Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bek. zum Schutze der Mieser v. 26. Juli 1917. 8 1. 641 
6. Mittelstein, a. a. O. 795. Endigt das Mietverhältnis ohne Kündigung durch 
geitablauf, so ist kein Raum für die Verordnung. 
7. Mittelstein, a. a. O. 795. Handelt es sich um ein Mietverhältnis, welches 
auf bestimmte Zeit eingegangen war, das aber fortläuft, wenn nicht vorher gekündigt wird, 
so handelt es sich nach der Meinung des R. (RG. 86, 60) nicht um eine Kündigung in 
echtem Sinne, weil nicht dem Mietverhältnis ein Ende bereitet, sondern der Abschluß 
eines neuen Miektvertrags abgelehnt wird. Allein der Zweck der VO. dem Mieter eine 
vorhandene Wohnung möglichst unter den bestehenden Bedingungen zu erhalten, spricht 
dafür, daß eine solche Kündigung, mag sie selbst keine im Sinne des bürgerlichen Rechts 
sein, eine i. S. dieser VO. ist. Auch die Ankündigung einer Mietsteigerung in Verbindung 
mit der Erklärung, baß wenn die Mietsteigerung nicht angenommen werde, gekündigt 
werde, ist als Kündigung des Vermieters i. S. dieser VO. anzusehen, mag auch solche 
bedingte Kündigung dem bürgerlichen Recht nicht genügen, denn gerade in solchem Falle 
kündigt der Vermieter dem Mieter an, daß er ihn nicht unter den alten Bedingungen wohnen 
tassen wolle. Hiergegen soll aber das Einigungsamt einschreiten können. 
8. Cohn a. a. O. 42. Die Begr. hat nur den Fall der Kündigung zum Zwecke der 
Mietsteigerung im Auge. Davon hat die Bewegung zum Schutze der Mieter ihren Ausgang 
genommen, und deren Beschränkung ist ohne Zweifel ihr eigentlicher Zweck. Daß die 
Kündigung nur in diesem Falle für wirkungslos erklärt werden kann, ist der VO. jedoch 
nicht zu entnehmen. Die Kündigung kann z. B. auch dann vor billigem Ermessen nicht 
destehen, wenn der Vermieter eine kinderreiche Familic in seinem Hause nicht mehr dulden 
will, weil er jetzl für denselben Mietzins einen kinderlosen Mieter findet, oder wenn er gar 
keinen vernünftigen Grund für die Kündigung anzugeben vermag, während der Mieter nach 
den örtlichen Verhältnissen nur mit großen Schwierigkeiten und Kosten ausziehen könnte. 
9. Levin a. a. O. 982. Die V0O. spricht von jeder Kündigung. Gemeint ist, wie 
die Begr. ergibt, der Schutz der Mieter gegen mißbräuchliche Kündigung zum Zwecke der 
übermäßigen Mietserhöhung. Aber diese Beschränkung hat in der VO. keinen Ausdruck 
gesunden. Sie folgt mit nichten aus der Uberschrift „Zum Schutze der Mieler“. Des 
Schutzes bedürftig sind die Mieter in den meisten Fällen der Kündigung im Kriege, schon 
allein wegen der bestehenden Umzugschwierigkeiten. Den Beweggrund der Mietsteige- 
rung in einwandfreier Weise festzustellen, ist oft unmöglich. Die Einigungsämter werden 
daher wohl in allen Fällen der Kündigung, z. B. wegen Nichtzahlung der Miete und über- 
tretung der Hausordnung, angerufen werden, u. z. nicht nur bei ausdrücklicher Kündigung, 
sondern auch bei der, in der sofortigen Anstreungung der Räumungsklage licgenden Kün- 
digung; sie werden, wohl mit Recht, in allen diesen Fällen ihre Zuständigkeit bejahen. 
10. Oertmann a. a. O. 957. Die BO. ist auf alle Fälle der Kündigung anzu- 
wenden, und nur bei solchen auszuschließen, wo der Vermicter nachweislich andere Zwecke 
als die der Zinserhöhung verfolgt hat. Soweit das der Fall ist, lann er die aus der 
Kündigung erworbenen Rechte, insbesondere den Räumungsanspruch, vor dem ordentlichen 
Gericht verfolgen. 
11. Löwenfeld, Grundbesitz und Realtredit 1917 Nr. 35. Zweifelhaft ist, ob die 
außerordentlichen Kündigungen unter die VO. fallen. Es sind dies: 
a) Die Kündigungen, die erfolgt sind, weil Mieter den Mietzins nicht oder nicht 
pünktlich bezahlt hat (6 554 BGB. und die bekannten Bestimmungen der Miet- 
verträge, die den Vermieter bei nicht pünktlicher Entrichtung des Mietzinses zur 
Aufhebung des Mietvertrages berechtigen); 
b) Kündigungen wegen Mißbrauchs der vermieteten Räume (* 553 Be.) bzw. 
Berstoß gegen die Hausordnung, soweit Vermieter nach dem Vertrage deshalb 
den Mietvertrag aufzuheben berechtigt ist; 
c) Kündigungen beim Tode des Mieters (5 569 BG.); 
d) Kündigung eines von einem Nießbraucher oder Nuhnießungsberechtigten abge- 
schlossenen Mietvertrages (der die Wohnräume über die Dauer des Nießbrauchs 
usw. hinaus vermietet hat), durch den Eigentümer nach Beendigung des Nieß- 
Anegstuck. Bv. . 41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.