Bel. über Speisefette. 573:
durch fiaatlich zugclassene und kontrollierte Züchterorganisationen crfolgi oder vermittelt
und wenn weiter in geeigneter Weise sichergestellt wird, daß die fraglichen Tiere tatsächlich
zur Zucht verwendet werden,
bestimmen wir, daß ein Verkauf hochwertiger Rassezuchtgänse durch die Züchter.
ohne Bindung an die im & 1 der VO. v. 3. Juli 1917 festgesetzten Höchstpreise für
lebende Gänse dann stattfinden darf, wenn ·
I.derVerkaufdurchdiefürdcnWohnortdcsVerkäufctszuftändigeLamon-Kammer
erfolgtodcrvermitteltwird.DiesandwKammernwerdcitcrmächtighsichfük
diesenBekkaufdchermittelungberGeflügelzuchlvereineihresBczikkczzubk-.;
dienen.
2. die zum Verlkauf bestimmten Gänse den von den LandwKammern festzusetzenden
Anforderungen an Rassezuchtgänse entsprechen. Die Landwf#mmern können
yierbei die Anforderung stellen, daß die zum Verlauf bestimmten Zuchtgänse
ihnen an bestimmten Stellen zur Besichtigung vorgestellt werden, oder daß eine
Besichtigung am Halteort durch Sachverständigc stattzufinden hat.
3. der Verkauf nur an solche Personen stattfindet, die sich schriftlich der Landw.
Kammer des Verkaufsorts gegenüber verpflichten, die Gänse zur Zucht zu ver-
wenden, und die sich einer Überwachung der Einyaltung dicser Verpflichtung
durch die von der Landw#Kammer der Wohnortsgemeinde des Käufers näher
destimmten Personen oder Stellen unterwerfen. Die Landw Kammern können
zur Sicherung der llberwachung vorschreiben, daß die als Zuchtgänse verkauften
Gänse durch Fußringe als solche gekennzeichnet werden müssen.
Die von den Landwitammern zur Durchführung dieser Maßnahmen zu treffenden
Bestimmungen sind von den LandwrKammern in den für ihre Veröffentlichungen be-
stimmten Blättern belannt zu geben.
XV. Speisefelte, Milch und Käsc.
1. Speisefette.
Zu)
Bek. über Speisefette. Vom 20. Juli 1916. (Röl. 755.)
Anordnung der Reichsstelle für Speisefette über die bis auf weiteres auf den Kopf
der Bevölkerung entfallende wöchentliche Verbrauchömenge an Speisefetten.
Bom 15. Tezember 1917. (Reichsanzeiger Nt. 298.)
1 é Abs. 1 Speisefett LO. 20. 7. 16.] Dic auf den Kopf der Bevölkerung entfallende Ver-
brauchsmenge an Speisefetten beträgt bis auf weiteres für 1 Woche höchstens:
auf den Kopf des Fettselbstversorgers 100 g und
auf den Kopf des Versorgungsberechtigten 70 g.
Die vorstehend feslgesetzten, auf den Kopf entfallenden Verbrauchsmengen sind
Hôchstmengen. Ihre Zuteilung ist, wic bisher, von dem Umfang der zur Verfügung stehen-
den Menge an Speisefetten abhängig, so daß ein Anspruch auf die Lieferung bestimmter
Kopfmengen nicht besteht.
Die bezüglich der Zulagen für besonderc Bevölkerungsklassen (Schwerstarbeiter usw.)
bestehenden Vorschriften finden mit den sich aus vorstehendem ergebenden Maßgaben.
weiterhin Anwendung.
Diese Anordnung krilt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft.
Zu )
Ve,über die Preise für Butter. Vom 25. August 1917. (RGl. 731.)
Wortlaut in Bd. 6, 281.