640 B. Gellendmachung von Ausprüchen während der Rriegszeit.
dic schon die rechtzeitige Schaffung der Einigungsämter unmöglich gemacht haben
Wo ein Einigungsamt besteht und die Ermächtigung gemäß & 1 erhalten hat oder elner
anderen Stelle die Befugnisse des § 1 übertragen sind, tritt die Ersatzzuständigkeit de
Amtsgerichts nicht ein, auch dann nicht, wenn die Suständigkeit des Einigungsamt
beschränkt ist. Mit der — beschränkten oder unbeschränkten Ermächtigunz eines
Einlgungsamts oder einer anderen Stelle bhört die Guständigkeit des Amtsgerichts obne
weiteres auf.
Literatur.
Alexander-Kan, Spruchkammern bei den Mieleinigungsämtern und Amtsgerichten
als Micteinigungämter, DJ Z. 17 883. — Bovensiepen, Die Bek. zum Schuypze der
Mieter, DRzig 17 420. — Cohn, Zur Mieterschutordnung v. 26. Juli 1917, Vos#r Schr
17 42. — Harnter, Die Mieler-Schutzverordnung v. 26. Juli 1917, DJZ 17 75 —
Levin, Die Noistandsgerichtsbarkeit in Mietsstrelilgkeiten und die ordenslichen Gerichte
DJ3 17 981. — Löwenfeld, Schutz der Mieter gegen Mietssteigerungen, Grundbesig
und Realkredit 17 Nr. 35, 38, 40, Beilagen des „Tag“ 17 Nr. 202, 220, 232. — Mittel-
stein, Die Bundesratsverordnung v. 26. Juli 1917 zum Schutze der Micter, JW. 17 791
— Neuberg, Der Krieg und das Mieirecht, LeipS 17 1313. — Oerimann, iber
die Tragweite der Enischeidungen der Mieleinigungsämier, JW. 17 956. — Pseissen-
berger, Die matertellrechtlichen Besimmungen der B#. zum Schutz der Mieier
Leipz3. 17 1316 — Senfiuner-Ascher, Mieler und Vermieter im Krieg. — Ten#
ausgabe mit der amtlichen Begründung, Berlin, Vahlen.
* 1.
1. Mittelstein, a. a. O. 795. Wie die Wendungen „Vermieter“ und „Mietver-
hältnis“ zeigen, bezieht diese Verordnung sich nicht auf die Pacht.
2. Löwenfeld, Grundbesitz und Realkredit 1917 Nr. 38. Es fragt sich, ob ein Mieter
auch bei einer Kündigung von Geschäfts= oder Fabrikräumen das Einigungsamt anrufen
darf. Nach dem Wortlaut des §1 VO. wäre dies zu bejahen. & 1 VO. lautet so allgemein,
daß er auf alle Mietverträge, auch Mietverträge über bewegliche Sachen, paßt. Wie Ent-
ehungsgeschichte und Begr. ergeben, soll das Anwendungsgebiet der VHO. nach der Ab
sicht des Gesetzgebers aber ein engeres sein. Die Begr. spricht nur von „Wohnungen,
auch bisher war vielfach, z. B. in Berlin, die Wirksamkeit der Mieteinigungsämter auf
Wohnungen beschränkt. Bei der Michtigkeit des Gegenstandes empfiehlt es sich aber,
diese Frage in der Ermächtigung der Landeszentralbehörde oder durch die Geschäftsan-
weisung der Gemeindebehörden kliarzustellen.
3. Oertmann a. a. O. 957. Die Ermächtigung kann auch für die Miete von Ge-
schäfts., Fabrik- und Bureauräumen erteilt werden.
4. Cohn a. a. O. 42. Nur wenn der Vermieter gekündigt hat, soll das Einigungs-
amt bestimmen. Diese Unterscheidung ist nicht gerechtfertigt. Der Mieter kann gekündiat
haben, weil er zur Fahne einberusen wurde, während man ihn nach wenigen Tagen ent—
lassen hat, oder weil er seinen Betrieb slillegen mußte und mit Grund, aber schließlich doch
irrtümlich erwartete, nun in cinem anderen Orte neue Beschäftigung zu finden. Auch
in solchen Fällen kann der Vermieter die Lage des Mieters zu übermäßiger Preissteige-
Grung auszubeulen trachten.
5. Pfeiffenberger a. a. O. 1319. Der Kündigung des Vermieters ist gleichzu-
stellen die des Erwerbers des vermieteten Grundstücks (s 571 BGB., des Nießbrauchers)
(* 1030) und des Pfandgläubigers, ferner des Zwangs- und Konkursverwalters sowie
des Testamentsvollstreckers, nicht dagegen des Erstehers im ZBerst Versahren. Als Kün-
digung gilt mit Rücksicht auf den Zweck der VO. auch der Rücktritt nach s§ 325ff., 346
B.., desgl. bei einer vertragsmäßigen Bestimmung, daß das Mietverhältnis bei Eintritt
bestimmter Umstände im Interesse des Vermieters als gelöst gilt, der Eintritt dieses Um-
standes. Nicht als Kündigung gilt die Befreiung des Vermieters infolge Unmöglichkeit
der Leistung (s 323 BG.), auch nicht Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Mietverhält-
nisses oder Endigung des Mielverhältnisses ohne Kündigung durch Zeitablauf. Es kommt
nicht darauf an, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt.