Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Vek. der Reichs-Sackstelle. 601 
benutzt werden. Die Rückgabe der Säcke ist durch Vertragsstrafe zu sichern. Die Verirags- 
strafe muß mindestens den doppelten Betrag der von der RSt. für gebrauchte Säcke 
sestgesetzten Berkaufspreise erreichen. Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen 
der Genehmigung der RSt. 
§ 8. Sämtliche Säcke, mit Ausnahme der geklebten Papiersäcke, die mit Ware ge- 
sallt von den Verbrauchern einschließlich Sack erworben sind oder erworben werden, sind 
nach ihrer Entleerung durch die Bek. der RSSt. v. 7. Aug. 1917 in Anspruch genommen 
und an die bestellten Sackhändler und Sammelstellen gegen die vom Reichskanzler fest- 
gesetzten Höchstübernahmopreise abzuliefern. 
§ 9. Die Heeres- und Marineverwaltungen stellen nach einem Üübereinkommen 
beim Bezug von Waren die erforderlichen Säcke, mit Ausnahme der geklebten Papier- 
säcke selbst. Sie haben sich verpflichtet, die Säcke zurückzugeben oder gleichwertige Säcke 
als Ersatz zu liefern, wenn die Ware bereits in Säcke gefüllt oder es ihnen im einzelnen 
Falle nicht möglich ist, rechtzeitig Säcke zur Füllung einzusenden. 
Die Verkäufer der Ware werden angewiesen. den Wiedereingang derartiger an die 
Heeres- oder Marineverwaltungen gelieferter Säcke sorgfältig zu überwachen und der 
Rt., Verw#Abtl., Anzeige zu erstatten, falls die Rücklieferung nicht innerhalb 6 Wochen 
erfolgt. 
V. Schlußbestimmungen. 
§ 10. Die Auss Best. I der RS#St. v. 27. Juli 1917 und die Auss Best. 1II v. 16. Aug. 
1916 werden ausgehoben. 
§ 11. Die für die Bestands- und Bedarfsanmeldungen vorgeschriebenen Form- 
blätter sind von den amtl. Handelsvertretungen oder bei der RSt., Gesch#btl., 
Berlin W 35, Lützowstr. 89/90, anzufordern. 
§ 12. Diese AussBest. tritt mit dem Tage der Verkündung 127. 12.] in Kraft. 
3. Bek. der Reichs-Sackstelle. Bom 20. Dezember 1917. (Reichsanzeiger Nr##305.) 
(8S V, 23 Sad BO. 27. 7. 16; 20. 12. 17.] § 1. Als Sackleihanstalten werden nur solche 
Firmen zugelassen, die bereits vor dem 1. August 1914 Säcke gewerbsmäßig vermietet 
und am 1. Juli 1917 einen Bestand von mindestens 10000 Leihsäcken angemeldet haben. 
Die Genehmigung wird von der Reichs-Sackstelle :) widerruflich erteilt. 
Im Falle eines sachlichen Bedürfnisses kann die RSSt. von der Erfüllung der unter 
Abs. 1 festgesetzten Bedingungen absehen. 
§ 2. Die RSt. bestellt Revisoren, um die Erfüllung der für die Sackleihanstalten 
gültigen Vorschristen zu prüfen. Die Sackleihanstalten sind verpflichtet, dem mit einem 
entsprechenden Ausweis versehenen Revisor die Besichtigung der Geschäflsräume zu 
gestatten und ihm sämtliche Geschäftsbücher und dic zur Prüfung erforderlichen Unterlagen 
vorzulegen. 
§ #3,Die Sackleihanstalten dürfen die von der RSSt. zur mietsweisen überlassung 
freigegebenen Säcke nur für diesen Zweck verwenden. 
#§ 4. Die mietsweise Überlassung von leeren Säcken ist nur dann gestattet, wenn sic 
zur Beförderung von meuschlichen Nahrungsmitteln dienen. 
Sollen die Säcke zu anderen Zwecken verwendet werdeu, so darf ihre mietsweise 
llberlassung nur mit Zustimmung der Reichs-Sackstelle erfolgen. 
Die Benutzung von mietsweise überlassenen Säcken zu anderen Zwecken als den 
Kreigegebenen ist verboten. 
§ 5. Die Miele beträgl pro Sack und Tag 
1. für einen mindestens 75 kg Schwergetreide fassenden Sack 1 Pf., 
2. für kleinere Säcke Pf. 
3 6. Die Benutzungsfrist bei mietsweiser Überlassung beträgt höchstens 6 Wochen. 
— —— —– — 
1) abgek. RSSt.
	        
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