Bek. Ud. d. freiwilllge Gerichtsbarkeit u. andere Rechisangelegenheiten in Heer u. Marine. 619
Beschwerde im Felde dadurch sachgemäß erleichtert, daß zur formgerechten Aufnahme
des Rechtsmittels auch geeignete militärische Dienststellen für zuständig erklärt werden.
Leonhard, JW. 17 761. Die rückwirkende Kraft der Formerleichterung auf
die vom 2. S. 14 bis 10. 3. 17 errichteten ordentl., eigenh. Feldtestamente kann sich nur auf
solche Verfügungen beziehen, mit denen der Erblasser ein Testament dieser Art errichten
wollte, aber aus Rechtsirrtum oder militärischen Rücksichten der damals erforderlichen
Form nicht genügt hatte. Ein solches Testament war bis zum 10. 3. 17 sormungülltig,
obwohl es der für ein priv. Testament ausreichenden Form genügte, wenn der Erblasser
ein solches Testament nicht errichten wollte. Umgekehrt aber bleiben die früher errichteten
priv. Verfügungen, die als solche errichtet werden sollten, von der Anderung der Gesetz-
gebung troß deren rückwirkender Kraft unberührt, weil diese sich bloß auf formungültige
ordentliche, nicht aber auf sormgültige priv. Testamente bezieht. Nicht etwa werden diese
bisher formgültig errichteten privil. Testamente nunmehr zu ordentlichen, die ohne zeit-
liche Begrenzung wirksam sind (a. M. anscheinend Dronke, JW. 17 500). Diese An-
sicht wird widerlegt durch den Grundsay, daß schon nach bisherigem Rechte auch bei Er-
füllung sämtlicher für belde Arten vorgeschriebenen Voraussetzungen die Rechtsnatur
des Testaments vom Willen des Erblassers bestimmt wird. Die Rückwirkung soll nur
Formmängel heilen, nicht aber den gewollten Inhalt sormgültiger Geschäfte umgestalten.