Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

42 3. Vorratserhebungen usw. IX. Statistische Hilfsaufnahmen. 
Vom 1. September 1917 beginnend ist im Deutschen Reiche bis aus weiteres 
vierteljährlich eine kleine Viehzählung vorzunehmen, die sich auf Pferde, Rindvieh, 
Schafe, Schweine, Ziegen und Federvieh (Gänse, Enten und Hühner) erstreckt. 
Art. 21). Das Erhebungsmuster gemäß § 1 der Verordnung über die Vornahme 
kleiner Viehzählungen vom 30. Januar 1917 (Röl. 81) wird um die aus der Anlage 1 
ersichtlichen Zissern Vund VI, das Zusammenstellungsmuster gemäß § 3 der Berordnung 
wird um die aus der Anlage 2 ersichtlichen Spalten 24 bis 30 erweitert. 
Art. 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 110. 8.1 in Kraft. 
8. Verordnung über die Vornahme einer Schweinezwischenzählung. 
Vom 27. September 1917. (Rl. 865.) 
18K.] §9 1. Am 15. Oktober 1917 ist im Deutschen Reiche eine Zählung der Schweine 
vorzunehmen. 
Sie erfolgt nach Maßgabe des beilicgenden Erhebungsmusters?). 
§ 2. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. 
§ 3. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist nach beiliegendem Zusammenstellungs- 
mustert) bis zum 1. November 1917 eine nach größeren Verwaltungsbezirlen geordnete 
UÜbersicht der Zählungsergebnisse einzusenden. Die nach § 2 erlassenen Ausführungs- 
vorschriften sind beizufügen. 
§ 4. Wer vorsäßlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung oder 
der nach & 2 erlassenen Bestimmungen aufgefordert wird, nicht erstatlet oder wissentlich 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gesängnis bis zu einem Jahre 
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben 
der Strafe kann auf Einziehung der Schweinc erkannt werden, deren Vorhandensein 
verschwiegen worden ist, ohne Unierschied, ob sie dem Täter gehören oder nichl. 
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 129. 9.1 in Kraft. 
9. Verordnung über die Vornahme einer Viehzählung am 1. De- 
zember 1917. Vom 8. November 1917. (REnl. 1021.) 
BR.] § 1. Bei der auf Grund der Bekanntmachung über die Vornahme kleiner Vieh- 
zählungen vom 30. Januar 1917 (Rl. 81) in der Fassung der Bekanntmachung über 
die Erweiterung der vierteljährlichen Vichzählungen vom 9. August 1917 (RE#l. 701) 
am 1. Dezember 1917 vorzunehmenden kleinen Viehzählung werden das Erhebungs- 
und das Zusammenstellungsmuster (Anlagen 1, 2 der Bekanntmachung vom 30. Januar 
1917) unter I und 1IV, wie aus den Aulagen 1, 2 dieser Verordnung) ersichtlich, abge- 
ändert. 
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (10. 11.1] in Kraft. 
(Abschnitt WIII in Bd. 4, 80) 
IX. Statistische Bilfsaufnahmen. 
Bek., betr. Erhebungen über Trocknungseinrichtungen. 
Vom 7. Dezember 1916. (RE#l. 1345.) 
Wortlaut in Bd. 4, 672. 
  
* 
1) Die Anlagen sind hier nicht mit abgedruckt. 
:) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt.
	        
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