Bek. über wiederlehrende öffentliche Lasten von Grundstücken v. 12. Juli 1917. 649
Begründung. (D. N. XI 247)
Infolge der durch den Urieg verschärften Motlage des städtischen Grundbesitges
werden, wie namentlich in letzter Geit beobachtet worden ist, die lausenden öffentlichen
Lasten der Grundstücke nicht immer regelmäßig getilgt werden können. Mit der längeren
Daner des Krieges droht nach den bestehenden Vorschriften den wachsenden Rückständen
in immer steigendem Umfang bei der Swangsvollstreckung die Gefahr des Rangver-
lustes. Um den zu begegnen, sind die Steuerbehörden, vornehmlich Zehörden der ge-
meindllichen Selbstverwaltung, in einer sich mehrenden Sahl von Fällen mit der Beschlag-
nahme der leistungspflichtigen Grundstücke, insbesondere durch Einleitung der Swangs-
versteigerung, vorgegangen. Diese Sachlage führte zu der Bek. v. 12. Juli 101: (R Bl.
604).
Bei der Regelung war einmal zu beachten, daß ein Eingriff der vollstreckungs-
gerichte in das Beitreibungsverfahren der einzelstaatlichen Steuerbehörden vermieden
werden mußte. Andererseits verbot es sich, den sich fortgesetzt aufsummenden Rück-
ständen wiederkehrender Lasten bis auf weiteres schlechthin den bevorzugten Rang der
dritten Klasse des § 10 Mr. 3 5D0. beizulegen, wie dies durch die DG. v. 22. April
1915 (Rel. 255) kinsichtlich der nicht wiederkehrenden Tasten geschehen ist. Gerade
der Umstand, daß es sich nur um einmalige, also übersehbare und gleichbleibende Be-
träge handelt, rechtfertigte es, dort die Bedenken gegen die Ausnahmeregel zurückzu-
stellen. Hier, wo die Sache in dem ausschlaggebenden Hunkte anders liegt, durfte weder
der bewährte Grundsatz der Hrüfung des Einzelfalls verlassen noch den durch die Rang-
verschiebung in Miitleidenschaft gezogenen dinglichen Gläubigern die Möglichkeit ge-
nommen werden, nötigenfalls ihre Rechte nach ihrem Ermessen zu wahren. Von diesen
Gesichtspunkten aus bestimmt die DO. (5 1) zunächst, daß die von der zuständigen Be-
hörde gestundeten Beträge wiederkehrender öffentlicher Lasten im Sinne des §8 10 Nr. 3
S#. als laufende zu gelten haben. Dadurch behalten diese Beträge in der 5 Derst.
und der S Derw. ibren bevorzugten Rang, und die Steuerbehörde ist in die Lage versetzt,
in allen geelgneten Fällen einstweilen von Vollstreckungsmaßregeln abzusehen, und den
von ihr als berücksichtigenswert erkannten Ausstandsgesuchen zu entsprechen, ohne den
Verlust des Ranges ihrer gestundeten Ansprüche und damit dieser selbst befürchten zu
müssen. Sind die wiederkehrenden öffentlichen Lasten eines Grundstücks für zwei
Jahre nicht gezahlt und rückt damit der Seitpunkt heran, an dem infolge des §& 1 eine
Rangverschiebung zuungunsten der dinglich Berechtigten eintritt, so werden die Be-
teiligten benachrichtigt (K2). Sie sind dann in der Lage, sich zu entschließen, ob sie das
weitere Anwachsen vorgehender Lastenbeträge geschehen lassen oder ob sie nunmehr
ihrerseits auf den ihnen offenstehenden Wegen vorgehen wollen.
Literatur.
Stillschweig, Die Bekanntmachung über wiederkehrende öffentliche Lasten von
Grundstücken v. 12. Juli 1917, JW. 17 954 ff.
1. Stillschweig a. a. O. 954. Für Pr. kommen die Art. 1 bis 3 Pr AWG.BG. in
Betracht. Man wird noch als weitere Voraussetzung die der regelm., nach bestimmtem
Turnus erfolgenden Wiederkehr hinzusügen müssen. Hängt die Wiederlehr von nicht
vorhersehbaren Umständen ab, so dürfte die VO. vom 22. April 1915 zur Anwendung
kommen.
2. Stillschweig a. a. O. 954. Ausstand ist der weitere Begriff als Stundung.
Die Stundung ist zugleich ein Ausstand, nicht umgekehrt. Dem Ausstand als solchen, im
techn. S. der VO., fehlen jene Eigentümlichkeiten der Stundung, insbesondere setzt er
nicht einen Vertrag mit dem Sch., und demgemäß keine Bindung der Steuerbeh. voraus;
es gensigt die einseitige Erklärung der Beh., daß sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit
nicht beabsichtige, gegen den Sch. vorzugehen. Das Ersordernis der Sch ustimmung
würde dem Zweck der Einrichtung widersprechen, die ja nicht nur im Interesse des Sch.,