Bet. Über die Vertretung der Kriegstellnehmer v. 14. Januar 1915. § 2. 615
LeipzB. 17 1366 (Hamburg VI). Die Bestellung eines Vertreters vor Zustellung
der Klage ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Kriegsteilnehmer eine Wohnung
oder ein Geschäftslokal hat, in dem die Klage zugestellt werden kann.
6#2.
Læteie nhalfsübersicht in Bd. 5, 11.
Der Begriff der offenbaren Unbilligkeit.
Einzelfälle.
Bedeutung der Verfahrenslage.
Offenbare Unbilligkeit ist verneint.
(Erläuterung u# bis 77 in Bd. 2, 44 ff.; 66 bis & in Bd. 3, 23; ! in Bd. 5, 13.)
99. Leipz-B. 17 1145 (Braunschweig II). KTSch G. 3 3 Abs. 2. Das Interesse des
Gegners an der Fortführung des Rechtsstreits soll hinter dem von vornherein zu unter-
stellenden Interesse eines KT. an der Aussetzung ohne weiteres zurücktreten, wenn nicht
ganz außergewöhnliche Umstände die Aussetzung für unbillig erscheinen lassen. Als solche
umstände sind die Tatsachen nicht anzuerkennen, daß der Rechtsstreit schon mehrere Jahre
gedauert hat und abscheinend ohne die Aussetzung in erster Instanz bald zum Abschluß
tommen würde. Eine etwaige Erschwerung der Beweisführung infolge der Aussetzung
würde in erster Linie die beweispfl. Kl. treffen; die Erschwerung des Gegenbeweises kann
die Bekl. durch Beweissicherung nach ##f 485 ff. Z8PO. entgegentreten.
ct. Pos#le Schr. 17 55 (Posen II). Kl. hat sich allein auf die Tatsache berufen, daß der
Prozeß schon über 3 Jahre schwebe. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber darauf
hingewiesen, daß er für die lange Dauer des Prozesses nicht verantwortlich sei, da er seit
Kriegsausbruch zum Heeresdienst eingezogen sei und den größten Teil der Zeit an der
Front bei einem mobilen Truppenteil sich befunden habe, wo er zur Erteilung hinreichen-
der Information weder Zeit noch die erforderlichen Unterlagen, wie Bücher usw. gehabt
babe. Die Prozeßakten ergeben, daß durch Beschl. v. März 1915 der Rechtsstreit bis nach
Beendigung des Krieges ausgesetzt worden ist, weil der Bekl. sich im Felde befinde, und
daß diese Aussetzung bis in den Okt. 1916 hinein gedauert hat. Es ist daher dem Bell.
darin Recht zu geben, daß er für die lange Dauer des Prozesses nicht verantwortlich ge-
macht werden kann. Es ist auch kein tatsächlicher Anhalt dafür, daß er sich etwa einer fäl-
ligen Schuld böswillig zu entziehen suche, zumal er den Rechtsstreit in erster Instanz ge-
wonnen hat. Die eingeklagte Forderung ist überdies, besonders da die Kl. eine A.-G.
isl, so unbedeutend, daß auch aus diesem Gesichtspunkt ein irgendwie erhebl. Interesse
an beschleunigter Beendigung des Prozesses auf seiten der Kl. nicht zu entnehmen ist. Es
kann dem Bekl. ohne weiteres geglaubt werden, daß er für die Klageforderung, falls sie
der Kl. zugesprochen werden sollte, in jedem Falle sicher ist. Hat es hiernach die Kl. an dem
Beweise von Tatsachen, die die Aussetzung als offenbare Unbilligkeit erscheinen lassen,
gänzlich sehlen lassen, so war auf die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses dem Aussetzungsantrage stattzugeben.
Bedeutung des Verhaltens des Kriegsteilnehmers.
Offenbare Unbilligkeit ist bejaht.
(Erläuterung au bis )) in Bd. 2, 45; 66, Ee i. Bd. 3,24; Ek, w0 i. Bd. 5, 13.)
6G##. N. V, Recht 17 411 Nr. 891. Die Verträge sind erst am 21. Juni 1916 ab-
geschlossen worden, als der Bekl. mit seiner Einberufung bereits rechnen mußte. Auch der
Kl. sah, wie der Bekl. wußte, sich zum Kauf gerade deshalb veranlaßt, weil sein einziger.
Sohn einberufen war und er selbst neben seinem Beruf in dem weit abgelegenen St. ohne
wesentliche Nachteile sich nicht gleichzeitig und für länger auch der Wirtschaftsführung in
K. unterziehen konnte. Bei dieser Sachlage wäre weitere Aussetzung offenbar unbillig.