Absatz von Petroleum. 593
Begründung. (D. N. XI 130.,
Das deutsche Wirtschaftsleben brauchte für seine Versorgung mit Manganerzen
und phosphorarmen Eisenerzen in Friedenszeiten einen erheblichen Suschuß aus dem
Ausland. Demgegenüber war die deutsche Erzeugung gering. Da die ausländische
Sufahr während des rieges großenteils aufgehört hat, reichten die vorhandenen Vor-
räte an hochprozentigen Manganerzen nicht aus. Infolgedessen ist das Bestreben der
dem Kriegsamt angegliederten Manganerzgesellschaften darauf gerichtet, im befreun-
deten Ausland Manganerzlagerstätten zu erschliehen und vor allem in Deutschland selbst
Iles zu unternehmen, um aus den vorhandenen Lagerstätten eine Steigerung der Körder=
mengen zu bewirken. In zahlreichen Fällen stand hierbei jedoch der notwendigen und
virtschaftlichen Ausbeutung der deutschen Lagerstätten eine Gersplitterung des Feld-
besitzes oder das mangelnde Interesse der Bergwerkseigentümer gegenüber. Dieselben
Hinderungsgründe bestanden für die Erschließung und den wirtschaftlichen Abban von
Erzen mit niedrigem Phosphorgehalt in Deutschland. Sur Beseitigung dieser Schwierig-=
zeiten hat der BR. die Bek. v. 1. März 1912 (RGBl. 197) erlassen.
XXXI. Brennstoffe und Beleuchtungsmittel, Elektrizität, Gas, Dampf,
Druckluft, Heiß= und Leitungswasser.
Zu 30)
Bek. über den Absatz von Petrolenm. Vom 11. August 1917.
(Röl. 707.)
Wortlaut in Bd. 6, 424.
Begründung. (D. N. XI 140.)
Die Ausgabe von Leuchtpetroleum sollte nach der Bek. v. 10. März 1017 (RGBl.
242) mit dem 1. September 1017 wieder beginnen. Inzwischen hatten sich aber die
UAussichten für die Winterversoraung wesentlich verschlechtert. Die Zufuhren aus GEster-
reich-Ungarn haben von Anf. Sept. ab einen nochmaligen starken Rückgang erfahren.
Dieser Ausfall wird nicht durch die Mengen gedeckt, die der heimischen Hetroleum-
industrie aus den in Uonstanza erbeuteten Hetroleumvorräten und der fortlaufenden
Erdölgewinnung der Walachei zur Verfügung stehen. Es muß deshalb mit einer gegen-
über den Dorjahren wesentlich verringerten Deckung des heimischen Leuchtbedarfs
gerechnet werden.
Sei dieser Sachlage erschien es ratsam, durch die Bek. über den Absatz von Pe-
troleum zu TLeuchtzwecken vom 11. August 1017 (RBl. 702) das Derbot des Abs. von
Teuchtpetroleum, soweit es den Absatz an Derbraucher betrifft, auf die Seit bis ein-
schliehblich 16. Sept. 1917 zu erstrecken. An Wiederverkäufer durfte Detroleum vom
1. Sept. 1017 ab wieder abgesetzt werden. Die Hetroleumges. konnten also Anfang
September mit dem Ausfahren beginnen. Das bisherige Verfahren der Hetroleum-
vertellung wurde im wesentlichen beibehalten.
Zu 11
Bek. zur Anderung der Aue führungsbestimmungen über den Verkehr
mit Zündwaren v. 16.Dez. 1916 (REl. 1394). Vom 29.9ezember 1917.
(l. 18, 2.)
I. Auf Grund des §& 1 der Berordnung über den Verkehr mit Zündwaren v. 16. De-
zember 1916 (Röl. 1393) werden die Ausführungsbestimmungen über den Verkehr
mit Zündwaren v. 16. Dezember 1916 (R Bl. 139) i. d. Fassg. der Bek. v. 26. Februar
1917 (Roöl. 182) und 8. Oktober 1917 (RG#Bl. 894) wie folgt geändert:
FPriegsbuch. Ud. G. 38