Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Ausführungsbestimmungen zu der VO. über Agalkallen und Soda. 589 
Ges. bestimmungsgemäß in der Lage sein sollte, die zur Herstellung der Waschmittel 
zur Derfögung gestellten Gle und Fette selbst zu erwerben und auf die Mitglieder zu 
oerteilen, ist sie mit einem Geskapital von 40 Mill. M. ausgestattet worden. Die Satzung 
oom 9. Juni 1017 (Reichsanzeiger M##r.#157) trifft die näheren Bestimmungen über den 
Anfban der Gesellschaft. 
Der Seifenhandel ist durch die Bildung der Ges. in keiner Weise beeinträchtigt 
worden, da er nach wie vor an dem Derteiebe der fetth. waschmittel beteiligt bleibt. 
Sbenso sind die Beziehungen der einzelnen Seifenhersteller zu ibrer Kundschaft in keiner 
weise unterbrochen. Jedes Mitglied der Ges. hat das Recht, VDerkäufe über die Menge 
von fetth. Waschmitteln abzuschließen, die der auf es entfallenden Fettquote entspricht. 
Lediglich die Ausführung der Belieferung ist im Interesse der Transportersparnis so 
geregelt, daß sie nach Anweisung der Ges. bzw. ihrer örtl. Dertriebsstellen jeweils von 
der Fabrikationsstätte oder dem Lager erfolgen muß, das dem Bedarfsgebiet am nächsten 
gelegen ist. Diese Art der Zelieferung machte es unvermeidlich, daß die Firmen= und 
Markenbezeichnung auf den einzelnen Erzeugnissen verschwinden mußte. Um jedoch 
der Ges. die Kontrolle darüber zu ermöglichen, daß die einzelnen Erzeugnisse ordnungs- 
gemäß hergestellt werden, wurde jedem der herst. Fabrikanten eine NAummer zugeteilt, 
die er auf dem Fabrikat bzw. der Hackung anzubringen hat. 
e) Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zu der V#. über Atzalkalien 
und Soda v. 16. Oktober 1917 (Röl. 902). Vom 18. Dezember 1917. 
(Röl. 1117.) 
(. Atalkalten 8D. 15. 10. 17.] 8 1. Atalkalien und Soda sowie Pottasche dürfen nur 
mit Genehmigung der Zentralstelle für Atalkalien und Soda in Berlin abgesetzt oder im 
eigenen Betriebe des Erzeugers verwendet werden. 
Die Zentralstelle ist ermächtigt, Atzalkalien und Soda sowie Pottasche nach näherer 
Bestimmung des Reichskanzlers für die kriegswirtschaftlichen Bedürfnisse in Anspruch 
zu nehmen. Wird die Übereignung verlangt, so geht das Eigentum auf die in der An- 
ordnung bezeichnete Stelle über, sobald die Anordnung dem zur Uberlassung Verpflichteten 
zugeht. Kommt eine Vereinbarung über den Prois nicht zustande, so wird er durch das 
Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin endgültig festgesetzt. 
Die Zentralstelle besteht aus Abteilungen für Soda und Atnatron, für Agkali sowie 
für Pottasche. Sie untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers. 
§ 2. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer Apalkalien, Soda oder Pottasche ohne die im § 1 Abs. 1 vorgeschricbene 
Genehmigung absetzt oder verwendel; 
2. wer den Bedingungen zuwiderhandelt, unter denen eine zu § 1 Abs. 1 vorge- 
schriebene Genehmigung erteilt wird; 
3. wer den auf Grund des 8 1 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die 
Nrafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 3. Die Bestimmungen treten am Tage der Verkündung (24. 12.] in Kraft. Sie 
treten an die Stelle der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Agaalkalien 
und Soda vom 17. Oktober 1917 (Re#l. 903). 
XXV. Tabak. 
Zu 2) 
Bek. über Nohtabak. Vom 10. Oktober 1916. (Rl. 1145.)
	        
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