612 A. Das Sonderrecht der Kriegstellnehmer.
Ein Kriegsteilnehmer.
Der Begriff der Kriegsteilnehmer.
— Zu vgl. Bd. 1, 81; 2, 17; 3, 7; 5, 5. —
OL#. 35 166 (Braunschweig II). Der Wohltat, die das KTSch#. Kriegsteilnehmern
gewährt, kann keinesfalls teilhaftig werden, wer sich der unerlaubten Entfernung
nach ##68 Mil Str G. oder gar der Fahnenflucht (5s 69 das.) schuldig macht. Entspräche
diese Ansicht nicht schon dem Gesetze, so könnte man an der Hand der seinem § 3 durch §2
der VO. v. 14. Januar 1915 angesügten Vorschrift zu demselben Ergehnis gelangen.
(Abschuitt B in Bd. 1, 99; 2, 24; 3, 9.)
C. Verzicht auf die Anterbrechung.
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 1, 104; 6 in Bd. 5, 7).
7. Hessespr. 17 196 (2G. Gießen). Der Kriegsteilnehmer kann auf das Privileg
wirksam verzichten.
§ 3.
— Zu vgl. Bd. 1, 105; 3, 9; 5, 7. —
1. Leipz #. 17 1145 (Braunschweig II). Aussetzung ist geboten, wenn auch nur einer
von mehreren notwendigen Streitkgenossen K. ist.
2. Leipz S. 17 1144 (Braunschweig 1). Aussetzung kann nach Erlaß ciner einstw.
Versg. durch den davon Betroffenen nicht begehrt werden. Vereinzelt wird zwar be-
hauptet, daß das Verfahren über einc einstw. Verfg. infolge Kriegsteilnehmerschaft einer
Partei überhaupt nicht unterbrochen oder ausgesetzt werden könne. Allein & 3 Nr. 1 KTSch.
läßt ersehen, daß nur eine bestimmte Arrestart dem Gesetze entzogen sein soll. Dic einstw.
Verfg. sind ihm also ausnahmslos unterworfen. Das hat der erk. Sen. wiederholt aus-
geführt (Braunschw Z. 63,61; Leipz . 16, 413) und es entspricht der herrschenden Meinung,
an der sestzuhalten ist. Allein von der Unterbrechung oder Aussetzung wird nur das Ver-
fahren bezüglich der Erlassung einer einstw. Verfg. ergriffen, nicht das ihrer Voll.
ziehung durch Zw Vollstreckung. Die Zw Vollstreckung ist gegen KT., abgesehen von den
Beschränkungen im 3 5 KTöch. schlechthin zulässig, namentl. auch die Pfändungen in
Geld oder Geldforderungen. Hier ist dos Berfahren durch Erlaß der einstw. Verfg. zum
vorläufigen Abschluß gebracht. Allerdings könnte der Bekl. dem Verfahren durch Wider-
spruch nach 924, 336 Z PO. oder wegen veränderter Umslände nach § 927 3PO. Fort.
gang verschaffen, aber die Kl. ist dazu nicht imstande. Irgendein schutzwürdiges Interesse
an der Aussetzung des weileren den Erlaß der einstw. Verfg. betreffenden Verfahrens
hat daher der Bekl. nicht. Offenbar bezweckt er mit seinem Antrage nur, die Vollziehung
der bereits erlassenen einstw. Verfg. und damit der Zw Bollstreckung aus dieser durch seinen
Aussetzungsantrag unmöglich zu machen.
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(Erläuterung 1 bis 7 in Bd. 1, 154; 8 bis 11 in Bd. 2, 51; 12 bis 14 in Bd. 3, 31.)
15. RG. V. Warn E. 17 289. Dem Erstbekl. F. gegenüber ist während der Begrün-
dungsfrist der vom Kl. eingelegten Revision das Verfahren ausgesetzt worden, weil F.
mit einer mobilen Kraftfahrtruppe ins Feld gerückt war und besondere Billigkeitsgründe
die Fortsetzung des Verfahrens damals nicht erforderten (3s 2 Nr. 1, 3 Nr. 2 und Abl. 2
Kech G., 5 2 BO. v. 14. Jan. 1915). Nach Erlaß eines RGurteils gegenüber dem Zweil-
bekl. hat der Kl. dem Bell. F. einen Schriftsatz zustellen lassen, wonach er diesem Bell.
gegenüber die Revision zurücknahm. Die Erklärung hatte infolge der Aussetzung des Ver-
fahrens keine rechtliche Wirkung (3PO. 5 249 Abs. 2; Re#. 45, 326; Gruchots Veitr.
60, 162). Darouf hat der Kl. den Bekl. F. zur mündlichen Verhandlung über die Auf-
nahme des Rechtsstreits geladen. Er hat eine eidesstattliche Versicherung überreicht.