622 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
KG1. 17 77, OL . 35 333 (KWG. II). Da der 3 1 der Hyp VO. die im Interesse des
Grundbesitzes zugelassene Fristbewilligung auch bei Rechtsstreitigkeiten über Forderungen
für die eine Hypothek bestellt ist, gestattet, sofern der Eigentümer des Grundstacks zugleich
der persönliche Schuldner ist, so darf der Eigentümer nicht nur gegen hie Geltendmachun
derjenigen persönlichen Forderung, zu deren Sicherung die Hypothek ursprünglich enge
tragen ist, sondern auch gegen die Geltendmachung derjenigen persönlichen Forderung
geschützt werden, welche an Stelle der ursprünglichen Forderung als Ers atzanspruch des
*#1164 Abs. 1 Satz 136 getreten ist. Denn die VO. will den Grundbesitzer gegen
die Verfolgung der Hypothek und derjenigen persönlichen Forderung schützen, für welche die
Hppothek bestehl. Sie spricht zwar von der Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist
bestellt ist die Hypothek aber für jede Forderung, welche durch diese Hypothek nach geses-
licher und vertraglicher Bestimmung gesichert werden soll; andernfalls würde der Schup
der VO. versagen müssen, wenn die ursprüngliche Forderung nach § 1180 BGB. dertrags,
mäßig durch eine andere Forderung ersetzt wird. Deshalb wird jede Forderung
von der VO. betroffen, welche infolge späterer Rechtsvorgänge an Stelle
der ursprünglichen Forderung durch die Hypothek gesichert wird.
Anlaß zur Fristbewilligung.
—W Zu vgl. Bd. 3, 81; 5, 30. —
1. Pos MSchr. 17 56 (Posen V). Die vom Bekl. beantragte Bewilligung einer Zay.
lungsfrist ist durch seine Lage nicht gerechtfertigt. Er ist schon vor Kriegsausbruch in den
erheblichsten und andauernden Zahlungsschwierigkeiten gewesen. Es kann also nicht
angenommen werden, daß an seinem von ihm behaupteten Unvermögen, die fl. zu be-
friedigen, die allgemeine Erschwerung der Wirtschaftslage durch den Krieg entscheidenden
Anteil hätte. Dies um so weniger, als gerade landwirtschaftliche Betriebe,
wie allgemein bekannt ist, regelmäßig nicht nur nicht in ihrer Ergiebig-
keit durch die Kriegsnotlage berührt sind, sondern im Gegenteil fast durch-
weg der hohen Preise und des gesteigerten Absatzes aller Felderzeugnisse
zur zeit vergrößerte Einnahmen ergeben. Ohne weileres war daher anzu-
nehmen, daß seine wirtschaftliche Lage durch den Krieg jedenfalls nicht ungünstig beein-
flußt worden ist und daß sein Unvermögen zur Befriedigung der Kl., sofern es besleht,
nur in der schon vor dem Kriege vorhanden gewesenen Vermögenszerrüttung seinen
Grund haben kann. Solchen Schuldnern ist aber der Schutz des § 1 Hyp O. nicht zuge-
dacht. Gegen die auch von solchen Schuldnern nach Möglichkeit fernzuhaltenden, durch
die Kriegsnotlage bedingten besonderen Nachteile der Zwangsvollstreckung durch Zwangs-
versteigerung haben sie ausreichenden Schutz in der Möglichkeit der Einstellung der Zwangs-
versteigerung gemäß § 10 Hyp BO.
2. HypEinig A. Berlin, JW. 17 984. Der Inhaber der zweiten Hypothek muß unter
Umständen einem Anschwellen der Zinsrückstände der ersten Hypothek durch Übernahme
der Zwangsverwallung oder auf andere Weise selbst entgegenwirken, wenn seine Inter.
essen bei der Einstellung der Zwangsversteigerung berücksichtigt werden sollen.
§ 2.
Let##te Inhallsübersicht in Ba. 5, 36.
Sahlungsfrist für das Kapital einer Hpothek oder Grundschuld oder für
die Ablösungssumme der Rentenschuld.
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 3, 83; 6 in Bd. 5, 33.)
7. DJZ3B. 17 908 (Karlsruhe). Der Anspruch auf die regelmäßig wiederkehrenden
Tilgungsbeittäge einer Amortisationshypothek ist seiner Natur nach eine Kapital-
forderung. Nur, soweit diese Beiträge als Zuschläge zu den Zinsen zu entrichten sind, sind
sie, wie zufolge BG#B. #l197 der vierjährigen Verjährung, so kraft der positiven Ausnahme-