Bek. über die Wiederhersteilung von Lebens= und Krankenversicherungen. 635
Für Versicherungsnehmer, die durch Kriegsverhältnisse an der Einhaltung der Frist
oerhindert worden sind, endet die Frist erst sechs Monate nach dem Wegfall des Hindernisses.
s§ 4. Der Antrag auf Wiederherstellung ist schriftlich unmittelbar an den Vorstand
des Versicherungsunternehmens zu richten.
Tritt nach der Absendung des Antrags der Versicherungsfall ein, so bleibt das Recht
auf Wiederherstellung unberührt.
8 b. Erfüllt der Versicherungsnehmer nach der Wiederherstellung seine Obliegen-
peiten nicht, so kann er eine nochmalige Wiederherstellung nur verlangen, wenn die all-
gemeinen Bestimmungen es vorsehen.
8 6. Die allgemeinen Bestimmungen haben auch zu regeln:
I. die Wiederherstellung von Versicherungen, bei denen die Ansprüche des Ver-
sicherungsnehmers gemäß dem Vertrage durch Kriegsteilnahme, Eintritt in den
Heeresdienst oder ähnliche Umstände erloschen oder gemindert sind;
die Wiederherstellung von Versicherungen, welche die Versicherungsnehmer in.
solge einer durch den Krieg herbeigeführten Verhinderung oder erheblichen Er.
schwerung der Erfüllung ganz oder teilweise durch Kündigung oder auf andere
Weisc aufgehoben haben;
3. die Rechte und Pflichten solcher Bersicherungsnehmer, denen der Versicherer
aus Anlaß des Krieges ausdrücklich oder stillschweigend eine Stundung oder
andere Erleichterungen der Beitragspflicht zugestanden hat.
Auf Verlangen der Aussichtsbehörde ist ferner in den allgemeinen Bestimmungen,
mit Wirkung auch für die laufenden Verträge, vorzusorgen, daß in Fällen, in denen eine
Obliegenheit des Versicherungsnehmers infolge des Krieges nicht rechtzeitig erfüllt wird,
künftig cin Erlöschen oder eine Minderung der Rechte des Versicherungsnehmers tunlichst
vermieden wird.
§ 7. Kommt zwischen dem Bersicherer und dem Versicherungsnehmer eine Einigung
über die Wiederherstellung der Versicherung nicht zustande, so hat das Amtsgericht, bei
dem der Versicherungsnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, auf Antrag des Ver-
sicherungsnehmers über die Wiederherstellung der Versicherung zu entscheiden.
Die Entscheidung, die ohne vorherigc mündliche Verbandlung ergehen kann, erfolgt
durch Beschluß. Vor der Entscheidung ist der Bersicherer zu hören.
Die Parteien haben ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen.
Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt.
Ist über die Versicherung bereits ein Rechtsstreit anhängig, so hat auf Antrag des
Versicherungsnehmers das Prozeßgericht in dem Urteil gleichzeitig über die Wiederher-
stellung der Versicherung zu entscheiden. Die Vorschrift des Abs. 3 findet entsprechende
Anwendung.
§ 8. Die Gerichls- und Anwaltsgebühren betragen im Falle des §# 7 Abs. 1 fühf
Zehnteile des Satzes des #l8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung
für Rechtsanwälte. Findet eine Beweisaufnahme statt, die nicht nur in der Vorlegung
der in Händen des Beweisführers oder des Gegners befindlichen Urkunden besteht, so
erhöht sich die Gerichtsgebühr und, wenn der Anwalt die Partei in dem Beweisaufnahme-
verfahren vertreten hat, auch die Anwaltsgebühr auf zehn Zehnteile des bezeichneten Satzes.
Wird durch Endurteil über die Wiederherstellung entschieden oder diese in einem
zur Beilegung eines Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleiche vereinbart, so bleiben für
die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren die nur auf die Wiederherstellung
sich deziehenden Verhandlungen und Entscheidungen außer Betracht.
§ 9. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf ausländische Versicherungs-
unternehmungen, die im Inland das Versicherungsgeschäft durch Vermittler betreiben,
insoweir entsprechende Anwendung, als die Versicherungsverträge durch Bevollmächtigte
im Inland geschlossen worden sind.
Die allgemeinen Bestimmungen hat der für das Reich bestellte Hauptbevollmächtigte
einzureichen. Die Anträge auf Wiederherstellung sind an ihn zu richten.
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