Erhebung der Getreldeernte und Nachprüfung der Ernteflächenerhebung i. J. 1917. 39
II. in der Zeit vom 1. bis 20. August 1917 für
1. Hafer, "
2. Gemenge aus Getreide aller Art;
III. in der Zeit vom 20. September bis 5. Oltober 1917 fũr
1. Hülsenfrüchte zur Körnergewinnung:
A) Erbsen und Peluschken,
b) Eßbohnen (Stangen., Buschbohnen),
e) Linsen,
d) Acler· (Sau-) Bohneu,
e) Wicken,
f) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art untereinander oder mit Getreide
oder anderen Körnerfrüchten,
2. Spätkartoffeln,
3. Rüben und Wurzelfrüchte:
a) Zuckerrüben,
bv) Runkelrüben,
c#) Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken, Dotschen),
4) Mairüben, Wasserrüben, Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips),
c) Möhren (Karotten),
4. Weißkohl.
§ 2. Die Erntevorschätzung erfolgt auf Grund der Ernteslächenerhebung nach der
Bundesratsverordnung vom 20. Mai 1917 (RGl. 413) durch Feststellung von Durch-
schnittshektarerträgen für die einzelnen Gemeinden. Die Feststellung der Durchschnitts-
erträge liegt den zu diesem Zwecke ernaunten Sachverständigen oder Vertraucnsleuten ob.
5# 3. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erntevorschätzung auf andere
Früchte zu erstreden.
· § 4. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt,
zur Feststellung der Hektarerträge Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebsinhaber zu
betreten.
8 5. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine nach Bezirken der unteren Ver-
waltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse (Muster 1, 2, 3)1) ein-
zusenden:
a) für dic im & 1, 1 genannten Früchte bis zum 1. August 1917,
b) für die im & 1, II genannten Früchte bis zum 1. September 1917,
e) für die im & 1, III genannten Früchte bis zum 15. Oktober 1917.
§ 6. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung.
Die Ausführungsbestimmungen sind dem Kriegsernährungsamt und dem Kaiser-
lichen Statistischen Amte bis zum 1. Juli 1917 einzusenden.
§s 7. Diese Verordnung trikt mit dem Tage der Verkündung 122. 6.] in Kraft.
9. Verordnung über die Erhebung der Getreideernte und die Nach-
prüfung der Ernteflächenerhebung im Jahre 1917.
VBom 30. August 1917. (RE#l. 753.)
LP#####E A. Voltsern ., & 1 80. 22. 5. 16.]) § 1. In der Zeit vom 20. September bis
5. Oktober 1917 findet eine Erhebung der Getreideernte in Verbindung mit einer Nach-
prüfung der auf Grund der Verordnung über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1917.
vom 20. Mai 1917 (Rl. 413) vorgenommenen Ernteflächenerhebung statt.
§ 2. Die Ernteerhebung und die Nachprüfung der Erntesläche hat zu ersolgen für:
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*:) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt.
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