658 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
nicht sestgelegt. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung sind aber darunter schlachtretje
Schweine zu verstehen, d. h. solche, die bereits Schlachtwert besitzen und nach ihrem Gewicht
alsbald geschlachtet werden können. Es ist nicht ausschlaggebend, ob der Käufer mit
der Schlachtung noch 6 Wochen zuwarten soll; nur die Eigenschaft des Tieres als schlacht-
reifen und der beim Kauf verfolgte Zweck der Schlachtung sind maßgebend. Will der
Käufer vor der Schlachtung noch eine Ergänzungsmästung vornehmen, um den bereits
vorhandenen Schlachtwert zu erhöhen, so schließt das nicht aus, daß der Erwerb des an sich
schlachtreifen Tieres zum Zweck der Schlachtung, nicht zum Zweck der Zucht und Mästung
erfolgt. Keineswegs wird der Ankauf dadurch allein vom Hr. frei, daß der Käufer das
Tier noch 6 Wochen durchhält. Aus der Preuß. AusfAnw. v. 16. Febr. 1916, SMBl. 52
solgt nichts Gegenteiliges; auch ist darin die HPPrFestsetzung nicht auf den Verkauf an
Händler und Fleischer beschränkt.
16. R. V, Recht 17 513 Nr. 915. Die B## O. v. 14. Febr. 1916 über die Regelung
der Preise für Schlachtschweine (RG#l. 99) bezieht sich auch auf Verkäufe an Privat.
personen zwecks einer nach vorgängiger Weitermästung beabsichtigten Schlachtung. Dem
steht § 7 VO. nicht entgegen, denn dieser befaßt sich nur mit der Abgabe einzelner Teile
von geschlochteten Tieren an den Verbraucher. Die Preuß. AusfAnw. Hl. 52, wo-
nach die H Pr. für Schweine Erzeugerpreise sind, die beim Verkauf durch den Viehhalter
(Landwirt oder Mäster) an den „Händler oder Fleischer“ gelten, enthält nur eine Erläute-
rung für die häufigsten Fälle des Verkaufs durch den Viehhalter, spricht aber nicht die
Meinung aus, daß auf den Verlauf an den Verbraucher die BRWO. nicht anwendbar sei.
17. RG. 1, Recht 17 400 Nr. 8220. Nach 9 BRV0O. vom 10. Dez. 1914 Rö#s Bl. 501
(inzwischen ersetzt durch BRVO. vom 31. Juli 1916, RGBl. 867) Über die H Pr. für
Kupfer usw. gelten diese für alle Waren, die sich im freien Verkehr des Inlands befinden,
d. h. für alle, deren Veräußerung, Erwerb oder Verbrauch im Inland nicht vervoten ist;
dagegen sollen durch die Fassung der Vorschrist nicht etwa die Metalle von der H PrFest-
setzung befreit bleiben, die aus dem Ausland eingeführt werden: auch diese unterliegen
dem H Pr. Da, wo das Gesetz die eingeführte Auslandsware ausnehmen will, kommt das
unzweideutig in anderer Fassung zum Ausdruck (§ 45 BRO. über den Verkehr mit Brot-
getreide vom 25. Jan. 1915, Rl. 35, 5 43 BRV0O. über den Verkehr mit Gerste vom
28. Juni 1915, Rol. 384 u. a.).
18. R. IV, Recht 17 400 Nr. 819. Die in der Bek. vom 28. Dez. 1914 (NRGBl. 551)
für Messingblech festgesetzten H Pr. gelten sowohl für schwarzweiches als auch hartblankes
(blankgebeiztes) Messingblech.
Bedeutung der Böchstpreise für das Schuldrecht.
(Unterabschnitt 1 in Bd. 2, 162; 3, 157.)
Einwirlung auf neue Verträge (zu val. Bd. 2, 162).
(Erläuterung 1 in Vd. 3, 158; 2 in Bb. 4, 760; 3 bis 6 in Bd. 5, 149.)
7. Oertmann, GesuR. 18 516. Ein den H Pr. übersteigender Vertragspreis sintt
automatisch auf den HPr. herab. Einer besonderen richterlichen Herabsetzung bedarf es
dabei nicht. Denn ein „angemessener“ Betrag ist ja nicht noch besonders zu ermittelm,
sondern liegt im gesetzlichen H Pr. schon fest bestimmt vor.
g 5.
Festsetzung der Höchstpreise.
R. IV, Recht 17 512 Nr. 913. Es wird daran festgehalten, daß die Militärbefehls=
haber auf Grund des 5§ 4 BB#G., wonach die vollziehende Gewalt auf sie übergegangen
ist, besugt sind, an Stelle der zuständigen Zivilbehörden Höchstpreise festzusetzen
—Ü zu vgl. Bd. 1, 756ff.; 2 162; 3, 158. —