Bek. zum Schutze der Mieser v. 26. Juli 1917. 8 1. 641
6. Mittelstein, a. a. O. 795. Endigt das Mietverhältnis ohne Kündigung durch
geitablauf, so ist kein Raum für die Verordnung.
7. Mittelstein, a. a. O. 795. Handelt es sich um ein Mietverhältnis, welches
auf bestimmte Zeit eingegangen war, das aber fortläuft, wenn nicht vorher gekündigt wird,
so handelt es sich nach der Meinung des R. (RG. 86, 60) nicht um eine Kündigung in
echtem Sinne, weil nicht dem Mietverhältnis ein Ende bereitet, sondern der Abschluß
eines neuen Miektvertrags abgelehnt wird. Allein der Zweck der VO. dem Mieter eine
vorhandene Wohnung möglichst unter den bestehenden Bedingungen zu erhalten, spricht
dafür, daß eine solche Kündigung, mag sie selbst keine im Sinne des bürgerlichen Rechts
sein, eine i. S. dieser VO. ist. Auch die Ankündigung einer Mietsteigerung in Verbindung
mit der Erklärung, baß wenn die Mietsteigerung nicht angenommen werde, gekündigt
werde, ist als Kündigung des Vermieters i. S. dieser VO. anzusehen, mag auch solche
bedingte Kündigung dem bürgerlichen Recht nicht genügen, denn gerade in solchem Falle
kündigt der Vermieter dem Mieter an, daß er ihn nicht unter den alten Bedingungen wohnen
tassen wolle. Hiergegen soll aber das Einigungsamt einschreiten können.
8. Cohn a. a. O. 42. Die Begr. hat nur den Fall der Kündigung zum Zwecke der
Mietsteigerung im Auge. Davon hat die Bewegung zum Schutze der Mieter ihren Ausgang
genommen, und deren Beschränkung ist ohne Zweifel ihr eigentlicher Zweck. Daß die
Kündigung nur in diesem Falle für wirkungslos erklärt werden kann, ist der VO. jedoch
nicht zu entnehmen. Die Kündigung kann z. B. auch dann vor billigem Ermessen nicht
destehen, wenn der Vermieter eine kinderreiche Familic in seinem Hause nicht mehr dulden
will, weil er jetzl für denselben Mietzins einen kinderlosen Mieter findet, oder wenn er gar
keinen vernünftigen Grund für die Kündigung anzugeben vermag, während der Mieter nach
den örtlichen Verhältnissen nur mit großen Schwierigkeiten und Kosten ausziehen könnte.
9. Levin a. a. O. 982. Die V0O. spricht von jeder Kündigung. Gemeint ist, wie
die Begr. ergibt, der Schutz der Mieter gegen mißbräuchliche Kündigung zum Zwecke der
übermäßigen Mietserhöhung. Aber diese Beschränkung hat in der VO. keinen Ausdruck
gesunden. Sie folgt mit nichten aus der Uberschrift „Zum Schutze der Mieler“. Des
Schutzes bedürftig sind die Mieter in den meisten Fällen der Kündigung im Kriege, schon
allein wegen der bestehenden Umzugschwierigkeiten. Den Beweggrund der Mietsteige-
rung in einwandfreier Weise festzustellen, ist oft unmöglich. Die Einigungsämter werden
daher wohl in allen Fällen der Kündigung, z. B. wegen Nichtzahlung der Miete und über-
tretung der Hausordnung, angerufen werden, u. z. nicht nur bei ausdrücklicher Kündigung,
sondern auch bei der, in der sofortigen Anstreungung der Räumungsklage licgenden Kün-
digung; sie werden, wohl mit Recht, in allen diesen Fällen ihre Zuständigkeit bejahen.
10. Oertmann a. a. O. 957. Die BO. ist auf alle Fälle der Kündigung anzu-
wenden, und nur bei solchen auszuschließen, wo der Vermicter nachweislich andere Zwecke
als die der Zinserhöhung verfolgt hat. Soweit das der Fall ist, lann er die aus der
Kündigung erworbenen Rechte, insbesondere den Räumungsanspruch, vor dem ordentlichen
Gericht verfolgen.
11. Löwenfeld, Grundbesitz und Realtredit 1917 Nr. 35. Zweifelhaft ist, ob die
außerordentlichen Kündigungen unter die VO. fallen. Es sind dies:
a) Die Kündigungen, die erfolgt sind, weil Mieter den Mietzins nicht oder nicht
pünktlich bezahlt hat (6 554 BGB. und die bekannten Bestimmungen der Miet-
verträge, die den Vermieter bei nicht pünktlicher Entrichtung des Mietzinses zur
Aufhebung des Mietvertrages berechtigen);
b) Kündigungen wegen Mißbrauchs der vermieteten Räume (* 553 Be.) bzw.
Berstoß gegen die Hausordnung, soweit Vermieter nach dem Vertrage deshalb
den Mietvertrag aufzuheben berechtigt ist;
c) Kündigungen beim Tode des Mieters (5 569 BG.);
d) Kündigung eines von einem Nießbraucher oder Nuhnießungsberechtigten abge-
schlossenen Mietvertrages (der die Wohnräume über die Dauer des Nießbrauchs
usw. hinaus vermietet hat), durch den Eigentümer nach Beendigung des Nieß-
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