582 Nachtrag. 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIVI Ole und Fettr.
XXIV. Ole unb Fette.
1. Olfrüchte und Ole (Fette).
Zu d)
VO. über ölfrũchte und daraus gewonnenen Produtkte.
Vom 23. Juli 1917. (RGBl. 646.)
Wortlaut in Bd. 6, 338.
Rundschreiben des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts, betr. die Bewilrtschaf.
tung der Olfrüchte. Bom 19. Oktober 1917. (5MI. 3o l v)
Die auf Grund der Zusammenlegung der Olmühlen getroffene, in meinem Kund-
schr. v. 15. Aug. 1917 erläuterte Neuregelung in der Bewirtsch, der Olfrüchte hat in den
Kreisen der Landwirte vielsach eine nicht unbedenkliche Mißstimmung hervorgerufen
obwohl die Erzeuger von Olfrüchten durch die Best. der VO. v. 7. Aug. 1917 (REl. 697)
in keiner Weise benachteiligt werden, sondern im Gegenteil hinsichtlich der Fettversorgung
bei einer Ernte von mehr als 100 kg Olfrüchte sich erheblich besser als früher stehen. Es
mag dies wohl in der Hauptsache auf Unkenntnis der gesetzlichen Best. beruhen. Nichts-
destoweniger habe ich mich entschlossen, den Wünschen der Olfruchterzeuger entgegen.
zukommen, soweit dies im Rahmen der im Interesse einer ordnungsmäßigen Bew, der
Olfrüchte erlassenen Best. und der vom Kriegsamt für notwendig befundenen Maßnahmen
möglich isl.
Was das wirtschaftl. Interesse an der Aufrechterhaltung der Olmühlen i. allg. an-
geht, so möchte ich nicht verfehlen darauf hinzuweisen, daß eine finanzielle Entschädigung
der stillgelegten Belriebe mit Hilfe von Abgaben, die den weiterarbeitenden Betrieben
auferlegt werden sollen, von den dafür zuständigen Stellen als notwendig anerkannt
ist, und demnächst zur Durchführung gelangen wird.
Für eine weitere Verarb. von Olfrüchten zur Selbstversorgung kommen kürftig
nur noch die von der Verwend. von Kohlen unabhängigen kleinen Olmühlen mit Wasser-
kraft in Frage, wobei möglichst zu berücksichtigen ist, daß die Olmühlen für die Erzeuger
so günstig gelegen sein müssen, daß sich ein Transport der Olfrüchte mit der Bahn und der
damit verbundene Stückgutverkehr erübrigt. Ob in einzelnen Landesteilen die vorhandenen.
Wasserölmühlen imstande sind, die Ansprüche der Landwirte aus Rücklieferung von Ol
in dem gesetzlich festgesetzten Umfang voll zu befriedigen, dürfte sich ohne Schwierigkeiten
feststellen lassen. Für Bezirke, in denen dies einwandfrei nachgewiesen wird, bin ich bereit,
auf Antrag der LZentr Beh. oder der von ihnen beaustragten Stellen, Ausnahmen von den
Vorschriften des 3& 1 der VO. v. 7. Aug. 1917 (RE#l. 697) in der nachfolgend bezeichneten
Form zu gewähren.
1. Gegen Verzicht auf den Olrücklieferungsanspruch beläßt der Küussch. für pflanzl.
u. tier. Ole u. Fette dem Erzeuger zur Herstellung von Nahrungsmitteln für die eigene
Hauswirtschaft von den abzuliefernden Olfrüchten bei Raps, Rübsen und Mohn das Drei-
fache, bei Leinsamen, Dotter und Senf das Vierfache und bei Hanfsamen und Sonnen-
blumenkernen das Sechsfache der Gewichtsmenge Ol, die nach & 1 der VO. v. 7. August
1917 (Rl. 697) dem Ablieferer von Olfrüchten zusteht. Betragen die insgesamt abzu-
liefernden Olfrüchte nicht mehr als 30 kg, so sind sie dem Erzeuger ganz zu belassen. Die
Höhe der darüber hinaus zu belassenden Olfruchtmengen ist aus der anliegenden Tabelle
zu ersehen.
a) Nach Ablieferung erhält der Erzeuger vom Kommissionär des Kaussch. für pflanzl.
u. tier. Ole u. Fette eine Bescheinigung über die von ihm abgelieferten und die ihm be-
lassenen Olfrüchte (s. Anl. Muster A). Auf der Rückseite dieses Scheines ist von der Ortsbeh.
zu bescheinigen, daß der Ablieferer der Olfrüchte die fragliche Olfruchtgattung angebaut
und geerntet hat, und daß ihm bisher keine, bzw. außer der bezeichneten keine Erlaubnis
zum Schlagen von Olfrüchten erteilt worden ist (s. Anl. Muster B). Die Erlaubnisschelne