Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

598 Nachtrag. 1. Verwertung der Rohstoffe usm. XXXI. Brennstoffe usw. 
mröglich, die ilnen obliegenden Leistungen an Beizung der Mieträume und Lieferung 
von warmem Wasser im vollen vertraglichen Umfange zu erfüllen. Da die Einschränkung 
der Lieferungen und der Derwendungsmöglichkeit durch die reichsgesetzlich für zuständia 
erklärten Behörden, den Rllohlen Kom. oder die von ihm ermächtigten örtlichen Dienst 
stellen angeordnet ist, beruht die AMichterfüllung der bezeichneten Dertragspflichten auf 
einer vom Schuldner, dem Dermieter, nicht zu vertretenden Unmöglichkeit. Mit dieser 
grundsätzlichen Anerkennung steht indessen noch nicht fest, welche bestimmten Leistungen 
im Einzelfalle dem Vermieter unmöglich sind und worauf der Mieter bei der nicht völlig 
aufgehobenen, sondern nur eingeschränkten Erfüllungsmöglichkeit weiter Anspruch hat. 
In dieser Hinsicht haben bisher nur einige der von dem Rlohlenlom. ermächtigten 
Stellen die Vorschrift erlassen, daß Wohnräume nicht mehr auf als 18° C erwärmt 
werden dürfen. Weitere Anordnungen sind, enisprechend den vom Rlom. heraus- 
gegebenen Richtlinien, von den örtlichen Kohlenverteilungsstellen zu erwarten. Aber 
auch dann bleiben dem einzelnen Vermieter für die Verwendung der ihm zum Der- 
brauche freigegebenen Mengen Brennstoff noch dic verschiedensten Ulöglichkeiten nach 
Seit, Raum, Art und Umfang der damit erfüllbaren Teilleistungen. Die Derteiluna 
der verfügbaren Mengen zur bestmöglichen verhältnismäßigen Befriedigung aller 
seiner Mieter und aller ihrer einzelnen Ansprüche ist zunächst Sache dcs leistungspflich- 
tigen Dermieters. Seine Würdigung der Verhältnisse ist jedoch nicht endgültig maß. 
gebend. Mag er die Derteilung der ihm zugemessenen Dorräte auch den Erfordernissen 
von Tren und Glauben und den Rücksichten auf die Derkehrssitte, so wie er sie auffassen 
zu können glaubt, nach bestem Ermessen angepaßt haben, so sichert ihn dies nicht vor 
der Gefahr, daß sein Mieter und Gläubiger eine andere Auffassung geltend macht und 
sie auch im Rechtsweg durchsetzt. Diese Ungewißheit schädigt den Vermieter und häufig 
auch seine anderen Mieter, sie belastet die Gerichte durch Dermehrung der Klagen und 
Anträge auf einstw. Dfg. mit allen ihren Nebenwirkungen, und sie gefährdet nicht zu- 
letzt zum Nachteil der Allgemeinheit die wirtschaftliche Derwendung der vorhandenen 
Beizmittel. Diesen wirtschaftl. Schädigungen sucht die Bek. v. 2. Mov. 1017 (RGBl. 980) 
nach Möglichkeit vorzubeugen. Sie bestimmt, daß, soweit sich die Beteiligten nicht in 
Güte einigen, eine unparteiisch und sachkundig beratene Schiedsstelle das Maß der 
gegenseitigen Rechte und Pflichten der Dermieter und Mieter, wie sie unter der Ein- 
wirkung der behördlichen Beschränbungen zu gestalten sind, festsetzen, und daß diese 
Festseczung die Harteien und im Streitfall das Gericht binden soll. 
Allgemeine Anorduung des Kohleuverbandes Groß-Berlin über Sammelheizungs= und 
Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen. Bom 21. Dezember 1917. 
Auf Geund der Bek. des BR. über Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungs- 
anlagen in Mieträumen v. 2. Nov. 1917 wird für das Gebiet des Kohlenverbandes Groß- 
Berlin, nämlich die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Berlin-Schöneberg. 
Berlin-Lichtenberg, Berlin-Wilmersdorf sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim 
folgendes bestimmt: 
1. Auf Grund des Einvernehmens der beleiligten Gemeinden ist der Kohlenverband 
Gropß-Verlin Schiedsstelle mit Befugnis zum Erlaß allgemeiner Anordnungen i. S. von 
8 2 der BRBel. v. 2. Nov. 1917. 
Auf Anrufen des Vermieters oder des Mieters Best. i. S. des 5 2 der VRBel. v. 
2. Nov. 1917 im Einzelfall zu treffen, bleibt den örtlichen Schiedsstellen der einzelnen 
Gemeinden überlassen. 
2. Die nachsolgenden Best. finden nur für Mieträume mit Zentralheizungs- und 
Warmwasserversorgungsanlagen oder für Mieträume mit einer dieser Anlagen Anwendung. 
Sie gelten als vereinbarte Best. des Mietvertrages. Ihre Abänderung durch nachträgliche 
Bereinbarung zwischen Vermieter und Mietern ist zulässig.
	        
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