646 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
8. Goldmann, IW. 17 895. Die Bestimmungen, ob die Kündigung des Vermleters
wirksam ist oder nicht, ob und für welche Zeit das Mietverhältnis "ortzusetzen, daß und
welcher höhere Mietzins vom Mieter zu zahlen ist, haben ihre einzige und ausschließlicge
OQuelle in dem unanfechtbaren Ausspruch des Einigungsamts. Was die Partcien wollen
ist völlig gleichgültig. Der Ausspruch des Einigungsamts wird sich ja auch regelmäßig
gegen den Willen einer der Parteien richten: der Vermieter muß das Mietverhältnis fort.
setzen trotz seiner Kündigung, der Micter muß den vom Einigungsamt bestimmten höheren
Mietzins zahlen, mag dies auch seinem Willen noch so sehr widersprechen. Es gibt keine
Anfechtung wegen Willensmängel (Irrtum, arglistige Täuschung usw.), ja auch die man
gelnde Geschäftsfähigkeit der Parteien oder einer von ihnen ist unerheblich, denn das
Einigungsamt hat alle in Betracht kommenden Verhöältnisse untersucht und die Entscheidung
nach seinem billigen Ermessen (5 93 Bek.), unabhängig von dem Willen der Parteien,
getroffen.
9. Wurzmann, JW. 17 895. Bestimmt das Mieteinigungsamt, daß das Mietver-
hältnis für längere Zeit als ein Jahr festgesetzt werde, so hat es hierbei sein Bewenden.
Eine besondere Schriftform nach §s 566, 126 BE### ist nicht notwendig, da das Einigungs.
amt nicht nur feststellt, was Rechtens ist, sondern neues Recht zwischen den Mietparteien
durch seinen unanfechtbaren Spruch schafft. Die BR O. greift insoweit in das materielle
Recht ein und hebt es auf, da es ganz allein an Stelle der gesetzlichen oder vertragsmäßigen
von sich aus unanfechlbare Bestimmungen über die Fortseßung des gekündigten Miet-
verhältnisses und ihre Dauer treffen darf.
10. Mittelstein a. a. O. 922. Hatte das Einigungsamt die Kündigung für unwirk-
fam erklärt und klagt darauf der Vermicter trotzdem auf Räumung, so ist der beklagte Mieter
in der Lagc, solche Klage mit der Verteidigung zurückzuschlagen, daß die Kündigung fü#
unwirksam erklärt sei. Wenn demgegenüber der Bermiecter geltend macht, daß das Eini-
gungsamt falsch entschieden habe, so hat das Gericht solchen Einwand nicht zu hören, denn
die Entscheidung des Einigungsamts ist unanfechtbar, sollte sie auch dem ordentlichen
(zericht unrichtig erscheinen. Das ordentliche Gericht hat auch nicht nachzuprüfen, ob das
Einigungsamt ordnungsmäßig (z. B. parilätisch) besetzt oder örtlich zuständig (§ 2 Abs. 1
VO.) war. Sollte aber das ordentliche Gericht sich darüber hinwegsetzen und troßdem auf
Räumung erkennoan, so ist das cin zwar unrichtiges, aber zur Vollstreckung geeignetes Urteil,
gegen welches nur im Wege des Rechtsmiitels clwas zu machen ist.
Hatte das Einigungsamt den Antrag des Mieters abgelehnt, und erhebt der Ver-
mieter jetzt beim Amtsgericht die Räumungsklage, so besteht für diese kein Hindernis.
Der Vermieter kann sich aber nicht etwa auf den Standpunkt stellen, daß durch die Ent-
scheidung des Einigungsamls unanfechtbar sestgestellt sei, daß er wirksam gekündigt habe.
Das Einigungsamt hat weiter nichts beschlossen, als daß es abgelehnt hat, zugunsten des
Mieters in die private Rechtslage einzugreifen.
11. Goldmann, IW. 17 895. Die VO. ermächtigt das Einigungsamkl nur, die
Fortsetzung des gekündigten Mietverhältuisses zu bestimmen. Das Mietverhälinis, wie
es zwischen den Parteien bestand, wird sortgesetzt für diejenige Zeit, welche das Einigungs-
amt anordnet, und zu demjenigen erhöhten Mietzins, welchen das Einigungsamt bestimmt.
Das Mietverhältnis der Parteien richtet sich also auch weiterhin an erster Stelle — abge-
sehen von Dauer und Mietzins — nach dem bestehenden Mietvertrage.
12. Cohn a. a. O. 42. Der Vermicter, den das Einigungsamt nötigt, das gekündigte
Mietverhältnis fortzusetzen, kann die Mieträume schon weiter vermietet haben und nun
außerstande sein, diesen Vertrag zu erfüllen. Dann darf das Einigungsamt auf sein An-
suchen den neuen Vertrag aufheben. Trifft das Amt die Bestimmung, dann erlischt der
Vertrag mit rückwirkender Kraft. Auch Schadensersatz, Reugeld, Vertragsstrafe stehen
dem Mieter nicht zu. Verpflichtet, dem Antrag staltzugeben, ist das Einigungsamt aber
nicht. Es entscheidet auch hier nach billigem Ermessen und wird ihn z. B. ablehnen,
wenn der Vermieter dem Mieter Gewähr geleistet hat oder wenn er sich grundlos weigert.
dem Mieter andere gleichwertige Räume zu überlassen.