Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Andrrung der Bek. über Säcke. 599 
3. Der Vermicter hat die Zentratheizungsanlage insoweit in Betrieb zu halten, 
a) daß die Mieträume mindestens auf 17 Grad Celsius erwärmt werden, 
b) daß die zulässige Temperatur in den Mieträumen in der Zeit von 9 Uhr morgens 
bis 9 Uhr abends erreicht wird. 
4. Sofern die durch die Vorschrift in 8 3 oder durch andere behördliche Bestimmungen 
jestgesetzten Leistungen des Vermieters an Heizung der Mieträume und Lieferung von 
warmem Wosser hinter dem vertragsmäßigen Umfange dieser Leistungen zurückbleiben, 
stehen dem Mieter folgende Ansprüche auf Minderung des Mietzinses zu: 
a) für die Heizung der Mieträume: 
für das Vierteljahr vom 1. Oktober 1917 bis 31. Dezember 1917 um 2 v. H. 
des vierleljährlichen Mietzinses, 
für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1918 um 4 v. H. des viertel- 
jährlichen Mietzinses; 
d) für die Lieferung von warmem Wasser: 
für jedes Vierteljahr seit dem 1. Oktober 1917 um 1 v. H. des vierteljährlichen 
Mietzinses. 
Beim Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 stehen Mietern von Räumen, die 
geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken dienen, Minderungsansprüche nur in halber 
Höhe der unter à und# festgesetzten Sätze zu, sofern für diese Räume ein jährlicher Miet- 
zins von mehr als 3000 M. zu entrichten ist. 
5. Die dem Mieter auf Grund des nach §l 4 zugebilligten Minderungsanspruches 
zustehende Geldforderung kann gegen die Forderung des Vermieters auf Zahlung des 
Mietzinses aufgerechnet werden. 
6. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des 3 4 Abs. 1 ist der Mieter zur Kündigung 
des Mietverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht berechtigt, es sei denn, 
daß besondere Gründe eine solche Kündigung nach billigem Ermessen als gerechtfertigt 
aorscheinen lassen. 
7. Sofern der Vermieter durch behördliche Vorschrift in dem Brennstoffbezug nicht 
öcSschränkt ist, finden die Bestimmungen dieser „Allgemeinen Anordnung“ keine Anwen- 
dung. In diesem Falle bleiben die Bestimmungen des Mictvertrages unberührt. 
8. Diese „Allgemcine Anordnung“ tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
XXXIV. Säcke und Fässer. 
A. Säcke. 
1. Bek., betr. Anderung der Bek. über Säcke v. 27. Juli 1916 (Röl. 
8a#4). Vom 20. Hezember 1917. (&6 Bl. 1116.) 
BK.) Art. I. In der Bekanntmachung über Säcke vom 27. Juli 1916 (Rl. 834) werden 
folgende Anderungen vorgenommen: 
1. Im & 1 wird die Zahl 3800 ersetzt durch dic Zayl 3000. 
Dem § 1 wird als Abs. 2 zugesügt: 
„Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung 
auch auf andere Säcke auszudehnen.“ 
Die ## 6, 7 und 8 sind zu streichen. 
3. 89 erhält folgende Fafsung: 
„Leere Säcke dürfen nur an die Reichs-Sackstelle oder an die Heeresver- 
waltungen oder an die Marineverwaltung zum Eigentum oder zur Benutzung 
überlassen werden. An Dritte dürsen sie nur mit Genehmigung der Reichs-Sack- 
stelle überlassen werden.“ 
4. * 23 erhält folgende Fassung: 
„Die Reichs-Sackstelle kann Bestimmungen über den Verkehr mit Säcken 
und die Behandlung von Säcken erlassen.“ 
to
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.