628 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Krtegszeit.
dahin trotz unterschriftlicher Vollziehung durch den beleiligten Richter und trotz der
händigung an den Gerichtsschreiber seiner Abänderung und Aufhebung unterliegt. Erst
durch die auf seine Anordnung bewirkte Zustellung hat das Gericht sich seines Beschlusses
entäußert. «
2.Hahn,JWl7894.§329ZPO.und§108KO.sindnicht entsprechend anwend.
bar. Es bleibt nichts übrig, als auf den allgemeinen Grundsatz zurückzugreifen, daß ein
Beschluß als erlassen gilt, sobald er, entsprechend der Absicht des Gerichts nach außen in
die Erscheinung getreten ist. Da die VO. ein Rechtsmittel gegen die Anordnung der Ga
nicht zuläßt (5 19), ist sie sofort rechtskräftig und wirksam, wenn z. B. der Aussichtsperson
die Bestallung behändigt oder dem Schuldner formlos eröffnet ist, daß seinem Anttage
stattgegeben sei. Geschieht das eine oder das andere durch den Richter selbst bei der Nieder.
schrift des Beschlusses, so wird er in der Lage sein und gut tun, den Zeitpunkt im Beschlusse
zu beurkunden; der Regel nach aber wird er das nicht können, weil der Zeitpunkt, in dem
der Beschluß aufhört ein „Gerichtsinternum“ zu sein, sich bei der Abfassung des Beschlusses
meistens noch nicht feststellen läßt.
3. Jäger, Is#., 17 895. Die Stunde der Anordnung muß im Beschluß genau be-
stimmt werden. Diese Bestimmung hat wie bei der Konkurseröffnung rechtsgestaltende
Wirksamkeit derart, daß im festgesetzten Zeitpunkt die Folgen der Gal. für alle Beteiligten
einsetzen, auch wenn der Beschluß erst hinterher in die äußere Erscheinung tritt. Dem geit-
punkt, in dem der Beschluß „über die Schwelle des Gerichts“ geht, kommt nicht die allein
maßgebende Bedeutung zu.
4. Jäger, JW. 17 636. Da in Ansehung des Antragstellers selbst (des Schuldnerg
oder gesetzl. Schuldnervertreters) keine Besonderheit vorgesehen ist, bewendet es insoweit
bei der Regel amtlicher Zust. Sollte der Anordnungsbeschluß auf Grund mündlicher
Verhandlung ergehen, was nach §5 15 VO. statthaft ist, aber höchst selten vorkommen wird,
dann muß er verkündet werden (§ 14 Aufs# O. mit & 329 Abs. 1 8 PO.). Diese Verkündung
wirkt auch gegenüber abwesenden Betciligten (§ 329 Abs. 2 mit §5 312 Abs. 1 3PO.). Da
gegen kann die Zust. nicht wie im Konkurse (5 76 Abs. 3 KO.), durch öffentl. Bek. erseßzt
werden (§ 18 Abs. 1 Aufs O.).
5. Jäger, JW. 17 636. Verkehrssicherheit und Aufsichtszweck fordern, daß das
Verfahren einheitlich gegenüber allen Beteiligten beginne. Darf aber keinesfalls zuge-
geben werden, daß die den übrigen Beteiligten gar nicht erkennbare Zeit der Zustellung
des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner oder an einen von mehreren Mitschuldnern
für und gegen alle den Beginn seiner Wirksamkeit darstellt, so muß der unentbehrliche Ein-
heitspunkt entsprechend dem rechtsähnlichen Falle der Eröffnung des Konkurses (& 108
Abs. 1 KO.) im Beschlusse selbst ausdrücklich und genau bestimmt werden. Diese Angabe
ist eine Amtspflicht des Aussichtsrichters, die als stillschweigend verordnet zu gelten hat,
weil es bei der Anordnung der G. wie bei der Gröffnung des Konkurses nicht nur auf
den Tag des Verfahrensbeginnes, sondern auf die Stunde anlommt. Schon deshalb
erweisen sich die allgemeinen Vorschriften des Zivilprozesses als unzulänglich.
8 22.
— zu vgl. Bd. 5, 95. —
Preuß. Allg. Vfg. über die Auswahl der Konkursverwalter. Vom 17. November 1917.
(Im Bl. 367.)
Durch die Allg. Verfg. v. 12. November 1897, betr. die Auswahl der im allgemcinen
zu beeidigenden kaufmännischen Sachverständigen und der Konk Berw. (I##. 288) ist
den Amtsgerichten empfohlen worden, die Handelsk. und sonstigen laufm. Korporationen
um Namhaftmachung von Personen, die zur Bestellung als Konk Verw. geeignet sind,
im voraus zu ersuchen und die gemachten Vorschläge, soweit nicht besondere Bedenken
im Einzelfall entgegenstehen, bei der demnächstigen Ernennung der Konk Verw. zu berück-
ichtigen. In gleicher Weise empfiehlt die Allg. Verfg. v. 27. März 1901, betr. die Aus-
Aus-