Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Erhebung der Getreldeernte und Nachprüfung der Ernteflächenerhebung i. J. 1917. 39 
II. in der Zeit vom 1. bis 20. August 1917 für 
1. Hafer, " 
2. Gemenge aus Getreide aller Art; 
III. in der Zeit vom 20. September bis 5. Oltober 1917 fũr 
1. Hülsenfrüchte zur Körnergewinnung: 
A) Erbsen und Peluschken, 
b) Eßbohnen (Stangen., Buschbohnen), 
e) Linsen, 
d) Acler· (Sau-) Bohneu, 
e) Wicken, 
f) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art untereinander oder mit Getreide 
oder anderen Körnerfrüchten, 
2. Spätkartoffeln, 
3. Rüben und Wurzelfrüchte: 
a) Zuckerrüben, 
bv) Runkelrüben, 
c#) Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken, Dotschen), 
4) Mairüben, Wasserrüben, Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips), 
c) Möhren (Karotten), 
4. Weißkohl. 
§ 2. Die Erntevorschätzung erfolgt auf Grund der Ernteslächenerhebung nach der 
Bundesratsverordnung vom 20. Mai 1917 (RGl. 413) durch Feststellung von Durch- 
schnittshektarerträgen für die einzelnen Gemeinden. Die Feststellung der Durchschnitts- 
erträge liegt den zu diesem Zwecke ernaunten Sachverständigen oder Vertraucnsleuten ob. 
5# 3. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erntevorschätzung auf andere 
Früchte zu erstreden. 
· § 4. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, 
zur Feststellung der Hektarerträge Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebsinhaber zu 
betreten. 
8 5. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine nach Bezirken der unteren Ver- 
waltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse (Muster 1, 2, 3)1) ein- 
zusenden: 
a) für dic im & 1, 1 genannten Früchte bis zum 1. August 1917, 
b) für die im & 1, II genannten Früchte bis zum 1. September 1917, 
e) für die im & 1, III genannten Früchte bis zum 15. Oktober 1917. 
§ 6. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. 
Die Ausführungsbestimmungen sind dem Kriegsernährungsamt und dem Kaiser- 
lichen Statistischen Amte bis zum 1. Juli 1917 einzusenden. 
§s 7. Diese Verordnung trikt mit dem Tage der Verkündung 122. 6.] in Kraft. 
9. Verordnung über die Erhebung der Getreideernte und die Nach- 
prüfung der Ernteflächenerhebung im Jahre 1917. 
VBom 30. August 1917. (RE#l. 753.) 
LP#####E A. Voltsern ., & 1 80. 22. 5. 16.]) § 1. In der Zeit vom 20. September bis 
5. Oktober 1917 findet eine Erhebung der Getreideernte in Verbindung mit einer Nach- 
prüfung der auf Grund der Verordnung über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1917. 
vom 20. Mai 1917 (Rl. 413) vorgenommenen Ernteflächenerhebung statt. 
§ 2. Die Ernteerhebung und die Nachprüfung der Erntesläche hat zu ersolgen für: 
"„ 
— — — 
*:) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt. 
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