Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

604 Nachtrau. 4. Verwertung der Rohstoffe usw. IXXV. Druckpapier usw 
vier Seiien umfassen, unterliegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917 erschienen sind, keiner 
Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten Art; sie dürfen jedoch in. 
der Zeit vom 1. Januar 1918 bis zum 31. März 1918 nicht mehr maschinenglattes, holz- 
haltiges Druckpapier beziehen, als der dreisachen Menge des Verbrauchs im Monat De- 
zember 1917 entspricht. 
Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche 
Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch die Post regel- 
mäßig bestellgeldfrei zu überweisen. · 
Die Bestimmungen nach Ziff. 2 Abs. 1 und 2 finden keine Anf##e#ndung auf Ber. 
leger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den Vorschriften der 
Ziff. 1 unterliegen. 
3. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerte, Einzelwerke, Jugend- 
schriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druck. 
schriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom 1. Januar 1918 bis zum 
31. März 1918 55 vom Hundert derjenigen Menge Druckpapier beziehen und verbrauchen 
die — errechnet auf einen Zeitraum von drei Monaten — im Jahre 1916 zu deren Her. 
stellung verwendet worden ist. 
4. Bei Festsetzung der Menge nach Ziff. 1 bis 3 werden vorhandene Bestände an- 
gerechnet. 
5. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzel- 
werke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinen- 
den Druckschriften das ihnen nach Ziff. 3 zustehende Bezugsrecht in der Zeit vom 1. Januar 
1918 bis zum 31. März 1918 nicht oder nicht vollständig ausnutzen, erhöht sich bei Fest- 
setzung eines Bezugsrechts für die Zeit nach dem 1. April 1918 dieses Bezugsrecht um die 
im ersten Vierteljahre 1918 nicht bezogene Menge. Sie können diesen Ansoruch bis zum 
10. April 1918 bei der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Verlir 
geltend machen. 
## 2. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntansend 
Mark wird bestraft: 
1. wer dem ##1 zuwider Druckpapier der im 3 1 bezeichneten Art in geößeren Mengen 
bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche 
Zeitungsgewerbe feslgesetzt wird, 
wer Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art ohne Genehmigung der Kriegs- 
wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe verkauft oder liefert oder den 
von der Kriegswirkschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe an die Liefe- 
rung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt. 
#J# 3. Die Bestimmungen treten am 1. Jannar 1918 in Kraft. 
U#- 
Zu 3 Papierholz. 
4) Bek. über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier in 
Elsaß-Lothringen. Vom 15. Dezember 1917. (RG#l. 1103.) 
IRK. 3 14 Abs. 2, Papierholz BD. 2. 11. 17.] In Elsaß-Lothringen können die Forsteigen- 
tümer des Landes mit mehr als fünfzig Hektar über vierzig Jahre altem Tannen= und 
Fichtenholzbestande bis zu insgesamt 40 vom Hundert der nach # 2 Abs. 3 der Bekannt- 
machung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier vom 2. November 
1917 (Rol. 996) auf Elsaß-Lothringen umgelegten Holzmengen herangezogen werden. 
Das Ministerium für Elsaß-Lothringen wird ermächtigt, die erforderlichen Anord-= 
nungen zu treffen; insbesondere kann, wenn ein Forsleigentümer sich weigert, die hiernach 
auf ihn entfallende Holzmenge zu liefern, bestimmt werden, daß das Eigentum an ge- 
eignetem geschlagenen Holze durch Anordnung der zuständigen Behörde an die Reichs- 
stelle für Papierholz übertragen wird, oder daß geeignete Bestände in seiner Forst auf
	        
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