Ernteflächenerhebung im Jahre 1917. 37
4. Gerste
a) Winterfrucht,
b) Sommerfrucht,
Hafer,
Gemenge aus den Getreidearten 1 bis 5,
u Buchweizen,
Hirse,
Hülsenfrüchten
a) Erbsen und Peluschken
d) Eßbohnen (Stangen--, Buschbohnen)
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e) Linsen zur Körner-
d) Acker-(Sau-) Bohnen gewinnung,
e) Wicken
f) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art untereinander oder mit
Getreide oder anderen Körnerfrüchten
g) Lupinen zum Unterpflügen, zur Grünfutter- oder Körnergewinnung,
b) alle Arten Hülsenfrüchte, außer Lupinen, zur Grünfuttergewinnung, rein oder
im Gemenge, auch mit Getreide,
10. Olfrüchten
a) Raps und Rübsen,
b) Mohn,
Zßc) übrige Olsaaten (Leindotter, Senf, Sonnenblumen und andere),
11. Gespinstpflanzen
a) Flachs (Lein),
b) Hanf,
12. Karloffeln
a) Frühlartoffeln,
b) Spättartoffeln,
13. Rüben und Wurzelfrüchten
a) Zuckerrüben,
b) Runkelrüben,
c) Kohlrüben (Steckrüben, Vodenkohlrabi, Wruken, Dotschen),
d) Mairüben, Wasserrüben, Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips),
c) Möhren (Karottien),
14. Gemlise zur menschlichen Nahrung
a) Weißkohl,
b) alle sonstigen Kohlarten,
I) alle sonstigen Gemüsearten,
15. Futterpflanzen zur Grünfutter- und Heugewinnung
a) Klee aller Art, auch mit Beimischung von Gräsern,
d) Luzerne,
T) alle sonstigen Futterpflanzen (Serradella als Hauptfrucht, Esparsette, Mais
u. a.), auch in Mischung
sowie die Bewässerungs- und anderen Wiesen, die gesamten bestellten und nicht bestellten
Ackerflächen und die Weideflächen.
9 2. Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt
den Gemeindebehörden oder den zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen oder
Bertrauensleuten ob.
9 3. Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten (Muster 1)2). Die Landes-
zentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stelle von Ortslisten Frage-
bogen zu verwenden sind.
1) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt.