Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Anmeldung der Bestände von Kornbranntwein. 41 
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die An- 
gaben, zu denen sie auf Grund dieser Berordnung oder der zu ihrer Ausführung ergehen- 
den Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden 
mit Geldstrase bis zu dreitausend Mark bestraft. 
8§ 10. Diese Verordnung trikt mit dem Tage der Verkündung 13. 9.1] in Kraft. 
(Abschnitt 11 bis V in Bd. #4, 73ff.) 
VI. Erhebung der Branntweinvorräte. 
Bek. über die Anmeldung der Bestände von Kornbranntwein. 
Vom 23. Oktober 1916. (REl. 1189.) 
Wortlaut in Bd. 4, 78. 
Begründung. (D. N. X 77.) 
Darch die D. über die Regelung des Derkehrs mit Branntwein v. 15. April 1916 
FBl. 270) ist der gesomte Branntwein beschlagnahmt worden. Die Spirituszentrale 
konnte damals aus verschiedenen Gründen nicht den gesamten angemeldeten Brannt- 
wein übernebmen, sie verzichtete s. S. auf die Ubernahme des Kornbranntweins, well 
dessen Derwertbarkeit zu technischen Swecken infolge der hohen Herstellungskosten sich 
als außergewöhnlich teuer erwies. - 
Nachdem infolge des im Oktober lol vorzeitig einsetzenden Frostes den Brenne- 
reien ein Teil der ihnen ursprünglich zur Erfüllung des zugelassenen Durchschnitts- 
brandes belassenen Hartoffeln wieder entzogen werden mußte, andererseits der Bedarf 
der Heeresverwaltung an Spiritus stieg, mußte ungeachtet des hohen Hreises auf die 
unversteuerten und unverzellten Kornbranntweinmengen zurückgegriffen werden, um 
sie der Derwendung zu technischen Swecken ebenfalls dienstbar zu machen. Um zunächst 
sofort einen Uberblick über die vorhandenen Mengen an Kornbranntwein zu erhalten 
und die Brenner zu einem freihändigen Verkauf an die Spirituszentrale zu veranlassen, 
allenfalls die Dorräle, die nicht abgegeben werden, beschlagnahmen zu können, wurde 
durch die Bek. v. 25. Oft. l1016 (Rßl. 1189) eine Anzeigepflicht für unversteuerten 
und unverzollten Kornbranntwein vorgeschrieben. Die überwiegende Mehrbeit der 
Bestände wurde sodann freihändig erworben. 
VII. Viehzählung. 
Inhaltsülbersicht. 
1. Bek. über die Vornahme von Swischenzählungen der Schweinc v. 15. März und 15. April 1915 
(S86Bl. 1214200000000000I 
2. Bek. über die Dornehme einer Plehzwischenzählung am 1. Oktober 1916 v. 26. Augqust 1916, 
(R3s1. 3755))))))..--.-...———;;;;; 
3. Bek. über die Dornalme einer Di#hzählung am 1. Dezember 1915 v. 15. Movember 1916 
(Neoeßbl. 55))))).....;;;;;; 
4c. Bek. über die Dornahme einer Dichzwischenzählung am 15. April 1916 v. 23. März 1916 
(dnl. 10oooool..... .. ... 
5. Bek öber die Vornahme einer Dichzählung am 1. Dezember 1916 o. 4. November 1916 
(Rc l. 1221199999000...; 
6. Bek. öber die Dornahme kleiner Dichzöhlungen v. 30. Januar 1912 (RGCSl. 99090) 
»7. Bek. über die Erweiterung der vierteljährlichen Diehzählungen v. 9. August 1917 (BGBl. 701) 41 
*8. Sekl. über die Dornahme einer Schweinezwischenzählung v. 27. September 1912 (cV. 6658) 42 
*. Zek. öber die Dornahme einer Dichzählung am 1. Dezember 1017 v. 8. November 1912 
(Gl. u1llllll. 42 
7. Bek. über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen. 
Vom 9. August 1917. (RE#l. 701.) 
I#)rt 1. Der erste Satz des 5 1 der Verordnung über die Vornahme kleiner Vieh- 
zählungen vom 30. Januar 1917 (RGl. 81) erhält folgende Fassung:
	        
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