Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

632 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
[Aeuj] Bek. über Lohnpfändung. Vom 13. Dezember 1917. 
(Rl. 1102.) 
18#N,.] 3 1. Der Arbeits- oder Dienstlohn (§ 1 des Gesetzes vom 21. Junr 1669, BGBl 
1869 S. 242 und 1871 S. 63, RGBl. 1897 S. 159, 1898 S. 332) ist, soweit et die Summ- 
von zweitausend Mark für das Jahr übersteigt, zu einem Zehntel des Mehrbetrags de: 
Pfändung nicht unterworsen. Hat der Schuldner seinem Ehegatten oder ehelichen Ab. 
tömmlingen, die das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, Unterhalt zu gewähren. 
so erhöht sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrags für jeden dieser Unterhaltsberechtigter 
um ein weiteres Zehntel, höchstens jedoch auf fünf Zehntel des Mehrbelrags. Die Vor- 
schriften des Gesetzes vom 21. Juni 1869 finden entsprechende Anwendung. 
Soweit im Falle des Abs. 1 Saß 1 der unpfändbare Teil des Lohnes den Verra- 
von zweitausendfünfhundert Mark, im Falle des Abs. 1 Saßtz 2 den Betrag von dreitausend 
sechshundert Marl übersteigen würde, unterliegt die Pfändung keinen Beschränkunger. 
82. Andern sich die Verhältnisse, die nach § 1 Abs. 1 für die Bestimmung des un- 
pfändbaren Teiles des Lohnes maßgebend sind, so erweitert oder beschränkt sich die Pfäu- 
dung nach Maßgabe der eingetretenen Anderung von dem auf deren Eintritt nächstfolgenden 
Zeitpunket ab, an welchem der Lohn fällig wird. Auf Antrag des Gläubigers oder des 
Schuldners hat die Behörde, welche die Pfändung bewirkt hat, den Pfändungsbeschluß 
entsprechend zu berichtigen. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Berichtigung nicht 
zugestellt ist, nach Maßgabe der bisherigen Pfändung mit befreiender Wirkung leister. 
8 3. Auf die Pfändung des Ruhegeldes der Personen, die in einem privaten Arbeits- 
oder Dienstverhältnisse beschäftigt gewesen sind, sinden die Vorschrissen der # 1, 2 enr- 
sprechende Anwendung. 
8 4. Gesestzliche Vorschriften, die über die Pfändung des Ruhegeldes der im §#3 be. 
zeichneten Art abweichende Bestimmungen treffen, bleiben unberührt. 
§ 5. Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 1917 in Kraft. Der Reichstanzle: 
bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt. 
Soweit mit dem Inkrafttreten der Verordnung eine Erweiterung des der Pfän. 
dung nicht unterworfenen Teiles des Lohnes oder Ruhegeldes eintritt, finden die Vor- 
schriften des § 2 entsprechende Anwendung. Eine vor dem Inkrafttreten der Verordnung 
erfolgte Aufrechnung, Abtretung oder Verpfändung verliert ihre Wirksamkeit, sowen 
sie bei Anwendung der Verordnung unwirksam sein würde. 
[Aeul Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die privaten Ver- 
sicherungsunternehmungen. Vom 21. Oktober 1917. (REl. 975.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ufw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundezsrats und der 
Reichstags, was solgt: 
Dem 51 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen dom 12. 
Mai 1901 (REl. 139) wird folgender dritter Absatz angefügt: 
Das gleiche gilt von Unternehmungen, die der Förderung des Grundkredits durer 
Übernahme des Hypothekenschutzes dienen, insbesondere in der Weise, daß sic gegen ein 
von dem Hypothekenschuldner zu entrichtendes Entgelt sich für dic ihm obliegenden Lei- 
stungen verbürgen oder Vorschüsse auf diese Leistungen zahlen. 
Urkundlich usw. 
Begründung. (D. N. XI 274.) 
Der Anlaß für ein Eingreifen der Gesetzgebung ergab sich damit, daß führende 
Verbände des Baugewerbes und des Grundbesitzes den Betieb des Hüp Schutzes durch 
eine Reihe von besonders für diesen Sweck errichteten Zanken unter Anlebnung an 
eine „Hauptbank für Byppothekenschutz“ in Zerlin nach einem umfassenden Hlane in 
Angriff nahmen und daß diese Banken, soweit sie im übrigen in den Bereich der reichs-
	        
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