600 Nachtrag. 4. Verwertung der Rohstosse usfw. XXXIV. Zäcke und Fässer.
5. 5 24 ist zu streichen.
6. Im §5 28 Abs. 1 wird die Nr. 1 gestrichen.
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Neben der Strafe kann auf Einziehung der Säcke erkannt werder, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Tät
hören oder nicht.“
Art. II. Die Verordnung iritt mit dem Tage der Berkündung 121. 12.) in Kraf:
er ge.
2. Ausführungsbestimmungen VI und VII der Reichs-Sacsstelle.
Lom 20. Dezember 1917. (BReichsanzeiger Nr. 365.)
15 . 28 SackD. 27. 7. 16; 20. 12. 17; AuskunftsD. 12. 7. 17.)
I. Bestandsanmeldung.
§ 1. Die Sackhändler und die Hersteller von Säcken aller Art haben am 1. eines
jeden Monats, alle übrigen Eigentümer von Säcken, die mehr als 100 Stück besitzen, haben
am 1. des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahrs ihren Bestand an Säcken der
Reichs-Sackstelle 1), Geschäfts Abtl., Berlin W 35, Lützowstr. 89/90, auf dem vorgeschriebenen
Formblatt anzuzeigen.
. Die Sackbestände der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung unter.
liegen nicht der Meldepflicht, die übrigen im Eigentume des Reichs, der Bundesstaater
und Elsaß-Lothringens befindlichen Bestände nur insoweit, als sie in ihren gewerblichen
Betrieben Verwendung finden. "
II. Bedarfsanmeldung.
§5 6. Der Bedarf an Säcken, soweit er nicht aus den eigenen Beständen gedeck!
werden kann, ist erstmals am 5. Januar 1918 für das erste Vierteljahr 1918, sodann bis
zum 15. des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahrs für das folgende Kalender-
vierteljahr bei der RSSt., Geschäfts Abtl., Berlin W 35, Lützowstr. 89/90, auf dem vor-
geschriebenen Formblatt anzumelden.
III. Berbrauchsregelung.
8 4. Neue Säcke aus reinem Papiergewebe und neue geklebte Papiersäcke dürfen
nur zu solchen Zwecken verwendet werden, für die sie von der RSSt. freigegeben sind.
Neue Säcke anderer Art dürfen nur mit Zustimmung der Röt. in Benutzung
genommen werden.
Gebrauchte Säcke, die sich für die Beförderung von menschlichen Nahrungsmitteln
eignen, dürfen für andere Zwecke nicht benutzt werden.
§ b. Das Auftrennen und Zerschneiden von Gespinstsäcken ist verboten.
Das Auftrennen und Zerschneiden von zerrissenen Gespinstsäcken zwecks Ausbesse-
rung anderer Säcke ist mit Zustimmung der RSi. gestattet.
IV. Überlassung von mit Waren gefüllten Säcken.
8 6. Der Verkauf von Waren in Säcken erfolgt entweder einschließlich Sack oder
unter mietsweiser Uberlassung des Sackes.
§ 7. Die mietsweise UÜberlassung von mit Ware gefüllten Säcken ist allgemein ge-
stattet, wenn sie zur Beförderung von menschlichen Nahrungsmitteln dienen.
Sind die Säcke mit anderen Waren gefüllt, so darf ihre mietsweise Überlassung nur
mit Zustimmung der Reichs-Sackstelle erfolgen.
Die Benutzungsfrist bei mietsweiser Überlassung beträgt 4 Wochen. Bei über-
schreitung dieser Frist ist für jede angefangene weitere Woche eine Miete in doppelter
Höhe in Rechnung zu stellen. lber 8 Wochen darf die Benutzungsfrist nicht ausgedehnt
werden. Die Säcke dürsen nur zu den bei der mietsweisen Überlassung bestimmten Zwecken
—
1) abgek. RSt.