Hypothekenverordnung v. 8. Juni 1916. 38 4—10. 523
bestimmung des Z3G. 5 10 Nr. 4 auch dem Rangverlust der älleren Rüstände unter-
worsen. Zuschläge zu den Zinsen sind die Tilgungsbeiträge aber bloß, wenn sie durch
Erhöhung des Zinssatzes geleistet werden, dagegen nicht auch schon dann, wenn ziffern-
mäßig sest bestimmte Geldbeträge in regelmäßiger Wiederkehr zu denselben Terminen
wie die Zinsen zu zahlen sind. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht vierteljährlich
zu entrichtende Tilgungsbeiträge letzterer Art auch i. S. des & 2 der Hyp VO. als Kapital-
schulden und nicht als den Zinsen gleichstehende „andere Nebenleistungen“ behandeltj;
dagegen fehlt es an einem hinreichenden Grund, die Stundung des auf 15. März 1917
fälligen Tilgungsbeitrags bis zu einem Jahr gemäß § 2 Abs. 1 Sat 2 der B0. von der
Zahlung der am 15. Juni 1915 fällig gewordenen, aber schon bis August 1917 gestundeten
Amortisationsquote bis spätestens 15. Juni 1917 lediglich wegen eines ihr ansonst droben-
den Rangverlustes abhängig zu machen.
§ 4.
Stundungsverfahren außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits.
O#eG. 35 175 (Braunschweig 1). Der Beschluß v. 1. August 1916, der sich auf Frist-
gewährung beschränkte, war gegenüber der Mußvorschrist des & 4 Abs. 4 HypO. ergän-
zungsbedürftig; daher ist an sich nicht zu beanstanden, daß sich das Amtsgericht, einem
Antrage des Schuldners folgend, überhaupt zu einer Ergänzung jenes Beschlusses am
20. August entschloß. Dies hat es aber in unzutreffender, mindestens unklarer Weise
getan, indem es die Zwangsuvollstreckung für unzulässig erklärt bezugsweise die bereits
begonnene Zwangsvollstreckung eingestellt hat, insoweit als durch den Beschluß vom 1.
August die Zinszahlung befristet sei. Nach § 4 Abs. 4 war nur eins: Unzulässigkeit oder
Einstellung möglich, und erstere Maßnahme ausgeschlossen, weil der Gläubiger schon am
27. Juni wegen der Zinsansprüche die Zwangsverwaltung erwirkt hatte. Das Amts-
gericht bätte sich daher auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung für die Dauer der-
bewilligten Frist beschränken müssen. Daß es aber, wie das LG. meint, wohlerworbenen
Rechten der Gläubigerin entgegengetreten sei und die Zwangsverwaltung aufgehoben
habe, läßt sich nicht der Anordnung entnehmen; viel näher liegt es, ihre Fassung auf die
irrige Meinung des Richters zurückzuführen: die Einstellung werde nur die eingeleitete
Zwangsverwaltung, nicht auch die übrigen im § 866 3PO. zugelassenen Formen der
Zwangsvollstreckung begreifen, gegen letztere müsse durch Unzulässigkeitserklärung gesorgt
werden. Wie dem aber auch sei, in keinem Falle durfte sich das LG. damit begnügen, die
Anordnung des Amtsgerichts einfach auszuheben, sondern hatte diejenige, die es fü# zu-
lässig hielt, an die Stelle zu setzen.
II. Beseini gung der Derzugsfolgen.
g8 8, 9.
(Erläuterung 1 bis 8 in Bb. 3, 92f.; 9 bis 17 in Bb. 5, 36ff.)
18. JW. 17 177 (LG. II Berlin). Der Zwangsverwalter ist für den Antrag
auf Rechtsfolgenbeseitigung (#s 8, 9 Hyp VO.) nicht legitimiert. Es ist zu erwägen, daß
der Zw Verw., wenn er mit seiner Beschwerde durchdränge, gar nicht in der Lage sein
würde, den von dem Z V ichter aufgestellten Teilungsplan, der die streitigen Straf-
zinsen der Antragegegnerin zuspricht, zu ändern. Denn er hat weder einen Widerspruch
noch ein Klagerecht gegen den ausgestellten Teilungsplan, & 156, 159 3VG. (vgl. Jäckel-
Güthe Nr. 5 zu §5 156). Nur der Schuldner selber ist dazu legitimiert. Der ZwLerw.
ist dagegen an den Teilungsplan, so wie ihn das Z VGericht aufgestellt hat, gebunden:
hier zu: Stillschweig, JIW. 17, 777.
III. Swangsversteigerung.
§ 10.
Lefzic Imhalfsübersicht i PBil. 3. 25.