Gegenmoratorinm v. 7. August 1914. 3 1. 625
Fechtsschutz zeitweise überhaupt versagt wird. Auch die Deukschrift (S. 22) weist ausdrück-
üich darauf bin, daß das „Eintreiben“ der Schulden durch ausländische Gläubiger verhindert
werden müsse, was unmöglich ist, wenn die Zwangsvollstreckung zulässig wäre. Der Wort-
laut steht nicht entgegen; auch zum Betriebe der Zwangsvollstreckung ist die Inanspruch-
nahme gerichtlicher Organe (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) erforderlich, und
die Inanspruchnahme dieser Organe bedeutet deshalb auch eine Geltendmachung des
UAnspruchs vor inländischen Gerichten. Hiernach verbietet das Gegenmoratorium,
wie cs im §1 der Bek. Ausdruck gefunden hat, auch die Zwangsvollstreckung
aus einem vorher erworbenen Titel.
Geltendmachung durch Teilnahme am Vergleichsverfahren.
Tischbein, Baydpfl3. 17 253. In der Teilnahme an einem Vergleichsverfahren
liegt einc „Geltendmachung“ der Forderung mit Rücksicht auf ## 61 Gesch Auss BO. (voll-
streckbarer Titel).
Klagen aus N 767, 771 3PO.
& zu vgl. Bd. 1, 313; 2, 86. ——
OLG. 35 106 (KG. VIII). Der Widerspruchsbekl., der eine Pfändung vornehmen
gieß, hat durch sie ein Pfändungsrecht erlangt oder er wird wenigstens so lange als Pfän-
dungspfandgläubiger angesehen, als nicht dargetan ist, daß das Pfändungspfandrecht
deshalb nicht rechtswirksam entstanden ist, weil der Schuldner nicht Eigentümer der Pfand-
silicke ist; er befindet sich in einer Rechtsstellung, die der des Besitzers einer beweglichen
Sache entspricht. Gegen diese Rechtsstellung des Widerspruchsbekl. kämpft der Kl. an,
der die Unwirksamkeit des Pfändungspfandrechts wegen seines Eigentums an den Pfand-
stücken, wegen seines die Veräußerung hindernden Rechts dartut. Er macht sein Recht
bezüglich des Pfandgegenstandes geltend und folgert aus dem Bestehen seines Rechts die
Unwirksamkeit des Pfändungspfandrechts des Bekl. Gewiß will er sein Recht gegen die
Pfändung verteidigen und diese als cinen unzulässigen Eingriff in sein Recht beseitigt
haben. Aber daraus ist nicht zu folgern, daß es nur äußerlich den Auschein habe, als ob er
einen Anspruch erhebe, daß er sich in Wahrheit nur gegen einen gegen ihn erhobenen An-
spruch des Widerspruchsbekl. wehre. Vielmehr ist er der Angreifer; er erhebt auf Grund
seines die Veräußerung hindernden Rechts den Anspruch auf Beseitigung der Pfändung,
die sich seiner Behauptung nach als Eingriff in sein Recht darstellt. Es ist auch nicht anzu-
ertennen, daß diese Anwendung dem Zweck und dem Sinn der VO. widerspräche. Sie
ist zwar ein Gegenzug gegen die im Auslond erlassenen Moratorien und will verhindern,
daß die im Auslande wohnenden Versonen ihre inländischen Forderungen beitreiben,
wie auch die im Inlande wohnenden Gläubiger infolge der Auslandsmoratorien nicht in
der Lage sind, ihre ausländischen Forderungen einzuzichen. Um dies zu erreichen, hat sie
sich aber nicht darauf beschränkt, eine Geltendmachung von Forderungen im Auslande
wohnhafter Personen, eine Zahlung an solche zu verbieten, sondern sie hat den im Aus-
lande wohnhaften Personen für die von ihr festgesetzte bestimmte Zeit überhaupt jeden
Rechtsschutz vor den deutschen Gerichten bezüglich ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche
versagt, und zwar grundsätzlich bezüglich aller solcher Ansprüche. Freilich sollten durch diese
Anordnung Deutsche nicht geschädigt werden. Dem ist aber lediglich in der Weise Rech-
nung getragen worden, daß der Reichskanzler ermächtigt wurde, Ausnahmen von der
Verordnung zuzulassen. In dieser selbst ist es bei dem uneingeschränkten Verbute ver-
blieben.
C. Ver Inhalt des 8 1 Abs. 1 bhatz 2.
1. HansEh Z. 17 BBl. 268 (Hamburg V). Die BMO. über die Unterbrechung des
Verfahrens hinsichtlich der Ansprüche ausländischer Gläubiger finden leine Anwendung,
wenn es sich in dem Rechtsstreit nur noch um den Rückzahlungsanspruch des inlän-
Krlegeduch. Dd. 6. 40