Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bek. über die Verjährungsfristen v. 22. November 1917. 633 
gesetzlichen Dersicherungsaufsicht fielen, vom NKaiserl. Auff. f. Hrivat bers. als aufsicht- 
pflichtige Hersich. Untern. angeseben wurden, während die Gründer behaupteten, daß 
es sich lediglich um Kreditzusagen, Verbürgung und Vorschußleistung handle. Der 
Hyp Schut wird auf Antrag des Hfandschuldners gegen eine von ihm zu zahlende Der- 
nütung (Schutzzins) für eine oder mehrere oder alle auf seinem Grundsiücke haftenden 
Hosten gewährt. Die Zank leistet dann dem li#p Gläubiger, der für einen vereinbarten 
Seitraum auf Kündigung zu verzichten hat, Bürgschaft dafür, daß seine Ansprüche auf 
Sinsen, Abträge und HGauptgeld bei Fälligkeit erfüllt und ferner, daß die Finsen und 
TCilgungsbeträge der vorangehenden Hosten sowie regelmäßige Lasten und Abgaben 
berichtigt werden. Gahlt die Bank als Bürge, so tritt sie in die Rechte des Glänbigers ein. 
Durch den HDyp Schutz soll der Gläubiger gesichert, dem Schuldner die Erlangung. 
non Beleihungen erleichtert, der Realkredit im ganzen stetiger und billiger gemacht 
und der Pfandschuldner von den mit der Uenbeschaffung von Hyp. verbundenen Sorgen 
und Kosten möglichst entlastet werden. Auch erhofft man davon eine Tleubelebung der 
Bautätigkelt unter Ausmerzung des Banschwindels, namentlich auch mit dem Siele 
einer Bekämpfung der befürchteten Wohnungsnot. Besonderer Wert wird auf die 
körderung nachstelliger Beleihungen gelegt. Zeabsichtigt wird weiter, mit dem Betriebe 
des HypsSchutzes eine Reibe anderer in den Bereich des Grundkreditwesens fallender 
Geschäfte zu verbinden, wie z. B. Hyp Vermittlung, Beratung der Schuldner und 
Schlichtung von Streitigkeiten mit ihren Gläubigern, Sanierungen, Verwaltung von 
Tilgungsbeträgen. 
Die Reichsleitung hat sich in formeller Hinsicht der Motwendigkeit nicht verschlienzen 
können, die aufgetretene Streitfrage alsbald einer erschöpfenden und einbeitlichen 
Lösung zuzufübren, und in der Sache selbst dem Bedürfnis, dem groß angelegten und 
aussichtreichen, über den Rahmen eines Derf Untern. weit hinausgreifenden Werte 
der Selbsthilfe die Möglichkeit ungehemmter Entfaltung zu schaffen. Die einstimmige 
Annahme des in diesem Sinne vorgeschlagenen Ges. im Reichstag hat gezeigt, daß die 
Auffassung der Reichsleitung der allgemeinen Uberzeugung entsprach. 
II. Maßnahmen zugunsten des Gläubigers. 
INeu] Bek. über die Verjährungsfristen. Vom 22. November 1917. 
(&G#Bl. 1068.) 
B#.)Die Verordnungen über die Verjährungsfristen vom 4. November und vom 9. 
Dezember 1915 (Rc#. 732, 811) werden im Anschluß an die Verordnung vom 26. Ol- 
tober 1916 (RBl. 1198) weiter dahin geändert, daß die Verjährung nicht vor dem Schlusso 
des Jahres 1918 vollendeit wird. 
[8.1) Bek. über Verjährungsfristen im Wechselrecht. 
Vom 19. Juli 1917. (86l. 635.) 
Wortlaut in Bd. ö, 129. 
Begründung. (D. N. XI 237.) 
Es handelt sich hier um Wechsel, dic im Inland zahlbar sind, bei denen aber der 
Atzeptant oder, wenn es sich um eigene Wechsel handelt, der Aussteller seinen Wohnort 
im Ansland hat. Solche wechsel, und zwar meist Tratten, sind besonders im Waren- 
verkehre mit poln. Firmen üblich (russisch-poln. Mark-Domizile). Die Inhaber haben die 
wechsel während des Krieges nicht einziehen können und rechnen erst auf Bezahluns 
nach Beendigung des Krieges. Da der wechselm. Anspruch gegen den Akzeptanten und 
ebenso bei eigenen Wechseln gegen den Aussteller in drei Jahren vom Derfalltag des-
	        
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