfund Reingewicht 
nicht übersteigen:
	        
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