Bek. über die Verjährungsfristen v. 22. November 1917. 633
gesetzlichen Dersicherungsaufsicht fielen, vom NKaiserl. Auff. f. Hrivat bers. als aufsicht-
pflichtige Hersich. Untern. angeseben wurden, während die Gründer behaupteten, daß
es sich lediglich um Kreditzusagen, Verbürgung und Vorschußleistung handle. Der
Hyp Schut wird auf Antrag des Hfandschuldners gegen eine von ihm zu zahlende Der-
nütung (Schutzzins) für eine oder mehrere oder alle auf seinem Grundsiücke haftenden
Hosten gewährt. Die Zank leistet dann dem li#p Gläubiger, der für einen vereinbarten
Seitraum auf Kündigung zu verzichten hat, Bürgschaft dafür, daß seine Ansprüche auf
Sinsen, Abträge und HGauptgeld bei Fälligkeit erfüllt und ferner, daß die Finsen und
TCilgungsbeträge der vorangehenden Hosten sowie regelmäßige Lasten und Abgaben
berichtigt werden. Gahlt die Bank als Bürge, so tritt sie in die Rechte des Glänbigers ein.
Durch den HDyp Schutz soll der Gläubiger gesichert, dem Schuldner die Erlangung.
non Beleihungen erleichtert, der Realkredit im ganzen stetiger und billiger gemacht
und der Pfandschuldner von den mit der Uenbeschaffung von Hyp. verbundenen Sorgen
und Kosten möglichst entlastet werden. Auch erhofft man davon eine Tleubelebung der
Bautätigkelt unter Ausmerzung des Banschwindels, namentlich auch mit dem Siele
einer Bekämpfung der befürchteten Wohnungsnot. Besonderer Wert wird auf die
körderung nachstelliger Beleihungen gelegt. Zeabsichtigt wird weiter, mit dem Betriebe
des HypsSchutzes eine Reibe anderer in den Bereich des Grundkreditwesens fallender
Geschäfte zu verbinden, wie z. B. Hyp Vermittlung, Beratung der Schuldner und
Schlichtung von Streitigkeiten mit ihren Gläubigern, Sanierungen, Verwaltung von
Tilgungsbeträgen.
Die Reichsleitung hat sich in formeller Hinsicht der Motwendigkeit nicht verschlienzen
können, die aufgetretene Streitfrage alsbald einer erschöpfenden und einbeitlichen
Lösung zuzufübren, und in der Sache selbst dem Bedürfnis, dem groß angelegten und
aussichtreichen, über den Rahmen eines Derf Untern. weit hinausgreifenden Werte
der Selbsthilfe die Möglichkeit ungehemmter Entfaltung zu schaffen. Die einstimmige
Annahme des in diesem Sinne vorgeschlagenen Ges. im Reichstag hat gezeigt, daß die
Auffassung der Reichsleitung der allgemeinen Uberzeugung entsprach.
II. Maßnahmen zugunsten des Gläubigers.
INeu] Bek. über die Verjährungsfristen. Vom 22. November 1917.
(&G#Bl. 1068.)
B#.)Die Verordnungen über die Verjährungsfristen vom 4. November und vom 9.
Dezember 1915 (Rc#. 732, 811) werden im Anschluß an die Verordnung vom 26. Ol-
tober 1916 (RBl. 1198) weiter dahin geändert, daß die Verjährung nicht vor dem Schlusso
des Jahres 1918 vollendeit wird.
[8.1) Bek. über Verjährungsfristen im Wechselrecht.
Vom 19. Juli 1917. (86l. 635.)
Wortlaut in Bd. ö, 129.
Begründung. (D. N. XI 237.)
Es handelt sich hier um Wechsel, dic im Inland zahlbar sind, bei denen aber der
Atzeptant oder, wenn es sich um eigene Wechsel handelt, der Aussteller seinen Wohnort
im Ansland hat. Solche wechsel, und zwar meist Tratten, sind besonders im Waren-
verkehre mit poln. Firmen üblich (russisch-poln. Mark-Domizile). Die Inhaber haben die
wechsel während des Krieges nicht einziehen können und rechnen erst auf Bezahluns
nach Beendigung des Krieges. Da der wechselm. Anspruch gegen den Akzeptanten und
ebenso bei eigenen Wechseln gegen den Aussteller in drei Jahren vom Derfalltag des-