Herstellung von Zigaretten. #Hu
ds Det des Nechskanzlers über denselben Gegenstand an demselben Tage (das.)
Auf Grund des Beschlusses des Bundesrats vom 29. November 1917 bestimme ich:
1. Hopfen darf nur zur Herstellung von nicht zigarettensteuerpflichtigem Rauch-
tabak sowie von Zigaretten als Beimischung zu Tabak verwendet werden;
2. die als Tabalersatzstoff verwendete Hopfenmenge darf bei Rauchtabakherstellern
nicht mehr als 10 v. H. der Tabakmenge betragen, deren Verarbeitung ihnen
gemäß §& 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1917
(&GBl. 1145) und der dazu erlassenen Ausführungsbeslimmungen gestattet ist,
bei Zigarettenherstellern nicht mehr als 10 v. H. der jeweils dem Zigaretten-
kontingent entsprechenden Tabalmenge, wobei für je 1000 Stück Zigaretten
1000 Gromm Tabak in Ansatz zu bringen sind;
3. das Mischungsverhältnis des Hopfens zum Tabak darf bei den einzelnen Tabak-
erzeugnissen 20 v. H. des Gesamtgewichts der Mischung nicht übersteigen.
Zu 6)
Bek. über Herstellung von Zigaretten. Vom 28. Juni 1917.
(Rönl. 562.)
Wortlaut in Bd. 6, 398.
Begründung. (D. N. XI 113.)
Die deutsche Sigarettenerzeugung ist im Laufe der letzten Jahre in größerem
Umfang dazu übergegangen, Sigaretten mit erbhbl. Tabakgewichte herzustellen, die
zum Tell die Sigarre ersetzen sollen. Der Mrieg hat diese Entwicklung beschleunigt,
und ein weiteres Fortschreiten auf dieser Zahn war um so mehr zu erwarten, je mehr
die Lage des Tabakmarkts zu einer Einschränkung der Abgabe von Gigarren an die Der-
braucher führte. Auderseits sind anch die Zestände an Sigarettentabak in Deutschland
wegen des stark gestiegenen Derbrauchs nicht völlig ausreichend. Die Sufuhren aus
Bulgarien, dessen letzte Ernten unter den Kriegsverhältnissen gelitten haben, und aus
der Türkei sind infolge der schlechten Derkehrsver#ältnisse spärlich und stockend und werden
es aller Doraussicht nach bleiben. Unter diesen Umständen erschien es geboten, auf eine
Streckung der Dorräte an Gigarettentabak hinzuwirken. Sierzu bot sich ein einfacher
Weg in der Einführung von Häöchstgewichten für Figaretten, die von der großen Mehr-
heit der Industrie selbst gefordert wird und deren Nachteile für den Verbraucher so
geringfügig sind, daß sie in Kauf genommen werden können.
Bek. über Zigarettentabak v. 20. Oktober 1917 (Rl. 945) mit dem
Zusatz v. ö. November 1917 (ROl.. . i. Kr. seit 17. November 1917).
Wortlaut in 8d. 6, 399.
Begründung. (D. N. XI 113.)
Nach dem Inkrafttreten der auf Tabakersparnis abzielenden BZek. über Zerstel-
lung von Gigaretten v. 28. Juni 1917 hat sich das Bedürfnis nach einer umfassenden
Regelung des Verkebrs mit Sigarettentabak herausgestellt. Es war im wesentlichen
hervorgerufen durch die Gestaltung der Lage auf dem für die deutsche Dersorgung
hauptsächlich in Betracht kommenden orientalischen Tabolmarkte, wo solche Hreisauswüchse
entstanden waren, daß neben den sich hieraus für unsere Daluta ergebenden Schädi-
gungen eine ernste Gefahr für die Sukunft unserer Sigarettenindustrie eingetreten war.
Nach der D# v. 20. Okt. 1017 über Sigarettentabak ist der im Inland vorhandene
und der aus dem Ausland eingeführte Sigarettenrehtabak für die bereits bestehende
Deutsche Sigarettentabat-Einle#. m. b. B. in Dresden beschlagnahmt. In die Regelung
it aus dem Ansland zur Einfubr gelangender, feingeschnittener Cabak elnbezogen,