Regelung des Verkehrs mit Kohle. 5#
2. Im § 3 Abs. 1 werden hinter „Preise“ die Worte eingeschaltet:
„und die im § 2 bezeichneten Bedingungen“.
D. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung (1. 1. 18.1 in Kraft.
Zu 12)
Bek. über Negelung des Verkehre mit Kohle. Vom 21. Februar 1917.
(RGVBl. 167.)
Wortlaut in Bd. 6, 430.
Zuc)
Bek. des Reichskommissars.
1. Am 20. Nov. und 21. Dezember 1917 (Reichsanzeiger Nr. 277, 302) hat der
Reichskommissar den früheren Bek. entsprechende Bek., betr. Meldepflicht für gewerb-
liche Berbraucher von Kohlen, Koks und Briketts im Dezember 1917 und Januar 1918
erlassen.
2. Bek. des Kohlenverbandes Groß-Berlin, betr. den Bezug weiterer Kohlenmengen.
VLom 30. November 1917. (Nordd Allgta. v. 4. Dezember 1017 Mr. 366 Ab Ausg.)
Aus Grund der Bek. des RK. für die Kohlenverteilung v. 19. Juli 1917 i. Verb. mit der
Anordnung der LZentral Beh. über die Errichtung des Kohlenverbandes Groß-Berlin
v. 21. Aug. 1917 wird im Anschluß an die VO. des Oberbefehlshabers i. d. M., betr. die
Regelung der Kohlenverteilung in Groß-Berlin, v. 6. Juli 1917 für das Gebiet des Kohlen-
verb. Groß-Berlin, nämlich die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Berlin-Lichtenberg.
Neukölln, Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf sowie die Landkreise Teltow und
Niederbarnim, folgendes bestimmt:
A. Freigabe des Bezuges von Kohlen für Zentralheizung und Warm-
wasserversorgung.
1. Vom 1. Dez. 1917 ab dürfen für Haus- oder Stockwerlszentralheizungen und Warm-
wasserversorgungsanlagen an Kohlen weitere 25 v. H. der in der Zeit vom 1. April 1916
bis 31. März 1917 bezogenen Mengen an Verbraucher abgegeben und von ihnen ent-
nommen werden. Soweit an Stelle der in der Zeit vom 1. April 1916 bis 31. März 1917
bezogenen Mengen an Kohlen die Jahresmenge für die Zeit vom 1. April 1917 bis 31. März
1918 durch schriftlichen Bescheid der Kohlenstelle Groß-Berlin oder der Kohlenabteilung
der Kriegsamtstelle in den Marken anderweit festgesetzt worden ist, sind die beziehbaren
Mengen 25 v. H. von dieser Jahresmenge zu berechnen. Die seit dem 1. April 1917 bereits
an Verbraucher abgegebenen Mengen sind bei der Lieferung der nunmehr insgesamt zum
Bezug freigegebenen 75 v. H. der Jahresmenge anzurechnen. Soweit die nach Abs. 1
beziehbare weitere Menge von dem Verbraucher bereits eingelagert ist, ist eine Abgabe
und Entnahme von Kohlen unzulässig. Insoweit die eingelagerte Menge den zugelassenen
Höôchstbetrag von 75 v. H. der Jahresmenge übersteigt, gilt sie als beschlagnahmt und darf
nicht verbraucht werden.
2. Insoweit Verbrauchern auf Grund der s# 31 oder 34 der VO. des Oberbefehis-
habers i. d. M. vom 6. Juli 1917 der Bezug von Kohlen in bestimmten Mengen bereits
für die Zeit bis zum 31. März 1918 gestattet worden ist, wird hierin nichts geändert. Auch
der Kohlenbezug derjenigen Verbraucher, deren beziehbare Mengen durch die # ## 4 und 5
der VO. des Kohlenverb. Groß-Berlin vom 28. Sept. 1917 festgesetzt worden sind, wird
burch diese VO. nicht berührt. Dagegen dürfen an diejenigen Berbraucher, deren Bezug
an Kohlen in bestimmter Menge zwar bereits für die Zeit bis zum 31. März 1918 festge-
setzt, jedoch bis zum 1. Januar 1918 auf 50 v. H. der festgesetzten Mengen eingeschränkt
worden ist, auch vor dem 1. Januar 1918 weitere 25 v. H. der festgesetzten Menge abge-
geben und von ihnen cntnommen werden:
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